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   LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18   

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LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18 (https://dejure.org/2018,19715)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.04.2018 - 8 Qs 5/18 (https://dejure.org/2018,19715)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. April 2018 - 8 Qs 5/18 (https://dejure.org/2018,19715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unfallflucht: Wenn der Geschädigte am Unfallort keine Feststellungen treffen will/kann

  • IWW

    § 142 StGB

  • strafrechtsiegen.de

    Verkehrsunfallflucht - Unterlassen des Versuchs der Personalienfeststellung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unfallbeteiligter kann auch bei anwesendem Geschädigten verpflichtet sein, auf gerufene Polizei warten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallflucht: Wenn der Geschädigte am Unfallort keine Feststellungen treffen will/kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 436
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 05.02.1992 - RReg. 1 St 278/91

    Schädiger; Geschädigter; Sachschaden; Feststellungen; Unfallaufnahme;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).

    Eine solche Erklärung kann zwar auch konkludent und insbesondere dadurch erfolgen, dass der Berechtigte dem wahrgenommenen Sich-Entfernen des Unfallbeteiligten nicht widerspricht (MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 55; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 78; BayObLG, NZV 1992, 245; ähnlich SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 32: "unmissverständlich zu verstehen geben").

    Ausnahmen mögen zu erwägen sein in einfach gelagerten Fällen mit eindeutiger Haftungslage, wenn Person und Fahrzeug des Unfallgegners sowie der Unfallhergang bereits geklärt sind und der Berechtigte dennoch auf der Hinzuziehung der Polizei beharrt, obwohl diese zur Klärung der - zivilrechtlichen - Haftungslage nichts mehr beitragen kann (so MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54; a.A. wohl BayObLG, NZV 1992, 245).

    In dem schlichten Nichtverhindern des Wegfahrens liegt kein äußeres Verhalten, das zweifelsfrei (BayObLG, NZV 1992, 245) erkennen lässt, dass der Berechtigte keine weiteren Feststellungen mehr treffen will.

  • KG, 11.02.1982 - 3 Ss 198/81

    Verkehrsunfall; Eintreffen; Polizei; Abwarten; Sachschaden; Gering

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Tatbestandserfüllung bei

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70

    Erhebung der Sachrüge zur Begründung einer Revision - Verstösse gegen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/ Kühl , StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251).
  • OLG Köln, 10.01.1989 - Ss 725/88
    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • OLG Stuttgart, 21.06.1982 - 3 Ss (12) 184/82

    Unfallbeteiligter; Angabe falscher Personalien; Verlassen des Unfallortes;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Ein solcher Verzicht, der unabhängig von seiner im Einzelnen umstrittenen dogmatischen Einordnung (vgl. etwa MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 55: Tatbestandslosigkeit wegen Fortfall des Feststellungsinteresses; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 76: tatbestandsausschließendes Einverständnis; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 33 und OLG Stuttgart, NJW 1982, 2266: rechtfertigende Einwilligung) zur Straflosigkeit führt, wenn er wirksam erklärt wird, liegt indes nur vor, wenn das äußere Verhalten des Berechtigten zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Unfallbeteiligte alsbaldige Feststellungen nicht mehr treffen will (BayObLG, NVZ 1992, 245; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.06.1981 - 3 Ss 282/81

    Unfallbeteiligte; Wartepflicht; Eintreffen der Polizei; Berechtigtes Entfernen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • OLG Köln, 19.01.1999 - Ss 526/98
    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/ Kühl , StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251).
  • BayObLG, 15.12.1965 - RReg. 1b St 288/65
    Auszug aus LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18

    Erfüllung der Wartepflicht bei Verkehrsunfallbeteiligtem

    Feststellungsbereit ist eine Person, die geeignet und fähig ist und ggf. ein Interesse daran hat, die erforderlichen Feststellungen zugunsten des Berechtigten zu treffen (MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 53; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14; ebenso, aber lediglich in Bezug auf Dritte, die nicht selbst Berechtigte sind: juris-PK - Niehaus, a.a.O., Rn. 38; Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009 [nachfolgend zitiert: LK - Bearbeiter], § 142 Rn. 52).

    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14 am Ende).

    Denn bei dem hier vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wäre diese gerade nicht mehr - wie von der ganz herrschenden, von der Kammer geteilten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, a.a.O., mit Nachweisen) gefordert - zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage erforderlich gewesen, da nach den Umständen ohnehin von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 1973, 378; Fischer, a.a.O., Rn. 27; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 75).

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