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   FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05   

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https://dejure.org/2007,4938
FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05 (https://dejure.org/2007,4938)
FG München, Entscheidung vom 14.12.2007 - 8 K 849/05 (https://dejure.org/2007,4938)
FG München, Entscheidung vom 14. Dezember 2007 - 8 K 849/05 (https://dejure.org/2007,4938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als Prostituierte; Zweigliedrige Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners; Begriff des Arbeitgebers im steuerechtlichen Sinn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des ...

  • Judicialis

    EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 12 S. 1; ; AO § 191 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Prostituierten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Prostituierten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Prostituierte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 687
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • BFH, 20.12.2004 - VI B 137/03

    Arbeitnehmer-Begriff

    Auszug aus FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05
    Zur Abgrenzung, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hat der BFH im Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82 (BStBl II 1985, 661), auf das insoweit verwiesen wird, zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft herausgearbeitet (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH lässt sich der (steuerliche) Arbeitnehmerbegriff nicht dadurch bestimmen, dass einzelne für oder gegen ein Arbeitsverhältnis sprechende Merkmale vorliegen bzw. fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI B 137/903, BFH/NV 2005, 552).

    Dabei konnte das FA von einer individuellen Ermittlung der Abzugsbeträge für jede Prostituierte absehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552).

    Die Revision war nicht zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 in BFH/NV 2005, 552).

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05
    Für das Sozialversicherungsrecht gelten ebenfalls entsprechende Abgrenzungskriterien (vgl. hierzu Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. Juni 2005 B 12 KR 28/03 R, NZS 2006, 318, vom 10. August 2000 B 12 KR 21/98 R, NZS 2001, 414, vom 04. Juni 1998 B 12 KR 5/97 R, NZS 1999, 298).

    Die daraus folgende organisatorische Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb der Klägerin (vgl. BSG-Urteil vom 10. August 2000 in NZS 2001, 414 "Telefonsex") wird durch die Aussage der Zeugin S bestätigt, sie habe die Situation damals so empfunden, sie und der Club hätten das (Stich-)Geld zu versteuern.

    Nach Auffassung des Senats schließt daher selbst ihr stark umsatzorientiertes Entgeltrisiko die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus (vgl. BSG-Urteil vom 10. August 2000 in NZS 2001, 414).

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05
    Im Zivilrecht gilt als Arbeitnehmer, wer (auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags) im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG--vom20. August 2003 5 AZR 610/02, NJW 2004, 461, vom 19. Januar 2000 5 AZR 644/98, NZA 2000, 1102).

    § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung (vgl. BAG vom 19. Januar 2000 in NZA 2000, 1102).

    Kann der Dienstberechtigte zudem innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens auf die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten zugreifen, wobei es ausreichend ist, wenn dieser auf Anforderung zur Verfügung steht (vgl. BAG-Urteil vom 19. Januar 2000 in NZA 2000, 1102), zumindest bei der Planung seiner weiteren Aktivitäten die zeitlichen Vorgaben und Wünsche des Dienstberechtigten zu berücksichtigen hat (vgl. BAG-Urteil vom 07. Mai 1980 5 AZR 293/78, WzS 1985, 252), wird in der Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sein.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - L 16 R 5/08

    Rentenversicherung

    Selbst ein stark am Umsatz orientiertes Entgeltrisiko schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus, sondern wird erst dann zum echten Unternehmerrisiko, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (vgl. z.B. Finanzgericht München, Urteil vom 14.12.2007 - 8 K 849/05 - unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05 - a.a.O. und Senatsurteil vom 02.02.2006 - L 16 KR 253/04 - JURIS-Dokument).
  • LG Augsburg, 19.11.2009 - 10 KLs 103 Js 1011064/09

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt:

    Eine Beurteilung erfolgt dabei mit Hilfe verschiedener Merkmale: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges oder die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (vgl. zu vorstehendem Abschnitt auch: FG München Urteil vom 18.06.2009, Az. 15 K 2482/06, mit weiteren Nachweisen des BFH und FG München Urteil vom 14.12.2007, Az. 8 K 849/05).

    Wie auch schon das Finanzgericht München in diesem Zusammenhang entschieden hat (Urteil vom 14.12.2007, 8 K 849/05) ist im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - L 16 KR 164/09

    Krankenversicherung

    Dem ist schon entgegen zu halten, dass selbst ein stark am Umsatz orientiertes Entgelt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht ausschließt, sondern erst dann zum echten Unternehmerrisiko wird, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (vgl. z.B. Finanzgericht München, Urt. vom 14.12.2007, Az.: 8 K 849/05 - unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. vom 11.11.2005, Az.: L 13 R 112/05, Senatsurteile vom 02.02.2006, Az.: L 16 KR 253/04, und 10.12.2009, Az.: L 16 R 5/08, sowie vom 21.01.2010, Az.: L 16 KR 176/08, jeweils www.juris.de), was hier nicht der Fall war.
  • FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06

    Abgrenzungskriterien für nichtselbständig tätige von selbständigen Prostituierten

    Unabhängig davon, ob die im Nachtclub der Klägerin in den Streitjahren tätigen Prostituierten dort häufig zu kurz und zu sporadisch gearbeitet haben, um diesbezüglich Ansprüche erwerben zu können - wie der Beklagte vorträgt - ist die Gewährung derartiger Ansprüche auch gegenüber zweifelsfrei angestellten Prostituierten nicht unbedingt üblich (vgl. etwa Finanzgericht -FG- München Urteil vom 14. Dezember 2007, 8 K 849/05, EFG 2008, 687; durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, Az. des BFH: VI B 8/08).
  • FG Düsseldorf, 23.08.2010 - 17 V 972/10

    Schätzungsbefugnis eines Finanzamts bzgl. der Einkünfte eines seine Einnahmen

    Hierzu werde auf die Entscheidung des BFH vom 20.02.2008 (VI B 111/06, BFH/NV 2008, 949) und des FG München vom 14.12.2007 (8 K 849/05, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2008, 687) verwiesen.
  • VG Berlin, 08.10.2009 - 29 A 31.07

    Illegale Ausländerbeschäftigung; Haftung für Abschiebekosten; Prostituierte aus

    Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. FG München, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 8 K 849/05 - juris - ebenfalls zu Prostituierten in einem bordellartigen Betrieb - m.w.N. auch zur arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
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