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   VGH Hessen, 16.08.2017 - 8 E 4/17   

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https://dejure.org/2017,38809
VGH Hessen, 16.08.2017 - 8 E 4/17 (https://dejure.org/2017,38809)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.08.2017 - 8 E 4/17 (https://dejure.org/2017,38809)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. August 2017 - 8 E 4/17 (https://dejure.org/2017,38809)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsuchungsanordnung bei Vereinsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13; VereinsG § 4; VereinsG § 10
    BESCHLAGNAHME; BEWEISMITTEL; DURCHSUCHUNG; EINZIEHUNG; MITGLIED; SICHERSTELLUNG; SOFORTVOLLZUG; UNGESCHRIEBENE VORAUSSETZUNG; VEREINSVERBOT; WOHNUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Richter muss für Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe summarischer auf Schlüssigkeit prüfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2016 - 5 L 4318/16

    Die von der vereinsrechtlichen Verbotsbehörde getroffenen Feststellungen und die

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2017 - 8 E 4/17
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2017 - 5 L 4318/16.F - wird zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 4 C 14.1708

    Beim Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung hat der Richter die

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2017 - 8 E 4/17
    Er ist allerdings auch hier mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 4 C 12.1485

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2017 - 8 E 4/17
    Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe "Mitglied" oder "Hintermann" im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, ohne sich nach außen hin offiziell in der Vereinsarbeit zu exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 4 C 12.1485 -, juris Rdnr. 7).
  • OVG Bremen, 11.09.2013 - 1 S 131/13

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aus Anlass eines Vereinsverbots ("Hells

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2017 - 8 E 4/17
    Das Verwaltungsgericht hat deshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei ihnen geeignete weitere Unterlagen und Beweismittel für das Verbotsverfahren gefunden werden könnten, zu Recht bejaht (vgl. zu diesem Zweck der Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG: OVG Bremen, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 S 131/13 -, juris Rdnr. 4).
  • VGH Hessen, 21.12.2018 - 8 E 545/18

    Beschlagnahme im Vereinsverbotverfahren

    "Hintermann" eines Vereins im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2017 - 8 E 4/17 -, juris Rdnr. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 31.01.2018 - 1 B 60/16 -, juris Rdnr. 6).
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