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FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14 E |
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Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung - Vergleich, einheitliche Entschädigung, Aufspaltung in Teilbeträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14 E
- BFH, 11.10.2017 - IX R 11/17
Papierfundstellen
- EFG 2017, 917
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl. II 2004, 106).Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl. II 2004, 106).
- BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens …
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 12/06, a.a.O.).Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen oder der Wegfall der Einnahmemöglichkeit entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.09.2011 4 K 2653/08, EFG 2013, 358).
- BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00
Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl. II 2004, 447).
- BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen/der Einnahmemöglichkeit erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.02.2012 IX R 28/11, BStBl. II 2012, 569 und vom 11.01.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044). - BFH, 29.02.2012 - IX R 28/11
Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung - …
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen/der Einnahmemöglichkeit erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.02.2012 IX R 28/11, BStBl. II 2012, 569 …und vom 11.01.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044). - FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen oder der Wegfall der Einnahmemöglichkeit entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (…BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.09.2011 4 K 2653/08, EFG 2013, 358). - BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen
Auszug aus FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14
Indes kann z.B. eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514).
- BFH, 11.10.2017 - IX R 11/17
Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung der Einkünfte - …
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. November 2016 8 K 2945/14 E aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) sah die hiergegen eingelegte Klage, mit der der Kläger die tarifermäßigte Besteuerung einer Entschädigung von 62.094,88 EUR beantragte, in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 917 veröffentlichten Urteil insoweit als begründet an, als die "laufenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 5.500 EUR" zu kürzen und Einkünfte in Höhe von insgesamt 55.313,87 EUR als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern seien.