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   FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94 E   

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https://dejure.org/1997,35412
FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94 E (https://dejure.org/1997,35412)
FG Münster, Entscheidung vom 23.10.1997 - 8 K 1625/94 E (https://dejure.org/1997,35412)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - 8 K 1625/94 E (https://dejure.org/1997,35412)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78

    Mehraufwendung für Verpflegung - Fortbildungsveranstaltung - Werbungskosten -

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Das Fehlen einer regelmäßigen Arbeitsstätte stehe der Annahme von Dienstreisen und von Dienstreisen vergleichbaren Fahrten entgegen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.08.1979 VI R 87/78 , BStBl. II 1979, 773).

    Das FA weist zwar zu Recht unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.08.1979 VI R 87/78 BStBl. II 1979, 773 darauf hin, die Klin. könne sich zur Begründung ihres Begehrens nicht darauf berufen, daß ihr der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Dienstreise-Pauschbeträge zustehe.

    Zwar weist der BFH im Urteil vom 23.08.1979 a.a.O. zu Recht darauf hin, ein Steuerpflichtiger, der auf eigene Kosten zu seiner Fortbildung auswärtige Lehrveranstaltungen besuche, sei erfahrungsgemäß bestrebt, seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Ferner ist nicht unerheblich, ob der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.1993 VI R 103/92 BStBl. II 1993, 787 m.w.N.).

    Das FA kann sich nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 22.07.1993 VI R 103/92 BStBl. II 1993, 787 berufen.

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89

    Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Deren Bedeutung kann aber durch einen konkreten beruflichen Bezug soweit verdrängt werden, daß sie als unerheblich anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1992 VI R 141/89 BStBl. II 1992, 666, 667 r.Sp.).
  • BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91

    Werbungskostenabzug bei Fremdsprachen-Grundkurs

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Außerdem hat der BFH typisierend angenommen, daß die zu erwerbenden Grundkenntnisse gleichzeitig während des Auslandsaufenthaltes auch im außerberuflichen Bereich von Vorteil sind und deshalb ein untrennbarer gemischter Aufwand i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch hinsichtlich der Lehrgangsgebühren vorliege (vgl. dazu durch BFH-Urteil vom 26.11.1993 VI R 67/91 BStBl. II 1994, 248).
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Es handelt sich um Fortbildungskosten in Form vorab entstandener Wk, weil sie im Zusammenhang mit der späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen stehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.04.1996 VI R 24/95 BStBl. II 1996, 452).
  • BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des BFH in dessen Urteil vom 26.01.1994 VI R 118/89 BStBl. II 1994, 529, das zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand ergangen ist, zu.
  • BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei es angemessen, die im Rahmen der Fortbildung anfallenden Mehraufwendungen für Verpflegung nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen anzusetzen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 09.11.1971 VI R 109/69 BStBl. II 1972, 147).
  • BFH, 19.01.1990 - VI R 119/86

    Aufwendungen eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen

    Auszug aus FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
    Die von ihr geltend gemachten Aufwendungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung einschließlich der Ausgaben für die Teilnahme an der Prüfung selbst stellen Fortbildungskosten (Werbungskosten) dar, da die Klin. bereits als Dipl.-Kauffrau bei einer Steuerberatungsgesellschaft bis Ende März 1990 tätig war, bevor sie mit der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung begann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.01.1990 VI R 119/86 BStBl. II 1990, 572 m.w.N.).
  • FG Hessen, 18.11.1999 - 12 K 6121/97

    Fahrlehrer; Verpflegungsmehraufwand; Fahrtätigkeit - Verpflegungsmehraufwand

    Könne insoweit davon ausgegangen werden, daß der Steuerpflichtige an diesem Ort kostenaufwendig z.B. in einer Gaststätte eine Zwischenmahlzeit und/oder eine Hauptmahlzeit einnehmen werde, sei der hierdurch entstandene Mehraufwand steuerlich zu berücksichtigen (z.B BFH in BStBl II 1994, 329; Urteil vom 16.11.1995 VI R 95/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 309; zustimmend die Urteile des Finanzgerichts -FG- Münster vom 20.6.1995 13 K 983/93 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 1097, und vom 23.10.1997 8 K 1625/94 E, EFG 1998, 810).
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