Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Keine Dauernde Last bei vertragswidriger verspäteter Zahlungsweise in Abhängigkeit von der Deckung eines Mietkontos
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Steuerliche Berücksichtigung von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben; Zusage von wiederkehrenden Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; ...
- Judicialis
EStG § 10 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Keine Berücksichtigung von Altenteilerleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei tatsächlicher Abhängigkeit der Zahlung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen von der Deckung des Mietkontos - Dauernde Last; Altenteilerleistungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Berücksichtigung von Altenteilerleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei tatsächlicher Abhängigkeit der Zahlung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen von der Deckung des Mietkontos.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Berücksichtigung von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben; Zusage von wiederkehrenden Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07
- BFH, 15.09.2010 - X R 10/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07
Dazu gehört bei den Verträgen zwischen nahen Angehörigen, dass der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht, klar und eindeutig vereinbart wird und die Vereinbarungen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung der Verhältnisse für die Zukunft getroffen werden (Urteil des BFH vom 3.3.2004 X R 14/01, BFH/NV 2004, 877 m.w.N.).Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarungen durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen und Schwankungen in der Höhe der Zahlungen gekennzeichnet ist (Urteil des BFH vom 3.3.2004 X R 14/01, BFH/NV 2004, a.a.O.).
- BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
Übertragung eines ertraglosen Grundstücks
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07
Werden wiederkehrende Leistungen - wie im Streitfall - in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 27.8.1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07
Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, steuerlich nur anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe grundlegend Beschluss des großen Senats des BFH vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c).
- BFH, 04.05.2010 - X B 16/10
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Umfang der Hinweispflicht des …
Die Kläger haben es versäumt, dem angegriffenen Urteil tragende und entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze zu entnehmen und diese solchen aus den Urteilen des Niedersächsischen Finanzgericht (FG) vom 10. Juni 2008 8 K 437/07 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 1052; Revision eingelegt X R 10/09) und vom 28. August 2008 3 K 219/06 (DStRE 2009, 1050; Revision eingelegt X R 13/09) gegenüberzustellen, um so die Abweichung zu verdeutlichen.Im Übrigen liegt die von den Klägern behauptete Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von den Entscheidungen in DStRE 2009, 1052 und in DStRE 2009, 1050 schon deshalb nicht vor, weil in den Verfahren unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen waren.
In den den Verfahren in DStRE 2009, 1052 und in DStRE 2009, 1050 zugrunde liegenden Streitfällen haben die Beteiligten eindeutige Vermögensübergabeverträge geschlossen, die jedoch nicht wie vereinbart durchgeführt worden sind.