Rechtsprechung
   BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88   

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BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88 (https://dejure.org/1989,236)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 (https://dejure.org/1989,236)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1989 - 8 C 78.88 (https://dejure.org/1989,236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines Wogngebiet - Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - Begrenzung der Erschließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 1072
  • ZMR 1989, 465
  • ZMR 1989, 469
  • DVBl 1989, 675
  • DÖV 1990, 397
  • ZfBR 1989, 218
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Ein Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (im Anschluß an das Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    Die Annahme, ein Hinterliegergrundstück sei durch eine Anbaustraße, von der es durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt wird, im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG grundsätzlich dann erschlossen, wenn in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen (Teil-)Beitragspflichten eine mit Zustimmung des Eigentümers des Anliegergrundstücks nutzbare Zufahrt von der Anbaustraße über dieses Grundstück zum Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden sei, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. etwa Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    Ein Ergebnis ist in diesem Sinne einzig dann "gröblich unangemessen", wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. u.a. Urteile vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 und vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O. S. 3).

    Daraus folgt: Ein Hinterliegergrundstück ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für den Fall der Eigentümeridentität als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O. S. 4 ff.).

    Von dieser weiteren Aufklärung hängt ab, ob die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten können, daß neben dem vorderen Grundstücksteil auch die rückwärtige Fläche des Flurstücks 5/14 zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen werde (vgl. dazu Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O., S. 6).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Das gilt jedoch dann nicht, wenn in bezug auf die beiden Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre (im Anschluß an das Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ff.).

    Auszugehen ist davon, daß bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 [BVerwG 27.06.1985 - 8 C 30/84]).

    Ist beispielsweise ein zwischen zwei ("Parallel-")Straßen "durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, daß es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, kann es angezeigt sein, dem (zwar nicht im Zusammenhang mit dem Grundstücksbegriff, wohl aber) bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals "erschlossen" Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - a.a.O. S. 366 f.).

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Maßes der zulässigen baulichen Nutzung durch eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung läßt den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücksfläche unberührt (wie Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 -).

    Das hat der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 ) im Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - (UA S. 7 ff.) im einzelnen dargelegt.

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Das hat der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 ) im Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - (UA S. 7 ff.) im einzelnen dargelegt.
  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    In diesem Sinne ist der Rechtsprechung des Urteils vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - (BVerwGE 51, 158 [BVerwG 08.10.1976 - IV C 56/74]), ohne daß davon die weitergehenden Erwägungen dieses Urteils berührt würden, klarstellend hinzuzufügen, daß die Beschränkung der Eckermäßigung auf einen Teil eines Grundstücks aus dem nur teilweisen Erschlossensein dieses Grundstücks durch eine der an sie grenzenden Straßen folgen kann.
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Gerade im Zusammenhang mit dem Grunderwerb kommt aber ferner hinzu: Da die Gemeinden den Grunderwerb für die Erschließungsanlagen häufig durch die Aufnahme von Krediten finanzieren und Fremdkapitalkosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 ff.), kann eine abrechnungsmäßige Verselbständigung der Kosten beispielsweise des Aufwands für den Grunderwerb der Fahrbahnfläche vermeiden, daß die Beitragspflichtigen mit Fremdfinanzierungskosten belastet werden, die entstehen, wenn der Abschluß des Grunderwerbs für die Anbaustraße insgesamt etwa deshalb längere Zeit in Anspruch nimmt, weil der Erwerb einer Teilfläche eines Bürgersteigs die Durchführung eines Enteignungsverfahrens erforderlich macht.
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Das hat der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 ) im Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - (UA S. 7 ff.) im einzelnen dargelegt.
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Zweifel wären in dieser Richtung - wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen § 131 Abs. 1 BBauG einerseits und § 133 Abs. 1 BBauG andererseits (vgl. dazu u.a. Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 ) - nur begründet, wenn im Jahre 1982 ungeachtet der vorhandenen Zufahrt hätte als ausgeschlossen erscheinen müssen, daß das Grundstück "Keglertreff" in bezug auf den Amselweg jemals die Voraussetzungen für die Zugänglichkeitsanforderungen (hier:) des § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO erfüllen würde.
  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 174.81

    Gesetzwidriger Beitragsverzicht - Unbeachtlichkeit - Gewährender Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift der Abgabenordnung, deren Anwendbarkeit auf das Kommunalabgabengesetz eines Landes zurückgeht, ist insoweit nicht "Bundesrecht" i.S. des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; auch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt nicht zu ihrer Revisibilität (Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 174.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 112 S. 4).
  • BVerwG, 20.06.1973 - IV C 62.71

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Zugrundelegung einer

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88
    Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist nur Raum, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 [BVerwG 20.06.1973 - IV C 62/71]).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - juris Rn. 24; Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - 15 A 465/99

    Geschossigkeit beim Beitrag

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, DVBl 1989, 675 (678).
  • BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsanlage; begrenzte

    Die Annahme, dass einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans ausnahmsweise nur eine begrenzte Erschließungswirkung zukommt, ist nicht beschränkt auf den Fall eines zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufenden, spiegelbildlich bebaubaren Grundstücks (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ) oder der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu völlig unterschiedlichen Baugebieten (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32).

    Hintergrund aller drei Fragen ist vielmehr die vor allem in der Frage zu (3) zum Ausdruck kommende Ansicht der Beklagten, dass die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans nur in zwei - im Streitfall so nicht gegebenen - Konstellationen in Betracht komme, nämlich - erstens - wenn ein zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufendes" Grundstück an jeder der beiden Straßen selbstständig und ungefähr gleichwertig ("spiegelbildlich") bebaubar ist (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 61 S. 85 ff.) und - zweitens - wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32 = NVwZ 1989, 1072 ); eine Begrenzung der Erschließungswirkung scheide allerdings aus, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre (Urteil vom 3. Februar 1989 a.a.O.).

    Entscheidend für diese - und mögliche vergleichbare - Konstellationen der begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (Urteile vom 3. Februar 1989 a.a.O., vom 22. April 1994 a.a.O. S. 6 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 2.03 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 S. 8 und Leitsatz 4, dort zu einer Fallkonstellation mit zwei Eckgrundstücken im unbeplanten Innenbereich).

    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesveraltungsgerichts vom 27. Juni 1985 und 3. Februar 1989 (a.a.O.) ab, weil es neben den dort zugelassenen Ausnahmen in einer weiteren Fallkonstellation eine begrenzte Erschließungswirkung bejahe, dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

    Die Beklagte vermisst im angefochtenen Urteil eine nähere Auseinandersetzung mit von ihr im Berufungsverfahren angeführter Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken, bei deren Vorliegen nach der oben dargestellten Rechtsprechung (Urteil vom 3. Februar 1989 a.a.O.) die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung ausgeschlossen ist.

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