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   FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15   

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https://dejure.org/2018,13885
FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15 (https://dejure.org/2018,13885)
FG Köln, Entscheidung vom 20.03.2018 - 8 K 1160/15 (https://dejure.org/2018,13885)
FG Köln, Entscheidung vom 20. März 2018 - 8 K 1160/15 (https://dejure.org/2018,13885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Rechtsstreit über die Berücksichtigung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei der Einkommensteuer; Steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • IWW (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft | Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • IWW (Kurzinformation)

    Private Veräußerungsgeschäfte | Kein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG durch ein häusliches Arbeitszimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte: Häusliches Arbeitszimmer muss nicht versteuert werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheime

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung mit Arbeitszimmer

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Eigenheim mit Arbeitszimmer unterliegt nicht der Spekulationssteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Was ist das Arbeitszimmer?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Keine Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer im Eigenheim

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Spekulationsgeschäfte - Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der Anfang vom Ende der Atomisierung eines Gebäudes? - Zugleich Würdigung der Entscheidung des FG Köln v. 20.03.2018" von Dipl.-Kfm. WP/StB Gerd Wichmann, original erschienen in: DStR 2019, 92 - 94.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1366
  • BB 2018, 1893
  • EFG 2018, 1256
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15
    Im Ergebnis entspricht dieser Ansatz auch der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01, EFG 2004, 45).

    Sie weist aber ebenso zutreffend darauf hin, dass - jedenfalls im Rahmen der hier vorliegenden Überschusseinkünfte - das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist (diese Frage offenlassend: Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01, EFG 2004, 45).

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15
    Soweit in diesem Zusammenhang teilweise davon ausgegangen wird, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setze auch in seiner 2. Alternative im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine "ausschließliche" Eigennutzung i.S. einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4.4.2016 8 K 2166/14, DStRE 2018, 205; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36 Auflage, § 23 Rz 18 Kube in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 23 EStG, Rz 6), steht dies der hier vertretenen Auffassung, dass "ausschließlich" i.S. des§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 jedenfalls nicht eine "räumliche Ausschließlichkeit" bedeutet, nicht entgegen.
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19

    Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum: Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns

    Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15).

    Mit der fristgerecht erhobenen Klage verweist die Klägervertreterin zur Begründung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) und hierbei insbesondere auf die Ausführungen in den Rz. 40 - 43 der Entscheidung.

    Dagegen hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20. März 2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung generell nicht schade und somit der Veräußerungsgewinn auch steuerfrei bleibe, soweit er auf das nicht zu Wohnzwecken genutzte Arbeitszimmer entfalle (ebenso Finanzgericht München im Beschluss vom 14.01.2019 5 V 2627/18, juris).

    In der zweiten Alternative ist hingegen der Zeitraum genau bestimmt, so dass das Wort "ausschließlich" hier entbehrlich war (so bereits Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.03.2018 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, 296. Lieferung 06.2019, § 23 EStG Rn. B 50 f; Ratschow in Blümich, 147. Lieferung 05.2019, § 23 EStG Rn. 55; T. Carlé in Korn, 116. Lieferung 07/2017, § 23 EStG Rn. 33).

    Der Senat teilt die vom Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) geäußerten Bedenken, dass andernfalls jedwede Verrichtung beruflicher Tätigkeiten auch in Räumlichkeiten, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen die Annahme einer Eigennutzung insoweit ausschlösse und dass die Finanzverwaltung daher in jedem Fall der Eigennutzung prüfen müsste, ob in der Wohnung neben der Nutzung zu Wohnzwecken nicht auch noch andere (schädliche) Tätigkeiten ausgeübt worden sind.

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

    (bb) Zudem sind die einzelnen Bereiche des gemeinsam genutzten Wohnhauses nicht unabhängig voneinander veräußerbar, sodass - zumindest im Rahmen der Überschusseinkünfte - ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.06.2021, 9 K 16/20, EFG 2022, 670 - Rev. BFH unter IX R 28/21; so im Ergebnis auch zum häuslichen Arbeitszimmer FG Köln, Urt. v. 20.03.2018, 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.07.2019, 5 K 338/19, EFG 2020, 46; offen gelassen zuletzt BFH, Urt. v. 01.03.2021, IX R 27/19, BFHE 272, 393, BStBl. II 2021, 680).
  • FG München, 14.01.2019 - 15 V 2627/18

    Veräußerung einer Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Zudem beziehen sie sich auf das Urteil des FG Köln vom 20. März 2018 8 K 1160/15.

    Das FA trägt zur Erwiderung vor, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann nicht Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG diene, wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt sei und bezieht sich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 5. Oktober 2000 Az VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S. 2256-263/00. Ferner habe im - von den Antragstellern vorgetragenen - Urteil des FG Köln vom 20. März 2018 8 K 1160/15 kein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn vorgelegen.

  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Eine nutzungsbezogene Aufteilung der Wohnung in selbstständige Wirtschaftsgüter kommt nach Auffassung des Senats daher nicht in Betracht (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 20. März 2018, 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256 zum häuslichen Arbeitszimmer).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2021 - 10 K 198/20

    Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates

    Auch das Finanzgericht Köln geht in seinem Urteil vom 20. März 2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar sei.

    In der zweiten Alternative ist hingegen der Zeitraum genau bestimmt, sodass das Wort "ausschließlich" hier entbehrlich war (Urteil des FG Köln vom 20. März 2018, 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; Wernsmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: Oktober 2020, § 23 Anm. B 50f.; Musil in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: Dezember 2020, § 23 Rn. 128 und 131; Hoheisel in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand: April 2020, § 23 Rn. 74).

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