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   BVerwG, 30.04.2010 - 8 PKH 5.09, 8 PKH 5.09 (8 B 120.09)   

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https://dejure.org/2010,13401
BVerwG, 30.04.2010 - 8 PKH 5.09, 8 PKH 5.09 (8 B 120.09) (https://dejure.org/2010,13401)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2010 - 8 PKH 5.09, 8 PKH 5.09 (8 B 120.09) (https://dejure.org/2010,13401)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2010 - 8 PKH 5.09, 8 PKH 5.09 (8 B 120.09) (https://dejure.org/2010,13401)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO, § 139 Abs 3 S 3 VwGO
    Fristverlängerung zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen gesundheitlich bedingter Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist; Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen zu zahlender Raten für einen Hauskredit

  • rewis.io

    Fristverlängerung zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

  • ra.de
  • rewis.io

    Fristverlängerung zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 2 S. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen gesundheitlich bedingter Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist; Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen zu zahlender Raten für einen Hauskredit

  • datenbank.nwb.de

    Fristverlängerung zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.01.1999 - 1 B 3.99
    Auszug aus BVerwG, 30.04.2010 - 8 PKH 5.09
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte (Beschlüsse vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 m.w.N. und vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).

    Nur wenn der Kläger diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, die Fristversäumnis als im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet anzusehen (Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

  • BVerwG, 07.04.1994 - 1 PKH 8.94

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2010 - 8 PKH 5.09
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte (Beschlüsse vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 m.w.N. und vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).
  • BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89

    Antrag auf Akteneinsicht - Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2010 - 8 PKH 5.09
    Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313; Kopp/Ramsauer, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 6).
  • BVerwG, 26.05.1975 - III B 117.74

    Notwendigkeit der fristgemäßen Anfechtung der Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2010 - 8 PKH 5.09
    Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313; Kopp/Ramsauer, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 6).
  • BVerwG, 02.08.2012 - 5 B 37.12

    Verschulden der Versäumung einer Frist i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO

    Daher ist ein Irrtum des Prozessbevollmächtigten über das Wesen dieser Frist, insbesondere darüber, dass sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 30. April 2010 - BVerwG 8 PKH 5.09 - juris Rn. 7; vom 30. Juli 2008 - BVerwG 5 B 42.08 - juris Rn. 3; vom 22. Januar 2002 - BVerwG 5 B 105.01 - juris Rn. 1; vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17) nicht verlängert werden kann, grundsätzlich nicht entschuldbar (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - BVerwG 8 B 124.09 - juris Rn. 4; vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09 - juris Rn. 4 f.; vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 3; vom 27. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 188.99 - und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 9.98 -).
  • BGH, 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 1/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verlängerbarkeit der Frist für die

    Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der identischen Frist aus § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision (etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 5 B 105/01 Rn. 1; vom 5. Juni 2009 - 5 B 28/09 Rn. 2; vom 30. April 2010 - 8 PKH 5/09 Rn. 7 jeweils mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 4 A 1178/15

    Anforderungen an das allgemeine Interesse an einer Rechtsverfolgung im Rahmen

    Ebenso kann auf sich beruhen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte und der Klägerin wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, mithin, ob sie innerhalb der - Ende Mai 2015 abgelaufenen - Rechtsmittelfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2010 - 8 PKH 5.09 u. a. -, juris, Rn. 5, m. w. N., bzw. ob sie hinsichtlich der Einreichung der PKH-Unterlagen ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und ihr mit Blick auf die am 9.6.2015 bei Gericht eingegangenen (weiteren) PKH-Unterlagen auch insoweit gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 4 E 444/15

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    Ebenso kann auf sich beruhen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte und der Klägerin wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, mithin, ob sie innerhalb der - Ende Mai 2015 abgelaufenen - Rechtsmittelfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2010 - 8 PKH 5.09 u. a. -, juris, Rn. 5, m. w. N., bzw. ob sie hinsichtlich der Einreichung der PKH-Unterlagen ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und ihr mit Blick auf die am 9.6.2015 bei Gericht eingegangenen (weiteren) PKH-Unterlagen auch insoweit gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre.
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