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   FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14   

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FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14 (https://dejure.org/2016,20895)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.04.2016 - 8 K 2166/14 (https://dejure.org/2016,20895)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. April 2016 - 8 K 2166/14 (https://dejure.org/2016,20895)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG; § 33a Abs. 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer unentgeltlichen Überlassung an das eigene Kind

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 32 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das Merkmal der Ausschließlichkeit bezieht sich auf beide Alternativen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG - Nutzung der Wohnung durch ein i.S.d. § 32 EStG nicht mehr berücksichtigungsfähiges ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer unentgeltlichen Überlassung an das eigene Kind

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer unentgeltlichen Überlassung an das eigene Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - unentgeltliche Überlassung der Wohnung an ein Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eigene Wohnzwecke ohne eigenes Wohnen? - Zur Steuerfreiheit privater Veräußerungsgeschäfte bei Überlassung einer Wohnung an Kinder

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
    Verwendung zu eigenen Wohnzwecken
    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1521
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14
    In der Entscheidung vom 18. Januar 2011 X R 13/10 habe der BFH wörtlich ausgeführt:.

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).

    Der vom Klägervertreter zitierten Formulierung aus der Entscheidung des BFH vom 18. Januar 2011 X R 13/10 (aaO) ist nicht zu entnehmen, dass auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG allein das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Kläger gegenüber ihrer Tochter für die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausreicht.

  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1994 X R 94/91 maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliege, wenn der Steuerpflichtige seinem Kind eine Wohnung in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht unentgeltlich zu Wohnzwecken überlasse.

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).

  • FG Münster, 29.01.1997 - 8 K 5863/94
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14
    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).

    Dabei hat er eine Anknüpfung an das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht jedoch ausdrücklich aus Praktikabilitätserwägungen abgelehnt (vgl. FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, aaO).

  • FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des

    Soweit in diesem Zusammenhang teilweise davon ausgegangen wird, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setze auch in seiner 2. Alternative im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine "ausschließliche" Eigennutzung i.S. einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4.4.2016 8 K 2166/14, DStRE 2018, 205; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36 Auflage, § 23 Rz 18 Kube in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 23 EStG, Rz 6), steht dies der hier vertretenen Auffassung, dass "ausschließlich" i.S. des§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 jedenfalls nicht eine "räumliche Ausschließlichkeit" bedeutet, nicht entgegen.
  • FG Köln, 18.10.2016 - 8 K 3825/11

    Einkommensteuerpflichtiger Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im

    Denn eine solche Zurechnung kommt grundsätzlich nur in Fällen in Betracht, in denen der Eigentümer seine Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 überlässt (vergl. dazu Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 4.4.2016 8 K 2166/14, juris).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    So verweise das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. April 2016 (8 K 2166/14, juris) darauf hin, dass der Wegfall der Voraussetzungen des § 32 EStG die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken beende und der Entscheidung des BFH vom 18. Januar 2011 (X R 13/10, BFH/NV 2011, 974) nicht zu entnehmen sei, dass auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG allein das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind für die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG ausreiche.

    Dieser Ansicht hat sich sowohl die Rechtsprechung als auch die Kommentarliteratur weitgehend angeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 249/08, EFG 2010, 1133; Kube in: Kirchhoff, EStG, 19. Aufl. 2020 § 23 Rz. 6; Hoheisel in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht 142. Erg.Lief.

    Dabei hat er eine Anknüpfung an das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht jedoch ausdrücklich aus Praktikabilitätserwägungen (insb. unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung) abgelehnt (vgl. hierzu auch Finanzgerichte Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 VIII 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521 und Finanzgericht Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798).

    Die in den Urteilsgründen enthaltene Formulierung "...auch nicht zur Erfüllung einer gegenüber der Tochter bestehenden Unterhaltspflicht überlassen wurde", versteht der Senat dabei lediglich als Bekräftigung des Erfordernisses einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung des Kindes im Sinne des § 32 EStG und nicht als Ausweitung der Auslegung auf alle Fälle, in denen zwar die Voraussetzung des § 32 EStG nicht vorliegen aber eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht (so auch Finanzgerichte Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521).

  • BFH, 23.08.2016 - IX R 15/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. April 2016  8 K 2166/14 wird als unzulässig verworfen.
  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg führte in seinem Urteil vom 04. April 2016 (8 K 2166/14) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil zum Az. X R 13/10 zutreffend aus, dass § 32 EStG typisierend eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht unterstelle; das tatsächliche Bestehen einer Unterhaltspflicht sei aus Praktikabilitätsgründen gerade nicht zu prüfen.
  • FG Niedersachsen, 27.05.2021 - 10 K 198/20

    Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates

    Soweit in diesem Zusammenhang teilweise davon ausgegangen wird, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG setze auch in seiner zweiten Alternative im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine "ausschließliche" Eigennutzung im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. April 2016, 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 23 Rn. 18; Kube : in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Auflage 2021, § 23 Rn. 6), steht dies der Auffassung, dass "ausschließlich" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG jedenfalls nicht eine "räumliche Ausschließlichkeit" bedeutet, nicht entgegen.
  • FG München, 11.07.2017 - 12 K 796/14

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung einer

    bb) Auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine "ausschließliche", im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss, voraus (Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 131 [Sept. 2016]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521, Rz. 21 rkr).
  • FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17

    Aussetzung der Vollziehung: Private Veräußerungsgewinne - Ausnahme bei

    Diese Auffassung sei von dem FG Baden-Württemberg vom 04.04.2016 (8 K 2166/14, EFG 2016, 1521) bestätigt worden.
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