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   FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08   

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https://dejure.org/2009,19439
FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08 (https://dejure.org/2009,19439)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.09.2009 - 8 K 2080/08 (https://dejure.org/2009,19439)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. September 2009 - 8 K 2080/08 (https://dejure.org/2009,19439)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 226 Abs 3 AO, § 218 Abs 2 AO, § 387 BGB, § 196 BGB, § 198 BGB
    (Keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Gegenforderung gem. § 226 Abs. 3 AO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Aufrechnung mit einredebehafteten Forderungen im Steuerrecht; Aufrechnung Dritter mit rechtswegfremden Forderungen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderung, Aufrechnung der Betreuervergütung mit Steuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 226 Abs. 3
    Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nach § 226 Abs. 3 AO; Aufrechnung; Abrechnungsbescheid; Verjährung; Unbestritten; Rechtswegfremde Gegenforderung; Einrede

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nach § 226 Abs. 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75

    Aufrechnung von Ansprüchen - Ablehnung der Aufrechnung - Bestehen des

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08
    Während die grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BStBl. II 1979, 690, zur wortlautgleichen Vorgängernorm (§ 124 RAO) in diesem Zusammenhang sowohl vom "Bestehen" und "rechtlich begründet sein" der Gegenforderung als auch davon spricht, dass "etwaige Ansprüche nicht anerkannt werden", ist in den nachfolgenden Entscheidungen (vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 sowie Beschluss vom 19. Februar 2007 VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968) nur noch vom "Bestehen" der Gegenforderung die Rede.

    Denn die Finanzbehörde ist überfordert, wenn sie im Erhebungsverfahren entscheiden soll, ob dem Steuerpflichtigen ein privat- oder anderer (als steuerrechtlicher) öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Fiskus zusteht (BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BStBl. II 1979, 690; Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand 119. Lieferung Juni 2009, § 226 Rn. 39; Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand 203. Lieferung Juli 2009, § 226 Rn. 70).

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08
    Während die grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BStBl. II 1979, 690, zur wortlautgleichen Vorgängernorm (§ 124 RAO) in diesem Zusammenhang sowohl vom "Bestehen" und "rechtlich begründet sein" der Gegenforderung als auch davon spricht, dass "etwaige Ansprüche nicht anerkannt werden", ist in den nachfolgenden Entscheidungen (vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 sowie Beschluss vom 19. Februar 2007 VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968) nur noch vom "Bestehen" der Gegenforderung die Rede.
  • FG Niedersachsen, 03.11.1993 - IX 188/88

    Abgabenordnung; Aufrechnung mit Schadensersatzforderung

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt demgegenüber auch darauf ab, ob die Gegenforderung "aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei" (FG Niedersachsen, Urteil vom 03. November 1993 IX 188/88, EFG 1994, 510).
  • BFH, 19.02.2007 - VII B 253/06

    Aussetzung des Verfahrens; Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08
    Während die grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BStBl. II 1979, 690, zur wortlautgleichen Vorgängernorm (§ 124 RAO) in diesem Zusammenhang sowohl vom "Bestehen" und "rechtlich begründet sein" der Gegenforderung als auch davon spricht, dass "etwaige Ansprüche nicht anerkannt werden", ist in den nachfolgenden Entscheidungen (vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 sowie Beschluss vom 19. Februar 2007 VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968) nur noch vom "Bestehen" der Gegenforderung die Rede.
  • FG Köln, 16.12.2020 - 7 K 811/19

    Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den

    Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 (Az. 8 K 2080/08, juris) und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalts vom 21.06.2016 (Az. 1 K 1368/15, juris).

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 (Az. 8 K 2080/08, juris).

    Die vom hessischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 02.09.2009 (8 K 2080/08, juris) vertretene Auffassung, dass eine Forderung schon dann nicht als "unbestritten" im Sinne von § 226 Abs. 3 AO anzusehen sei, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben habe, überzeuge nicht.

    § 226 Abs. 3 AO soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rn. 39; Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts 03.11.1993 IX 188/88, juris; Urteil des Finanzgerichts Kassel 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296).

    Da das "unbestritten sein" des Anspruches dessen rechtskräftiger Feststellung zeitlich vorgelagert sei, müssten daher alle Hindernisse erfasst sein, die auch einem rechtskräftigen Zuspruch des geltend gemachten Anspruches entgegenstehen (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296 unter 3.a.bb.).

    Auch das Erheben von Einreden mache die Gegenforderung zu einer bestrittenen Forderung, wenn die Einrede im Falle ihres Bestehens die Aufrechnung mit der Gegenforderung ausschließe (vgl. Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 260. Lieferung 10/2020, § 226 AO Rn. 70 mit Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296 unter 3.a.bb.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 1 K 1368/15

    Aufrechnung mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen gegen Umsatzsteuer

    § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris; FG Kassel, Urteil vom 2. September 2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296).

    Die Regelung soll zeitliche Verzögerungen bei der Geltendmachung steuerlicher Ansprüche durch die Überprüfung zweifelhafter, u.U. erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftiger Gegenforderungen verhindern (vgl. u.a. FG Kassel, Urteil vom 2. September 2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296).

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