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   OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10   

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OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10 (https://dejure.org/2010,3443)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.04.2010 - 8 PA 45/10 (https://dejure.org/2010,3443)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. April 2010 - 8 PA 45/10 (https://dejure.org/2010,3443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 AufenthG 2004 bei fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG; § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG; § 25 Abs. 5 AufenthG; § 104a Abs. 1 AufenthG; § 104a Abs. 5 S. 1 AufenthG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II; § 55 Abs. 3 AsylVfG; Art. 8 EMRK
    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) trotz Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen; Auswirkung einer mit hinreichender Sicherheit feststehenden Unmöglichkeit der überwiegend eigenständigen Sicherung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 6, SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Altfallregelung, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, atypischer Ausnahmefall, Sicherung des Lebensunterhalts, Rechtsschutzinteresse, rückwirkende Erteilung, Härtefall, Integration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltserlaubnis bei fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) trotz Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen; Auswirkung einer mit hinreichender Sicherheit feststehenden Unmöglichkeit der überwiegend eigenständigen Sicherung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 736
  • DÖV 2010, 571
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2009 - 10 LA 411/08

    Rechtmäßigkeit einer ausnahmsweisen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis trotz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 - 10 LA 411/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256).

    Liegt damit ein atypischer Ausnahmefall vor, ist das der Ausländerbehörde durch § 104a Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen dahin intendiert, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es entgegen der Auffassung der Kläger einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung nicht bedurfte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 - 10 LA 411/08 -, juris Rn. 11).

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Die damit allein verbleibende, ohne Frage lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland führt hingegen nicht zu einer von Art. 8 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland (vgl. EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, das eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte), zumal die Kläger sich nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ohne jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten.
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 8 ME 2/10

    Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Denn im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, juris Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2006 - 8 LA 101/06

    Berufen des abzuschiebenden Ausländers auf eine Verletzung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Abgesehen von der hier nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann sich ein Ausländer, der im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann, nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472) für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2008 - 11 S 100/08

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 - 10 LA 411/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 11 LB 136/07

    Ausweisung und Androhung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet; Verschleierung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Denn minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.1.2009 - 11 LB 136/07 -, juris Rn. 75 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06

    Ausländer; Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10
    Denn im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, juris Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2012 - 8 LB 5/11

    Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in

    Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 -10 LA 411/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256).

    44 Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010, a.a.O., Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LB 117/08

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe"; Zurechnung von in

    Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 - Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 -10 LA 411/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256).

    Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausländer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG regelmäßig schon dann nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.10 - 8 PA 45/10 - v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472).

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2010 - 8 PA 234/10

    Begriff der Wohnung i.S.d. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO); Vorausetzungen der

    Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie - entgegen der Auffassung der Kläger - etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 15).

    Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2010 - 8 LA 154/10

    Vereinbarkeit des europäischen Grundrechts auf vorrangige Erwägung des Wohles des

    So wird beispielsweise bei einem fast volljährigen, ohne Unterstützung der Eltern lebenstüchtigen Kind, das eigene Integrationsleistungen erbracht hat, ein Schutz nach Art. 8 EMRK wahrscheinlicher sein, als bei einem Kleinkind, das aufenthaltsrechtlich regelmäßig das Schicksal der Eltern teilt (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 8 LB 121/08

    Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Feststellung zielstaatsbezogener

    Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Senatsurt. v. 15.6.2010, a.a.O., Rn. 51; Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 - Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 -10 LA 411/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2010 - 8 PA 232/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Überprüfung eines Anspruchs auf

    Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie - entgegen der Auffassung der Kläger - etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 15).

    Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2013 - 8 LA 13/13

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.

    Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige rechtmäßige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.8.2010 - 8 PA 182/10 -, juris Rn. 5 f.; v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2011 - 8 ME 325/10

    Ausweisungsverfügung bei Vergewaltigung, gemeinschaftlichen schweren sexuellen

    Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2012 - 8 LA 25/12

    Verpflichtung einer Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht vielmehr nach eingehender Bewertung der auch in der Senatsrechtsprechung anerkannten Kriterien - Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.8.2010 - 8 PA 182/10 -, juris Rn. 5 f.; v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 15) - gelangt.
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2010 - 8 PA 86/10

    Vertrauen eines Ausländers auf ein Bleiberecht trotz Unterlassen der Erfüllung

    Auf den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz des Privatlebens kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausländer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG regelmäßig aber schon dann nicht erfolgreich berufen, wenn er im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.10 - 8 PA 45/10 - v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2010 - 8 ME 133/10

    Anwendung oder Nichtanwendung des § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 8 ME 109/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 S. 2 Alt. 1

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 8 LA 53/10

    Verlängerung einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis nach der

  • VG Oldenburg, 06.02.2013 - 11 A 4367/12

    Langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt; Lebensunterhaltssicherung; atypischer Fall;

  • VG Oldenburg, 26.03.2014 - 11 A 5010/13

    Eltern; Familienschutz; gut integriert; Jugendliche; Minderjährigkeit;

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