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   OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15   

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OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15 (https://dejure.org/2015,26217)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.09.2015 - 8 LA 109/15 (https://dejure.org/2015,26217)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. September 2015 - 8 LA 109/15 (https://dejure.org/2015,26217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO; § 5 Abs 2 S 1 BÄO; § 8 BÄO; § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der Würdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unerlaubte Methadon-Abgabe - und der Widerruf der Approbation

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 74 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Rücknahme/Widerruf/Ruhen der Approbation/Berufserlaubnis | Reifeprozess von zehn Jahren bei schwerer beruflicher Verfehlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    An einer solchen Wiedererlangung der Würdigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52) fehlt es hier aber.

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Der Verlust der Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs und der damit einhergehende Verlust der aus der Berufsausübung als Arzt erzielten Einnahmen ist Folge eines jeden Approbationsentzugs und kann allein deshalb, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Approbation erfüllt sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 62).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    13 Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009- W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007- 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • BGH, 08.05.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund gravierender Straftaten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14

    Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    14 "Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Senatsurt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 10.6.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37).

    Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu (ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt im Urt. v. 11.5.2015, a.a.O., Rn. 56; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2010 - 8 LA 65/10

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 S. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) auf eine in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 53).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 3 B 23.07

    Vereinbarkeit des Widerrufs einer Approbation als Apotheker wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    Im Übrigen ist für die Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte dann kein Raum, wenn, wie hier, die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007 - BVerwG 3 B 23.07 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, 3426).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2011 - 8 LA 103/10

    Vereinbarkeit einer i.R.e. Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen bestehenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, juris Rn. 44).
  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
    Im Übrigen ist für die Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte dann kein Raum, wenn, wie hier, die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007 - BVerwG 3 B 23.07 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, 3426).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 LA 342/08

    Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Reaktivierung eines nach langer

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

  • VG Freiburg, 22.05.2007 - 1 K 1634/06

    Wiedererteilung der ärztlichen Approbation nach Straftat

  • VG Regensburg, 29.07.2010 - RO 5 K 09.2408

    1. Zum Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2009 - 8 LA 99/09

    Abrechnungsbetrug; Approbation; Berufspflichtverletzung; Bewährung; Prognose;

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

  • BVerwG, 23.07.1996 - 3 PKH 4.96

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Approbation

  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 21 BV 09.1206

    Widerruf der zahnärztlichen Approbation

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2009 - 10 LA 377/08

    Erbringung des Nachweises des tatsächlichen Schulbesuchs seiner schulpflichtigen

  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 B 68.13

    Rechtmäßigkeit des Entzugs der ärztlichen Approbation wegen tausendfachen

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 - 8 LA 78/11

    Widerruf der Approbation eines Apothekers bei Vorliegen der Unwürdigkeit zur

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2013 - 13 LA 34/13

    Gerichtliche Kontrolle über Art und Umfang der sachlichen Prüfung des

  • VGH Bayern, 07.02.2002 - 21 ZS 01.2890
  • VGH Bayern, 15.06.1993 - 21 B 92.226
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

  • VG Würzburg, 26.10.2009 - W 7 K 09.90

    Approbation; Wiedererteilung; Unzuverlässigkeit; Unwürdigkeit

  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Entfallen der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90

    Widerruf der ärztlichen Approbation bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit -

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2013 - 8 LA 54/13

    Widerruf einer ärztlichen Approbation aufgrund der Vornahme von sexuellen

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • VGH Bayern, 15.02.2000 - 21 B 96.1637
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Berufsausübung des Klägers vor Januar 2019 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Beklagten (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12) - bereits wiederhergestellt gewesen wäre und der Entzug der Approbation zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erfolgen dürfen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 m.w.N.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es in jedem Einzelfall einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf und der Zeitablauf allein nicht ausschlaggebend für die Frage ist, ob die Würdigkeit zurückerlangt ist (BVerfG, Beschl. v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist aber allein, ob die berechtigtermaßen gegen seine (weitere) Berufsausübung erhobenen Vorwürfe ausreichend waren, um im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei Erlass des Bescheides vom 7. Januar 2019, den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12).

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