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   VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14   

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VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14 (https://dejure.org/2016,23037)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22.06.2016 - 8 K 2979/14 (https://dejure.org/2016,23037)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 (https://dejure.org/2016,23037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Seddiner See, § 169 AO, § ... 170 AO, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 19 KAG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 4a KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 4 Abs 4 Schmutzwasserbeitragssatzung des WAZV Nieplitz, Schmutzwasserbeitragssatzung des WAZV Nieplitz, § 5 ZPO
    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Denn der Beitrag wird anlagebezogen erhoben in dem Sinne, dass der Beitrag als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 32).

    Der seinerzeit geltenden "Abwasserabgabensatzung" der Gemeinde S... vom 20. April 1994 nebst ihren in den Folgejahren getroffenen Änderungen fehlte es an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. die genannten Beschlüsse der erkennenden Kammer, a. a. O.), weshalb die Beitragspflicht - auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29) - gar nicht erst entstehen und damit den Anlauf der Verjährungsfrist auslösen konnte.

    Mit Eintritt der "hypothetischen Verjährung" eines Beitrags liegt der vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zuerkannte Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor, der die Geltendmachung des Beitrags ausschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a. a. O., Rn. 31 ff.).

    Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung ist, dass die - regulär - vier volle Kalenderjahre betragende hypothetische Festsetzungsfrist in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nicht deshalb noch offen gewesen ist, weil ihr Ablauf durch (rechtzeitigen) Erlass eines Beitragsbescheids und gegebenenfalls ein nachfolgendes Widerspruchs- oder Klageverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO gehemmt gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a. a. O., Rn. 32).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Wird nach Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf einen anderen Aufgabenträger (hier: infolge Gründung eines Zweckverbands) übertragen, ist der neue Träger grundsätzlich nicht gehindert, Bei träge für die erstmalige Herstellung der Einrichtung auch von denjenigen Grundstückeigentümern zu erheben, die sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2015 11 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) bereits unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auf Vertrauensschutz gegen die Geltendmachung von Beitragsforderungen für die erstmalige Herstellung der Einrichtung durch deren damaligen Träger berufen konnten.

    Wenn der neue Einrichtungsträger bei der Erhebung von Beiträgen für die neue Einrichtung bereits gegenüber dem damaligen Träger entrichtete Beiträge anrech net, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, verjährte und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 12. November 2015, a.a.O.) hypothetisch verjährte Beiträge in gleicher Weise anzurechnen.

    Er trägt vor: Auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz für Eigentümer altangeschlossener Grundstücke (Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) lasse sich fallbezogen letztlich nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzungen ableiten.

    Mit Eintritt der "hypothetischen Verjährung" eines Beitrags liegt der vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zuerkannte Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor, der die Geltendmachung des Beitrags ausschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a. a. O., Rn. 31 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Nach der an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts anschließenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12]) sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Verband, dem er vorstehe, erst im Jahr 2006 gegründet worden sei.

    Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).

  • VGH Bayern, 18.02.1998 - 6 C 98.150
    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Der Leistungsantrag war daneben nicht selbständig zu bewerten und nach § 5 ZPO zum Wert des Aufhebungsbegehrens hinzuzurechnen, da der Kläger mit ihm kein weitergehendes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 6 C 98.150 -, juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist allerdings grundsätzlich das für eine Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 -, juris, Rn. 14).
  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, st. Rspr.; vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris, Rn. 46, jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).
  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Das ursprüngliche Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg hat der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG behoben und damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25; vgl. auch jüngst ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 48 ff.).
  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14
    Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15

    Festlegung des Divisors einer Umrechnungsformel zur Ermittlung der Zahl der

  • VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Halle, 26.03.2008 - 4 B 521/07
  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

  • BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12

    Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 149/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Zum Umfang der Anrechnung eines hypothetisch verjährten Beitrags der vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinde auf die Beitragsforderung des im Jahr 2006 gegründeten Zweckverbands, der neuer Träger der Abwasserentsorgungseinrichtung ist (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -).

