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   LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13   

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https://dejure.org/2015,9927
LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13 (https://dejure.org/2015,9927)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.03.2015 - 8 O 5002/13 (https://dejure.org/2015,9927)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26. März 2015 - 8 O 5002/13 (https://dejure.org/2015,9927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Kein gesetzlicher Forderungsübergang betreffend den Eigenanteil des Geschädigten zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung der Rentner

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung des Eigenanteils des Geschädigten zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung der Rentner bei Streit um Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall; Grundsätze zum Vorliegen einer Klageveranlassung durch den Schuldner i.S.d. § 93 ZPO

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 584
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Der Kläger hat also anzunehmen, ohne Anrufung des Gerichts sein Klageziel nicht erreichen zu können (BGH NJW-RR 2006, 773, 775; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 74).
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Allerdings kann er jedenfalls dann, wenn er - wie hier - innerhalb der als Notfrist nicht verlängerbaren Frist gem. § 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsabsicht anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO "sofort" anerkennen (BGH NJW 2006, 2490, 2491).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Ein "sofortiges" Anerkenntnis ist allerdings erfolgt: Der Beklagte verliert zwar sein Kostenprivileg gemäß § 93 ZPO mit Einreichung seines Klageerwiderungsschriftsatzes (BGH NJW-RR 2007, 397 m. w. N.).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 232/04

    Kostentragung nach Anerkenntnis

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Veranlassung zur Erhebung der Klage wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH ZIP 2007, 95).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Der Geschädigte muss sich aber nur Vorteile anrechnen lassen, die der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck gut zu bringen sind, weil sie ihm zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis verschaffen sollen (BGH VersR 2008, 513; BGH VersR 1980, 455 für Fahrtkosten).
  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 198/78

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschaden-Ersatz aufgrund einer Unfallverletzung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Der Geschädigte muss sich aber nur Vorteile anrechnen lassen, die der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck gut zu bringen sind, weil sie ihm zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis verschaffen sollen (BGH VersR 2008, 513; BGH VersR 1980, 455 für Fahrtkosten).
  • OLG München, 25.04.2003 - 27 W 103/03

    Beidseitige Erledigungserklärung der Parteien; Notwendigkeit einer gleichzeitige

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte (OLG Naumburg NJOZ 2011, 1937; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06716); dies setzt bei Geldschulden Verzug voraus (OLG München BeckRS 2003, 04240).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.1992 - 7 W 53/92

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis hinsichtlich des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Der Kläger hat also anzunehmen, ohne Anrufung des Gerichts sein Klageziel nicht erreichen zu können (BGH NJW-RR 2006, 773, 775; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 74).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.1996 - L 2 U 628/96

    Sozialleistungen iS des § 103 SGB X

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Gerade dies ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Fundstelle bei Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. Rn. 608. Die Regelung des § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X verliert dadurch auch nicht ihren Regelungsgehalt, da bereits die Trägeranteile ohne diese Regelung nicht übergangsfähig wären; denn Beiträge zur Krankenversicherung sind keine Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I (Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 11 Rn. 14 unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, 18.9.1996 - L 2 U 628/96, juris).
  • OLG Naumburg, 31.12.2010 - 10 W 20/10

    Kostenentscheidung: Sofortiges Anerkenntnis bei Verzug des Beklagten und nach

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte (OLG Naumburg NJOZ 2011, 1937; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06716); dies setzt bei Geldschulden Verzug voraus (OLG München BeckRS 2003, 04240).
  • BGH, 08.11.2011 - VI ZB 59/10

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens:

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2013 - 20 W 104/11

    OLG Düsseldorf Klage gegen unrechtmäßigen Domainbesitzer

  • AG Brandenburg, 30.03.2017 - 31 C 227/16

    Zum sofortigen Anerkenntnis von Schadensersatzansprüchen bei Wild- und

    Anlass zur Klageerhebung gibt ein Schuldner nämlich regelmäßig bereits dann, wenn er zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte, d.h. also, wenn die Schuldner eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch die Gläubigerin nicht bezahlen ( OLG Brandenburg , Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 11 W 44/13, u.a. in: "juris"; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 20 W 104/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 6716 = "juris"; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 16.01.2012, Az.: 9 W 64/11, u.a. in: VersR 2012, Seiten 1295 ff.; OLG Naumburg , Beschluss vom 31.12.2010, Az.: 10 W 20/10, u.a. in: NJOZ 2011, Seiten 1937 f. = "juris" OLG München , Beschluss vom 25.04.2003, Az.: 27 W 103/03, u.a. in: MDR 2003, Seite 1134 OLG München , Beschluss vom 22.12.1998, Az.: 24 W 298/98, u.a. in: ZMR 1999, Seite 255 LG Nürnberg-Fürth , Urteil vom 26.03.2015, Az.: 8 O 5002/13, u.a. in: NZS 2015, Seite 584 ).
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