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   VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99   

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https://dejure.org/2001,17827
VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99 (https://dejure.org/2001,17827)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 31.10.2001 - 8 K 438/99 (https://dejure.org/2001,17827)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 8 K 438/99 (https://dejure.org/2001,17827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Studiengebührenerlass

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass der Studiengebühr; Exmatrikulation wegen Nichtbezahlung der Studiengebühr trotz Vorliegens besonderer Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99
    Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf einen Erlass einer öffentlichen Abgabe, wie sie hier mit der Langzeitstudiengebühr als Benutzungsgebühr vorliegt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier wegen der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO also des Widerspruchsbescheids vom  09.02.1999, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1992 - 8 C 50.90 -, Buchholz 406.11 § 135 Nr. 33, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 - NJW 1991, 1073, 1075).

    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO können dementsprechend nur die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sein, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1992 und 23.08.1990 - 8 C 42/88 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Auszug aus VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99
    Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die die Gebührenpflicht des Klägers für das Studium im Wintersemester 1998/99 begründet wird, sind zudem mit höherrangigem Recht vereinbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DÖV 2000, 874 = DVBl 2000, 1782, nach Pressemitteilung des BVerwG bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001).
  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99
    Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf einen Erlass einer öffentlichen Abgabe, wie sie hier mit der Langzeitstudiengebühr als Benutzungsgebühr vorliegt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier wegen der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO also des Widerspruchsbescheids vom  09.02.1999, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1992 - 8 C 50.90 -, Buchholz 406.11 § 135 Nr. 33, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 - NJW 1991, 1073, 1075).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1994 - 2 S 2552/93

    Vorliegen einer Härte für einen Gebührenerlaß

    Auszug aus VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99
    Im Hinblick darauf dass ein Erlass eine Begünstigung des Einzelnen zu Lasten der Allgemeinheit darstellt, sind persönliche Einschränkungen und die Aufnahme eines Kredits zumutbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.1994 - 2 S 2552/93 -, VBlBW 1995, 21 f.; vgl. auch Klein, a.a.O., § 163 Rdnr. 88).
  • BVerwG, 22.08.1986 - 3 B 47.85

    Sonderabgaben - Absatzfondsgesetz - Erlaß

    Auszug aus VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99
    Diese Norm, nach der das zuständige Ministerium Ansprüche nur erlassen (darf), wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, ist - wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt - eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans und entfaltet ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, begründet aber keine subjektiven Rechte eines Gebührenschuldners (vgl. zu den wortgleichen § 59 BHO und § 59 LHO NRW BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55).
  • OVG Niedersachsen, 03.12.2008 - 2 LC 1270/04

    Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass von Langzeitstudiengebühren bei

    Eine solche ist dann anzunehmen, wenn dem Studierenden monatlich nur Mittel zur Verfügung stehen, die unterhalb des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (hier anwendbar in der im maßgeblichen Erhebungszeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001 - BGBl. I S. 390) gemäß §§ 13, 13 a BAföG verbleiben (ebenso OVG NRW, Urt. v. 6.2.2007 - 15 A 5228/04 -, NWVBl. 2007, 352; ferner VG Braunschweig, Urt. v. 23.1.2004 - 6 A 432/03 - VG Göttingen, Urt. v. 4.3.2004 - 4 A 98/03 - VG Sigmaringen, Urt. v. 31.10.2001 - 8 K 438/99 - VG Köln, Urt. v. 26.4.2004 - 6 L 562/04 -).
  • VG Göttingen, 04.03.2004 - 4 A 98/03

    Berechnung; Berufsausübung; Berufsausübungsregelung; Beschränkung; Erlass;

    Die Kammer verneint das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VG Braunschweig (Urteil vom 23.1.2004 - 6 A 432/03 -) und des VG Sigmaringen (Urteil vom 31.10.2001 - 8 K 438/99 - juris, zum Hochschulgebührengesetz in Baden-Württemberg) jedenfalls dann, wenn dem Studierenden mehr als der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG in Höhe von 585 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 13 a BAföG) zur Verfügung steht.
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