    Die damit gegebene Regelungslücke ist nicht unbeachtlich, da sie nicht lediglich einen zu vernachlässigenden Anwendungsbereich betraf (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14 -, EA S. 4., unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Rn. 26, juris; bestätigt im Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 34, juris).

    Die Schmutzwassereinrichtung des Zweckverbands ist jedoch erst mit seiner Gründung zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand von dem Zweckverband übernommen worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 36, juris).

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 37 ff., 41 ff. juris; zustimmend: Nebel, jurisPR-UmwR 11/2016 Anm. 4) im Einzelnen dazu ausgeführt, dass es vielmehr geboten ist, der tatsächlichen Zahlung an den vormals zuständigen Aufgabenträger nicht nur den Fall gleichzustellen, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, sondern auch den Fall, dass dieser nach seinerzeitiger Rechtslage den Beitrag aufgrund eingetretenen Vertrauensschutzes nicht mehr hätte erheben können.

    b) Vorliegend ist ein Fall hypothetisch verjährter Beitragsforderungen der Gemeinde S... für altangeschlossene Grundstücke gegeben, d. h., zwar konnte eine Beitragsforderung der Gemeinde für solche Grundstücke mangels wirksamen Satzungsrechts nicht entstehen und infolgedessen keine Festsetzungsverjährung im rechtstechnischen Sinn eintreten (vgl. im Einzelnen Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 43), aber aus Gründen des Vertrauensschutzes, den das Bundesverfassungsgericht den Eigentümern seit Längerem angeschlossener Grundstücke zuerkannt hat, hätte die Gemeinde einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr geltend machen können.

    Damit setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Berechnung im Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O, Rn. 59 ff.), soweit sie auf einem Beitragssatz von 15 DM/m² fußt.

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Auf die Beitragsforderung eines - unter Geltung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gegründeten - Zweckverbands sind hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsforderungen der heutigen Mitglieder des Zweckverbands, die ehemals Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage waren, auch dann nicht anzurechnen, wenn der neu gegründete Zweckverband tatsächlich erfolgte Beitragszahlungen an seine heutigen Mitglieder auf seine Beitragsforderung anrechnet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 - Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -).

    Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

    Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt und der Gemeinde, gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38).

    Die Kammer geht in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

    Der seinerzeit geltenden "Abwasserabgabensatzung" der Gemeinde vom 20. April 1994 nebst ihren in den Folgejahren getroffenen Änderungen fehlte es an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43).

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Zum Umfang der Anrechnung eines hypothetisch verjährten Beitrags der vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinde auf die Beitragsforderung des im Jahr 2006 gegründeten Zweckverbands, der neuer Träger der Abwasserentsor gungseinrichtung ist (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -).

    Die damit gegebene Regelungslücke ist nicht unbeachtlich, da sie nicht lediglich einen zu vernachlässigenden Anwendungsbereich betraf (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14 -, EA S. 4., unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Rn. 26, juris; bestätigt im Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 34, juris).

    Die Schmutzwassereinrichtung des Zweckverbands ist jedoch erst mit seiner Gründung zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand von dem Zweckverband übernommen worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 36, juris).

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 37 ff., 41 ff. juris; zustimmend: Nebel, jurisPR-UmwR 11/2016 Anm. 4) im Einzelnen dazu ausgeführt, dass es vielmehr geboten ist, der tatsächlichen Zahlung an den vormals zuständigen Aufgabenträger nicht nur den Fall gleichzustellen, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, sondern auch den Fall, dass dieser nach seinerzeitiger Rechtslage den Beitrag aufgrund eingetretenen Vertrauensschutzes nicht mehr hätte erheben können.

    b) Vorliegend ist ein Fall hypothetisch verjährter Beitragsforderungen der Gemeinde S... für altangeschlossene Grundstücke gegeben, d. h., zwar konnte eine Beitragsforderung der Gemeinde für solche Grundstücke mangels wirksamen Satzungsrechts nicht entstehen und infolgedessen keine Festsetzungsverjährung im rechtstechnischen Sinn eintreten (vgl. im Einzelnen Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 43), aber aus Gründen des Vertrauensschutzes, den das Bundesverfassungsgericht den Eigentümern seit Längerem angeschlossener Grundstücke zuerkannt hat, hätte die Gemeinde einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr geltend machen können.

