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   LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16   

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https://dejure.org/2016,39556
LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16 (https://dejure.org/2016,39556)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2016 - 8 Qs 42/16 (https://dejure.org/2016,39556)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 8 Qs 42/16 (https://dejure.org/2016,39556)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Von einer mündlichen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie keine weitere Aufklärung verspricht (OLG Jena, NStZ 1998, 216;OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91), ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (OLG Hamm, NStZ 1987, 247;OLG Stuttgart, NStZ 1987, 43;LG Bonn, NStZ 1986, 574) oder der Verurteilte auf sie eindeutig und ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243;OLG Frankfurt a.a.O.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.02.2015 - 17 Qs 7/15

    Facebook-Verbot während Bewährungszeit unzulässig

    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Beschränkt sich das bewährungsüberwachende Gericht in Konstellationen wie der Vorliegenden darauf nach durchgeführter Anhörung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen und der Widerruf mit gesondertem Beschluss zeitnah (OLG München StV 2014, 493; LG München StraFo 2015, 126) ergehen wird, und fügt es hinzu, dass im Vorfeld des Erlasses des Beschlusses noch eintretende Veränderungen zu berücksichtigen sein werden, sofern sie dem Gericht zur Kenntnis gelangen, und widerruft es dann die Strafaussetzung, ohne bei der Begründung des Widerrufs auf den weiterhin fruchtlos verstrichenen Zeitraum nach der Anhörung abzustellen, besteht für eine nochmalige Anhörung kein Bedürfnis, weil sich der Widerruf ausschließlich auf den Zeitraum vor der durchgeführten Anhörung bezieht, zu welchem sich der Verurteilte äußern konnte.
  • OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87

    Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Von einer mündlichen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie keine weitere Aufklärung verspricht (OLG Jena, NStZ 1998, 216;OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91), ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (OLG Hamm, NStZ 1987, 247;OLG Stuttgart, NStZ 1987, 43;LG Bonn, NStZ 1986, 574) oder der Verurteilte auf sie eindeutig und ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243;OLG Frankfurt a.a.O.).
  • LG Bonn, 07.08.1986 - 31 Qs 109/86
    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Von einer mündlichen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie keine weitere Aufklärung verspricht (OLG Jena, NStZ 1998, 216;OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91), ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (OLG Hamm, NStZ 1987, 247;OLG Stuttgart, NStZ 1987, 43;LG Bonn, NStZ 1986, 574) oder der Verurteilte auf sie eindeutig und ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243;OLG Frankfurt a.a.O.).
  • OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09

    Erforderlichkeit einer neuerlichen mündlichen Anhörung nach Setzung einer

    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Im Rahmen der Anhörung wurde ihm jedoch eine neue Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt, nach deren fruchtlosen Verstreichen eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 -, juris; OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63), zumal nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann, dass der Verurteilte für die Nichteinhaltung der neu gesetzten Frist Gründe hätte vortragen können und wollen.
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Beschränkt sich das bewährungsüberwachende Gericht in Konstellationen wie der Vorliegenden darauf nach durchgeführter Anhörung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen und der Widerruf mit gesondertem Beschluss zeitnah (OLG München StV 2014, 493; LG München StraFo 2015, 126) ergehen wird, und fügt es hinzu, dass im Vorfeld des Erlasses des Beschlusses noch eintretende Veränderungen zu berücksichtigen sein werden, sofern sie dem Gericht zur Kenntnis gelangen, und widerruft es dann die Strafaussetzung, ohne bei der Begründung des Widerrufs auf den weiterhin fruchtlos verstrichenen Zeitraum nach der Anhörung abzustellen, besteht für eine nochmalige Anhörung kein Bedürfnis, weil sich der Widerruf ausschließlich auf den Zeitraum vor der durchgeführten Anhörung bezieht, zu welchem sich der Verurteilte äußern konnte.
  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Auszug aus LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16
    Im Rahmen der Anhörung wurde ihm jedoch eine neue Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt, nach deren fruchtlosen Verstreichen eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 -, juris; OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63), zumal nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann, dass der Verurteilte für die Nichteinhaltung der neu gesetzten Frist Gründe hätte vortragen können und wollen.
  • OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674/11

    Strafvollstreckung: Pflicht zur Anhörung des Verurteilten bei Widerruf der

  • LG Kassel, 15.05.2019 - 8 Qs 4/19

    Ein Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29 a Abs. 5

    Im Falle des selbständigen Einziehungsverfahrens und einer alleinigen Vertretung des Einziehungssbeteiligten im gerichtlichen Verfahren fällt lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 1 AR 70/11; LG Kassel in ständiger Rechtsprechung, zuletzt u.a. 8 Qs 33/16, 8 Qs 39/16, 8 Qs 42/16; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 5100-5200 VV RVG Rdn. 18, a. A. LG Karlsruhe Beschluss vom 26.02.2013, 3 Qs 6/13; LG Trier, Beschluss vom 08.08.2016, Az. 1 Qs 32/16; LG Bremen, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 61 Qs 137/11; LG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2013, Az. 5 Qs 385/12; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 5116 Rdn. 1; Burhoff, RVGreport 2012, 301).
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