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   FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15 E   

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FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15 E (https://dejure.org/2016,23960)
FG Münster, Entscheidung vom 13.07.2016 - 8 K 3646/15 E (https://dejure.org/2016,23960)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 8 K 3646/15 E (https://dejure.org/2016,23960)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung der Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ; EStG § 12
    Anerkennung der Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Typische Berufskleidung eines Orchestermusikers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Orchestermusiker und seine schwarze Hose

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Ist der schwarze Anzug eines Orchestermusikers typische Berufskleidung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Anzug eines Orchestermusikers ist Privatsache

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Orchestermusiker kann schwarzen Anzug steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen - Schwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1192
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.11.2013 - VI B 40/13

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen (BFH-Beschluss vom 13.11.2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

    Ein - auch teilweiser - Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (BFH-Beschluss vom 13.11.2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

    Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672 (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2013 - VI B 40/13 -, BFH/NV 2014, 335).

    Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der hinreichend geklärten (vgl. BFH, Beschluss vom 13. November 2013 - VI B 40/13 -, BFH/NV 2014, 335) Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Abzugsfähigkeit von Berufskleidung als Werbungskosten auf den konkreten Einzelfall.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    Dem steht nicht entgegen, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach neuerer Rechtsprechung des BFH kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot enthält (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06 -, BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672).

    Inwieweit gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, der einen Werbungskostenabzug in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur für typische Berufskleidung zugelassen hat (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06 -, BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672).

    Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672 (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2013 - VI B 40/13 -, BFH/NV 2014, 335).

  • BFH, 06.06.2005 - VI B 80/04

    Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    aa) Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion --wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.-- zum Ausdruck kommt (BFH, Beschluss vom 06. Juni 2005 - VI B 80/04 -, BFH/NV 2005, 1792).

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Juni 2005 - VI B 80/04 -, BFH/NV 2005, 1792; BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl. II 1980, 75).

  • BFH, 20.03.1992 - VI R 55/89

    Keine Werbungskosten durch umzugsbedingten Bekleidungswechsels

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH, Urteil vom 06. Dezember 1990 - IV R 65/90 -, BFHE 163, 134, BStBl. II 1991, 348; BFH-Urteil vom 20.03.1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl. II 1993, 192).

    Auch wenn die konkreten Kleidungsstücke, wie es der Kläger im Streitfall vorträgt, ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären und sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 20.03.1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl. II 1993, 192).

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der BFH die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Oberkellners als steuerliche abzugsfähige Werbungskosten angesehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 09. März 1979 - VI R 171/77 -, BStBl. II 1979, 519).

    Bei einem solchen Sachverhalt diene der schwarze Anzug nicht dem üblichen Zweck als festliche Kleidung, sondern erfülle nahezu ausschließlich eine berufliche Funktion (BFH, Urteil vom 09. März 1979 - VI R 171/77 -, BStBl. II 1979, 519).

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 65/90

    Aufwendungen für Berufskleidung nur Betriebsausgaben, wenn außerberufliche

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH, Urteil vom 06. Dezember 1990 - IV R 65/90 -, BFHE 163, 134, BStBl. II 1991, 348; BFH-Urteil vom 20.03.1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl. II 1993, 192).
  • BFH, 30.09.1970 - I R 33/69

    Leichenbestatter - Schwarzer Anzug - Typische Berufskleidung - Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    Darin unterscheidet sich der schwarze Anzug des Klägers von Kleidungsstücken, die angesichts ihrer beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulassen (so bspw. BFH, Urteil vom 30. September 1970 - I R 33/69 -, BFHE 100, 243, BStBl. II 1971, 50 für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters).
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2016 - 8 K 3646/15
    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Juni 2005 - VI B 80/04 -, BFH/NV 2005, 1792; BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl. II 1980, 75).
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