Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,99
BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87 (https://dejure.org/1988,99)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 (https://dejure.org/1988,99)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 (https://dejure.org/1988,99)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,99) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis - Sachliche Erschließungsbeitragspflicht - Begründung - Beendigung - Gemeindlicher Beitragsanspruch - Länder - Nacherhebung - Beitragsteil - Einschränkende Voraussetzungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 163
  • NVwZ 1989, 159
  • VBlBW 1988, 335
  • DVBl 1988, 899
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 115.86

    Erhebungspflicht von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die Annahme von

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87
    Ebenso (zu f.): Bundesverwaltungsgericht (Urteil Ä 8 C 115/86 Ä v. 18.3. 88, in NVwZ 1988 Heft 10 S. 938 = ZMR 1988 Nr. 9 S. 350).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

    Auch ist die Beitragserhebung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen insoweit nicht bundesrechtlich determiniert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris; Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218; Beschl. v. 05.03.1997 - 8 B 37.97 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 86; Beschl. v. 12.08.1991 - 8 B 108.91 - Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.11.2007 - 1 L 1/07 -, juris) zur Verpflichtung der Kommunen, einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch ggfs. auch im Wege der Nacherhebung auszuschöpfen, nicht unmittelbar einschlägig.

    Die dingliche Sicherung einer Beitragsforderung beginnt mit ihrem Entstehen, d.h. mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und sie endet unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dem Eintritt von dessen Bestandskraft erst mit dem Erlöschen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Ganzen entsprechend zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - jeweils zitiert nach juris).

    Ein Beitragsbescheid ist nach seinem Tenor grundsätzlich ausschließlich belastender Verwaltungsakt und enthält keine begünstigende Regelung des Inhalts, "mehr" werde von dem jeweiligen Beitragsschuldner nicht verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 - jeweils zitiert nach juris).

    Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris).

    Dies gilt erst recht, nimmt man die insoweit identische Interessenlage in den Blick: Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - was in vollem Umfang auch für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen gilt - ausgeführt, ein Kläger müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung jedenfalls durchgreifend entgegenhalten lassen, dass der Einrichtungsträger seine Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht habe und dass er und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Einrichtungsträgers, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 14.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Nachforderung von erschließungsbeiträgen

    Das schließt ein, einen bisher nicht geltend gemachten, noch nicht erloschenen Teil eines Erschließungsbeitragsanspruchs durch einen Nacherhebungsbescheid anzufordern (wie Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 (164 ff.) [BVerwG 18.03.1988 - 8 C 92/87]).

    Diese Folgerungsweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats namentlich im Urteil vom 18. März 1988 (BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 (164 ff.) [BVerwG 18.03.1988 - 8 C 92/87]).

    Daran scheitert letztlich die Annahme, der Grundsatz des bundes(verfassungs)rechtlichen Vertrauensschutzes könne zugunsten der Kläger etwas für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Nacherhebungsbescheids hergeben (vgl. ebenso schon Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - a.a.O., S. 170).

  • BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99

    Reformatio in peius; Verböserung im Widerspruchsverfahren; unterbliebene Anhörung

    e) Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn in der Festsetzung des Ablösebetrages durch den mit dem Widerspruch angefochtenen Ausgangsbescheid neben der belastenden Regelung zugleich eine begünstigende Regelung des Inhalts zu sehen sein sollte, "mehr" werde von den Klägern nicht verlangt (für Erschließungsbeitragsbescheide verneinend: Urteil vom 18. März 1988 BVerwG 8 C 92.87 BVerwGE 79, 163 ).

    Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob die Festsetzung des richtig berechneten höheren Ablösebetrages überhaupt die Rücknahme des Ausgangsbescheides erfordert oder ob nicht auch ohne dessen Aufhebung eine bloße "Nacherhebung" des Differenzbetrages möglich wäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Urteile vom 18. März 1988, a.a.O., S. 165 ff. und vom 26. Januar 1996 BVerwG 8 C 14.94 DVBl 1996, 1046).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht