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   VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96 (1)   

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VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96 (1) (https://dejure.org/1998,9306)
VG Gießen, Entscheidung vom 04.09.1998 - 8 E 237/96 (1) (https://dejure.org/1998,9306)
VG Gießen, Entscheidung vom 04. September 1998 - 8 E 237/96 (1) (https://dejure.org/1998,9306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 56 Abs 4 S 3 SG
    Rückforderung von Ausbildungsgeldern - zur Anrechnung auf die Abdienzeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbindung einer mitlitärischen Ausbildung mit einem Studium; Erstattung während des Studiums entstandener Kosten bei vorzeitiger Entlassung auf Antrag des Soldaten; Verfassungsgemäßheit einer Rückforderung der Ausbildungskosten von Berufssoldaten; Härtefallregelung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96
    Nach dem Gesetzeswortlaut sind der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestands- sowie die Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgeseite zu unterscheiden (vgl. BVerwGE 52, 84, 93 f. zu der vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 4 S.3 SG).

    Im Hinblick auf diese Ausnahmesituationen muß der Gesetzgeber aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in den Regelungstatbeständen auch Ausnahmen ermöglichen, die ein Ergebnis gestatten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwGE 52, 84, 94; Hamb. OVG, U. v. 18.07.1997 - OVG Bf I. 21/95 -, S.17 f. UA).

    Eine besondere Härte i. S. des § 56 Abs. 4 S.3 SG kann sich darüber hinaus aus der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten ergeben (vgl. BVerwGE 52, 70, 82; 52, 84, 101; Hamb. OVG, a. a. O., S. 18 UA).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96
    Die Rückforderung von Ausbildungskosten für den Fall, daß der Ausgebildete nach Abschluß der Ausbildung nicht eine bestimmte Mindestdienstzeit bei seinem Dienstherrn ableistet, ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht für die für Berufssoldaten entsprechende Regelung des § 46 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10.01.1968 (BGBl. I S.56) ausdrücklich festgestellt hat (BVerfGE 39, 128, 141 ff.).

    Dies bedeutet, daß die Rückzahlungsverpflichtung der sozialen Lage des entlassenen Soldaten anzupassen ist, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis brächte (vgl. BVerfGE 39, 128, 143; BVerwG, ZBR 1996, 309, 310).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1996 - 12 A 2476/94

    Erstattungspflicht; Sanitätsoffizieranwärter; Ausbildungsgeld; Doppelstudium;

    Auszug aus VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96
    Im Rahmen des Ermessens kann die Beklagte jedoch auch die Entscheidung treffen, ob und in welcher Höhe sie für die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert, um über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest in einem gewissen Umfang den für sie vorhandenen Zinsverlust auszugleichen (OVG NW, RiA 1997, 145, 147 rSp; Hess.VGH, U. v. 22.04.1998 - 2 UE 3195/96 - jew. m. zahlr. N.).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96
    Eine besondere Härte i. S. des § 56 Abs. 4 S.3 SG kann sich darüber hinaus aus der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten ergeben (vgl. BVerwGE 52, 70, 82; 52, 84, 101; Hamb. OVG, a. a. O., S. 18 UA).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 87.84

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96
    Mit seiner Ernennung zum Beamten des Landes Hessen vom 07.04.1995 gilt der Kläger nach § 125 Abs. 1 S.2 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - kraft Gesetzes auch aus der Bundeswehr entlassen, und zwar gem. § 125 Abs. 1 S.3 BRRG als auf eigenen Antrag i. S. des § 56 Abs. 4 S.1 SG hin (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 Nr. 17 zu § 46 SG, S.4).
  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96
    Dies bedeutet, daß die Rückzahlungsverpflichtung der sozialen Lage des entlassenen Soldaten anzupassen ist, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis brächte (vgl. BVerfGE 39, 128, 143; BVerwG, ZBR 1996, 309, 310).
  • VG Schleswig, 06.03.2014 - 12 A 153/13

    Rückforderung von Ausbildungskosten

    Einschlägig ist hier Satz 1 des § 56 Abs. 4 und nicht Satz 2, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs, d.h. ihres Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten, nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärterin war, sondern bereits Stabsärztin und damit Offizierin (so auch VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998 - 8 E 237/96 (1) mwN - zitiert nach juris).

    Das Ausbildungsgeld zählt zu den Kosten des Studiums im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.).

    Denn für den Regelfall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Antrag vorzeitig entlassen wird (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.).

    Das der Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen berechtigt sie auch zur Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.).

  • VG Gießen, 23.10.1998 - 8 E 1419/96

    Soldat; Medizinstudium; Rückforderung von Ausbildungsgeld; besondere Härte

    Dagegen kommt § 56 Abs. 4 S. 2 SG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da der Kläger bei seinem Ausscheiden nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter, sondern mit seiner Ernennung zum Stabsarzt (14.11.1994) Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes war (vgl. VGH Bad.­Württ., B. v. 01.02.1995 ­ 11 S 561/94 ­; VG Göttingen, U. v. 22.05.1996 ­ 3 A 3380/94 ­, S. 6/7 UA; VG Gießen, U. v. 04.09.1998 ­ 8 E 237/96 ­, S. 6 UA).

    Diese rechtliche Frage hat die erkennende Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 04.09.1998 ( 8 E 237/96 ) wie folgt beantwortet und begründet: "Nach § 25 Abs. 4 SLV endet die Ausbildung zum Sanitätsoffizier nämlich erst mit der Beförderung zum Stabsarzt.

  • VG Mainz, 02.06.2014 - 6 K 118/13

    Rückforderung von Ausbildungsgeld von Offizieren des Sanitätsdienstes;

    Für diese Personengruppe regelt § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. trotz des Fehlens einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. entsprechenden Vorschrift abschließend die Erstattung der Kosten des Studiums - zu denen auch das einem früheren Sanitätsoffiziersanwärter nach § 30 Abs. 2 SG gewährte Ausbildungsgeld gehört (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris Rn. 25) -, soweit der ehemalige Soldat auf Zeit im Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr Sanitätsoffiziersanwärter war (vgl. OVG NW, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 4. September 1998 - 8 E 237/96 (1) -, juris Rn. 16; Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Auflage 1988, § 56 Rn. 6).

    Eine "besondere Härte" setzt demgemäß eine atypische Fallkonstellation bzw. einen Sachverhalt von einigem Gewicht voraus (vgl. VG Gießen, Urteile vom 5. November 2012, a.a.O. = juris Rn. 36, und vom 4. September 1998, a.a.O. = juris Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14

    Abdienen, Abdienquote, Abdienzeit, Alimentation, Ausbildung, Ausbildungsgeld,

    Für diesen Personenkreis regelte § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. abschließend sowohl die Erstattung der Fachausbildungskosten als auch die Rückforderung von Ausbildungsgeld, obwohl es an einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG entsprechenden, auf Sanitätsoffiziere zugeschnittenen Vorschrift fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 4. September 1998 - 8 E 237/96, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 20, zitiert jeweils nach juris).
  • VGH Hessen, 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98

    Rückforderung von Ausbildungsgeld: AiP-Fachausbildung i.S.d. SG § 56 Abs 4 S 1

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. September 1998 - 8 E 237/96 (1) - wird abgelehnt.
  • VG Gießen, 29.01.2007 - 8 E 3918/05

    Soldatenrecht; Erstattung von Ausbildungsgeld; ärztliche Ausbildung

    Eine solche Entlassung gilt gemäß § 125 Abs. 1 S. 2 und 3 BRRG als Entlassung auf eigenen Antrag (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 Nr. 17 zu § 46 SG, S. 4; VG Gießen, U. v. 04.09.1998 - 8 E 237/96 -, S. 6 U.A.).
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