    Damit setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Berechnung im Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O, Rn. 59 ff.), die auf einem Beitragssatz von 15 DM/m² fußt.

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 150/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Die damit gegebene Regelungslücke ist nicht unbeachtlich, da sie nicht lediglich einen zu vernachlässigenden Anwendungsbereich betraf (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14 -, EA S. 4., unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Rn. 26, juris; bestätigt im Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 34, juris).

    Die Schmutzwassereinrichtung des Zweckverbands ist jedoch erst mit seiner Gründung zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand von dem Zweckverband übernommen worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 36, juris).

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 37 ff., 41 ff. juris; zustimmend: Nebel, jurisPR-UmwR 11/2016 Anm. 4) im Einzelnen dazu ausgeführt, dass es vielmehr geboten ist, der tatsächlichen Zahlung an den vormals zuständigen Aufgabenträger nicht nur den Fall gleichzustellen, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, sondern auch den Fall, dass dieser nach seinerzeitiger Rechtslage den Beitrag aufgrund eingetretenen Vertrauensschutzes nicht mehr hätte erheben können.

    b) Vorliegend ist ein Fall hypothetisch verjährter Beitragsforderungen der Gemeinde S... für altangeschlossene Grundstücke gegeben, d. h., zwar konnte eine Beitragsforderung der Gemeinde für solche Grundstücke mangels wirksamen Satzungsrechts nicht entstehen und infolgedessen keine Festsetzungsverjährung im rechtstechnischen Sinn eintreten (vgl. im Einzelnen Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 43), aber aus Gründen des Vertrauensschutzes, den das Bundesverfassungsgericht den Eigentümern seit Längerem angeschlossener Grundstücke zuerkannt hat, hätte die Gemeinde einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr geltend machen können.

    Damit setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Berechnung im Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O, Rn. 59 ff.), soweit sie auf einem Beitragssatz von 15 DM/m² fußt.

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

    Auf die Beitragsforderung eines - unter Geltung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gegründeten - Zweckverbands sind hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsforderungen der heutigen Mitglieder des Zweckverbands, die ehemals Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage waren, auch dann nicht anzurechnen, wenn der neu gegründete Zweckverband tatsächlich erfolgte Beitragszahlungen an seine heutigen Mitglieder auf seine Beitragsforderung anrechnet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 - Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -).

    Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

    Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B... und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38).

    Die Kammer geht in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

    Ihnen fehlte es - wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S... (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) - an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen.

  • VG Potsdam, 30.11.2017 - 8 L 118/17

    Anrechnung hypothetisch verjährter Beitragsforderung des vormaligen Trägers der

    Zum Umfang der Anrechnung eines hypothetisch verjährten Beitrags der vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinde auf die Beitragsforderung des im Jahr 2006 gegründeten Zweckverbands, der neuer Träger der Abwasserentsorgungseinrichtung ist (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 - und vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14 -).

    Ausgehend von der erstmals wirksamen Beitragssatzung des Zweckverbands vom 31. März 2015, die (rückwirkend) zum 1. März 2011 in Kraft getreten ist, konnte die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) nicht vor Ende des Kalenderjahres 2011 anlaufen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO sowie § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG) und folglich nicht vor Ende des Jahres 2015 ablaufen (vgl. im Einzelnen das Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 31 ff., juris).Demgemäß konnte sie nicht bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids abgelaufen sein.

    Dass das Satzungsrecht unwirksam gewesen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 45 ff.) zum insoweit inhaltsgleichen Satzungsrecht der Gemeinde S..., die für ihr Gebiet gleichfalls Funktionsvorgängerin des Zweckverbands gewesen ist.

    Die Einrichtung des im Jahr 2006 gegründeten Zweckverbands ist nicht mit der von den Vorgängerkommunen gemeinsam betriebenen Einrichtung rechtlich identisch, und zwar auch ungeachtet dessen, dass der Zweckverband die technischen Anlagen der vormals zuständigen Kommunen in ihrem Bestand weitgehend unverändert übernommen hat (vgl. zum Ganzen Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 36).

