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   LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11   

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LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11 (https://dejure.org/2011,64620)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.08.2011 - 8 S 1322/11 (https://dejure.org/2011,64620)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31. August 2011 - 8 S 1322/11 (https://dejure.org/2011,64620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Aufschlag i.H.v. 17 % aufgrund der Tatsache, dass die Schwacke-Werte... | EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • Betriebs-Berater

    Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten bei der Schadensermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr. zuletzt BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifel an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    So ist eben alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können nicht ausreichend, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so ausdrücklich BGH VersR 2011, 769).

    Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH VersR 2011, 769; so auch unlängst die Kammer für den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1, 2 StVG: NZV 2011, 346).

    Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es deshalb nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH VersR 2011, 769).

    Dem Revisionsgericht wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser den Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei stellenden Ermessenentscheidung somit in nur ganz begrenztem Umfang möglich (BGH VersR 2011, 769).

    Der BGH hat die insoweit entstandene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ausdrücklich revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH VersR 2011, 769).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr. zuletzt BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Die Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH VersR 2011, 1026).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifel an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    So hat der BGH es als Anlass, eine Überprüfung der Eignung der Schwackeliste für unausweichlich zu erachten ausreichen lassen, wenn vorgetragen und mit konkreten Mietpreisangeboten und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH VersR 2011, 1026).

  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; eine Verpflichtung gem. § 254 Absatz 2 BGB, sich zum Zweck der Schadensminderung mit einem leistungsschwächeren oder weniger komfortablen Fahrzeug begnügen zu müssen, besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1982, 1518; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052).

    Erst wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs die aufgewendeten Mietwagenkosten nicht mehr für erforderlich halten durfte, wenn also ein typgleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist und nur für eine kurze Zeit benötigt wird, kann der Geschädigte gehalten sein, sich mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen (BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052).

    Eine Schadensminderung durch überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten soll den Schädiger aber nicht entlasten (BGHZ 55, 329; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; LG Bonn Urteil vom 28.02.2007 Az: 5 S 159/06, juris).

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt in einer solchen Konstellation allerdings die Anrechnung ersparter Aufwendungen (Eigenersparnis) entfallen, jedenfalls wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete in Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis geringer ist, als die Miete für ein mit dem geschädigten Pkw gleichwertiges Fahrzeug (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 923; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040 insoweit in DAR 2000, 35 nicht abgedruckt; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052).

  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 35/80

    Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxus-Pkw

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; eine Verpflichtung gem. § 254 Absatz 2 BGB, sich zum Zweck der Schadensminderung mit einem leistungsschwächeren oder weniger komfortablen Fahrzeug begnügen zu müssen, besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1982, 1518; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052).

    Erst wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs die aufgewendeten Mietwagenkosten nicht mehr für erforderlich halten durfte, wenn also ein typgleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist und nur für eine kurze Zeit benötigt wird, kann der Geschädigte gehalten sein, sich mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen (BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus, wobei eine Bereinigung um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren erfolgt (BGH VersR 2005, 284).

    Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ist Frage des Einzelfalls (Herabstufung um zwei Gruppen bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug gebilligt von BGH VersR 2005, 284).

  • BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73

    Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Diesem Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, wonach der Geschädigte, der ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug gemietet hat, nur Ersatz nach diesem Fahrzeug beanspruchen kann (BGH VersR 75, 261).

    So ist zunächst festzuhalten, dass die "abstrakte" Schadensberechnung bei Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung nicht unbesehen denselben Argumenten folgen muss wie die "konkrete" Berechnung bei tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH VersR 1975, 261).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Im Übrigen ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH VersR 2005, 568; BGH VersR 2006, 133).

    Im letzteren Fall sind aber unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs Abzüge vorzunehmen (§ 287 ZPO), die die Kammer in st. Rspr. mit 50% bemisst (ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1113; vgl. auch BGH VersR 2005, 568).

  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Diese setzt die Kammer in ständiger Rechtssprechung dem zuständigen Berufungsgericht folgend mit 3% fest (OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urteil vom 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06).

    Soweit aufgrund der fehlenden Sonderzuständigkeit für Verkehrssachen beim OLG Nürnberg vereinzelt - ohne Begründung - mit einem Abzug von 10% gearbeitet wird, vermag dies die Kammer, anders als die begründete Entscheidung des OLG Nürnberg in VersR 2001, 208, nicht zu überzeugen.

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Dies entspricht der st. Rspr. beider Verkehrskammern des Landgerichts und ist im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH VersR 2010, 1053 und VersR 2009, 1243).

