Rechtsprechung
LG Heilbronn, 02.12.2011 - 8 O 226/11 |
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 02.12.2011 - 8 O 226/11
- OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
- BGH, 07.11.2013 - IX ZR 248/12
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
Insolvenzanfechtung: Grundschuldbestellung zur Sicherung einer künftig fällig …
Auf die Berufung des Beklagten / Widerkläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02.12.2011 (Az.: 8 O 226/11) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Klägers.Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02. Dezember 2011 (Az.: 8 O 226/11) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
das am 02.12.2011 verkündete Endurteil des Landgerichts Heilbronn (AZ: 8 0 226/11 Zo) in Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 4. aufzuheben, die (weitergehende) Feststellungsklage Ziffer 1. und die Feststellungsklage Ziffer 2. des K. M. (Kläger/Widerbeklagter/Berufungskläger) abzuweisen und K. M. auf die Widerklage hin zu verurteilen,.
Unter Abänderung des am 02. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 0 226/11 Zo den Beklagten zu verurteilen, die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nr. ... zur Tabelle in Höhe von weiteren 35.829,49 EUR für den Ausfall zur Tabelle festzustellen.
Unter Abänderung des am 02. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 0 226/11 den Beklagten zu verurteilen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.110,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2011 an den Kläger zu bezahlen.