    Eine andere Handhabung würde zudem dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen (so die ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. grundlegend Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 37 ff.).

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

    Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B...und der Gemeinde S... gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 73 ff., Rn. 30 ff., nicht rechtskräftig).

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 4. Juli 2019 (VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff., nicht rechtskräftig) ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) aufgegeben und geht nun davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

    Der seinerzeit geltenden "Abwasserabgabensatzung" der Gemeinde S... vom 20. April 1994 nebst ihren in den Folgejahren getroffenen Änderungen fehlte es an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Dies gelte zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller - entsprechend dem von dem Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 56/16 entschiedenen Fall - denjenigen "alteingesessenen" Grundstückseigentümern gleichzustellen sei, deren Grundstücke seit jeher im Verbandsgebiet lagen und deren Heranziehung der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vermittelte Vertrauensschutz entgegensteht. Zum anderen müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im vorliegenden Fall die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 - (juris Rn. 51 ff.) zu einer faktisch einheitlichen, ursprünglich von zwei Aufgabenträgern betriebenen Anlage der Klage zum Erfolg verhelfen.

    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).

    Soweit es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Randnummern 51 ff. seines Urteils vom 22. Juni 2016 8 K 2979/14 zu einer "faktischen" Anlagenidentität angeht, fehlt jegliches Beschwerdevorbringen.

  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
    Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

    Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B... und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, S. 4 f. EA n.v.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, S. 4 ff. EA; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 73 ff. und juris Rn. 30 ff.).

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 4. Juli 2019 (VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff.) ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) aufgegeben und geht nun davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 21; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

    Ihnen fehlte es - wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S... (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) - an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 - 8 L 118/17 -, juris Rn. 8).

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    39 Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn ein Teil der Rechtsprechung annimmt, der (in Brandenburg ohnehin kaum praxisrelevante) Fall einer eingetretenen Festsetzungsverjährung müsse mit Blick darauf, dass dabei (wie auch bei Zahlung) der Beitragsanspruch der Gemeinde erloschen sei, stets einer geleisteten Zahlung gleichgestellt werden (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 42 sowie Urteil vom 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -, juris Rz. 41), mithin auch dann, wenn der rechtswidrige Beitragsbescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben und der zu Unrecht gezahlte Beitrag in der Folge rückerstattet wurde oder wenn ein Beitrag deswegen erst gar nicht erhoben wurde.

    Es hängt auch nicht "die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte" (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 50).

  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • VG Potsdam, 18.11.2019 - 8 K 2367/16

    Beitragserhebung für den Anschluss eines Grundstücks an eine

  • VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung); Anspruch auf

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1538/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17

    Anrechnung von hypothetisch verjährten Beiträgen; Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1250/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 08.06.2018 - 5 K 1399/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 08.06.2018 - 5 K 1786/15

    Wasserversorgungsbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1774/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags; Befangenheitsantrag zur Erzwingung

  • VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
  • VG Frankfurt/Oder, 06.09.2019 - 5 K 2584/17

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2018 - 5 K 1204/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17

    Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2019 - 5 K 1946/18

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2109/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1308/15

    Klage gegen Wasseranschlussbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1230/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1243/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1782/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2111/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2019 - 5 K 1617/15

    Beitrag für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Trinkwasseranlage

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1805/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1769/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1108/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1246/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1772/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages für die Herstellung einer Anlage

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1403/15

    Klage gegen Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 04.05.2017 - 8 L 30/17

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1773/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2017 - 5 K 360/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2020 - 5 K 1597/17
  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16

    Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Grundstücksentwässerung

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 67/16

    Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen; echte Rückwirkung

  • VG Frankfurt/Oder, 25.08.2017 - 5 K 1349/14

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2020 - 5 K 1582/17
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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 04.05.2017 - 8 K 2979/14   

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VG Potsdam, 04.05.2017 - 8 K 2979/14 (https://dejure.org/2017,37039)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04.05.2017 - 8 K 2979/14 (https://dejure.org/2017,37039)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 8 K 2979/14 (https://dejure.org/2017,37039)
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