    Zieht man die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran, so ist es nur konsequent, die dort genannten Beträge auch in ihrer gesamten Breite - und somit inklusive Nebenkosten - anzusetzen (so bereits LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 22.10.2008 - 8 S 3010/08; vgl. auch BGH VersR 2009, 1243).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden diese Argumente - teils mit unterschiedlicher Akzentuierung - zur Ablehnung der Fraunhofer-Liste angeführt (vgl. etwa OLG Dresden Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS) NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS) NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS) NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (13. ZS) Beschl. v. 20.04.2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart VersR 2009, 1680, 1681 f.).

    Zunehmend wird dieser Zuschlag in der Rechtsprechung aber eher in einem Bereich von 20% als ausreichend erachtet (OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Köln NZV 2010, 614; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Grundlage für die

  • OLG Hamm, 22.04.1996 - 6 U 144/95

    Nutzungsausfallentschädigung; Kfz; Ausfallzeit; Entschädigungsbetrag;

  • BGH, 19.03.1974 - VI ZR 216/72

    Umfang des Schadensersatzes bei Anmietung eines Ersatzwagens

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns; Anrechnung des Ertrages

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

  • BGH, 10.07.1991 - IV ZR 155/90

    Bedingungsgemäße Beweiserleichterungen der Versicherungsvertragsparteien in der

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • OLG Nürnberg, 12.04.1994 - 3 U 3621/93

    Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten

  • LG Regensburg, 07.10.2003 - 2 S 191/03

    Spezielle Unfalltarife sind im Mietwagengeschäft im Hinblick auf die

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • OLG Stuttgart, 06.10.1999 - 4 U 73/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem gesichert am rechten Fahrbahnrand

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2008 - 1 W 24/08

    Berechnung des langfristigen Nutzungsausfallschadens eines Pkw

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Detmold, 29.06.2011 - 10 S 16/11

    Normaltarif eines Mietwagens ist nach dem arithmetischen Mittel des

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Ansbach, 11.11.2010 - 1 S 1324/09

    Ersatzfähige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Frauenhofer-Liste als

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2010 - 4 U 131/09

    Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 19 U 145/10

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2011 - 8 S 667/11

    Verkehrsunfallprozess: Nachprüfbarkeit der erstinstanzlichen Abwägung der

  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2009 - 8 S 1170/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2015 - 8 S 7887/14

    Schätzung der Eigenersparnis bei Miettaxi

    Das LG Nürnberg-Fürth bemisst den Eigenersparnisabzug bei "privaten" Mietwagen in st. Rspr. mit 3% (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06; OLG Nürnberg, 18.07.2012 - 12 U 1821/10, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

    35 An dieser Auffassung hält die 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth jedoch ausdrücklich nicht mehr fest und schließt sich der von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuletzt im Urteil vom 31.08.2011 - 8 S 1322/11 vertretenen Auffassung mit den dort ausgeführten überzeugenden Argumenten an.
  • OLG Dresden, 18.07.2012 - 7 U 269/12

    Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    Berücksichtige man, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger finanziell aufgezwungen werde, bestehe keinerlei Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares "altes Modell" überhaupt nicht anmieten könne (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.08.2011, Az: 8 S 1322/11, und daran anschließend LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.09.2011, Az: 2 S 185/11).
  • LG Freiburg, 18.03.2021 - 3 S 98/20

    Herabstufung um eine Mietwagenklasse bei der Unfallschadensregulierung älterer

    Denn die Flotten von Mietwagenunternehmen seien gerichtsbekannt praktisch durchgehend mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge von den Mietwagenunternehmen mit relativ hoher Fluktuation nach kurzer Laufzeit abgegeben würden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.08.2011, 8 S 1322/11; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12; OLG Jena, Urteil vom 05.04.2016, 5 U 855/14; OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000, 13 U 149/99).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14

    Ersatzfähigkeit hoher Kosten für Ersatztaxi

    Jene sind - wie nach st. Rspr. des LG Nürnberg-Fürth bei "privaten" Mietwagen auch (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06) - auch bei einem Taxi mit 3% in Ansatz zu bringen (vgl. ausführlich dazu Kammerurt. v. 22.07.2015 - 8 S 7887/14, juris).
  • AG Ansbach, 27.04.2015 - 1 C 1798/14

    Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Das Amtsgericht Ansbach geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11, 26.01.2012, Az. 8 S 9381/11, 29.09.2011, Az. 2 S 185/11 und 31.08.2011, Az. 8 S 1322/11) davon aus, dass die notwendigen und angemessenen Mietwagenkosten grundsätzlich anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Vornahme eines weiteren Abzuges ("Schwacke-Liste") gem. § 287 ZPO geschätzt werden können (vgl. auch BGH NJW 2006, 2106).
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