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   AG Königswinter, 11.02.2014 - 8 K 2/12   

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AG Königswinter, 11.02.2014 - 8 K 2/12 (https://dejure.org/2014,80968)
AG Königswinter, Entscheidung vom 11.02.2014 - 8 K 2/12 (https://dejure.org/2014,80968)
AG Königswinter, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 8 K 2/12 (https://dejure.org/2014,80968)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Bonn, 07.06.2017 - 1 O 322/16

    Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss i.R.e.

    Die Zwangsversteigerung wird aus dem Zuschlagsbeschluss des AG L (8 K 2/12) vom 11.02.2014 durchgeführt, durch den die Klägerin das Teileigentum an dem Grundstück erworben hatte.

    Die Klägerin hatte ihrerseits das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag des Amtsgerichts L (Az.: 8 K 2/12) erworben.

    Der Beitritt erfolgte wegen eines Anspruchs auf 112.201,63 EUR (zzgl. Zinsen) aus der gemäß § 118 ZVG übertragenen Forderung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses 8 K 2/12.

    Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B Blatt ### - Anschrift: L-Weg, ##### C, aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.02.2014 - Az: 8 K 002/12 - betreffend die Eintragung im Grundbuch Abtlg.

    Die Zwangsvollstreckung wird aus dem Zuschlagsbeschluss 8 K 2/12 gemäß §§ 133, 118 ZVG betrieben.

    Eine Beschwerde hätte jedenfalls die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses 8 K 2/12 nicht verhindern können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. § 794 Rn. 20).

  • OLG Köln, 23.10.2017 - 2 U 22/17

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage nach Beendigung der

    Die Klägerin hat im Anschluss den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B Blatt 509 - Anschrift: C Weg 7, D, aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 11.02.2014 - Az: 8 K 002/12 - betreffend die Eintragung im Grundbuch Abtlg.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 8 K 7/16

    Landabzug bzw- -abfindung und Unternehmensflurbereinigung

    Dennoch handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (OVG LSA, Urteil vom 14. März 2012 - 8 K 2/12 - NdsOVG, Urteil vom 29. Januar 2013 - 15 KF 1/11 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18. September 2001 - 13 A 99.1659 -, juris, m.w.N.).
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