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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08   

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VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08 (https://dejure.org/2010,1572)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 (https://dejure.org/2010,1572)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. April 2010 - 8 S 1529/08 (https://dejure.org/2010,1572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltungsbereich der Höchstmaße für die Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) für die Einhaltung einer Abstandsfläche; Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 S. 2 Landesbauordnung (LBO) ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltungsbereich der Höchstmaße für die Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) für die Einhaltung einer Abstandsfläche; Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 S. 2 Landesbauordnung (LBO) ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wandhöchstmaß und Abstandsflächentiefe nach LBO 2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flächenabweichungen und Nachbarschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 61, 63
  • NVwZ-RR 2010, 631
  • VBlBW 2011, 67
  • DÖV 2010, 617
  • BauR 2010, 1106
  • ZfBR 2010, 486 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09

    Keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2003 - 3 S 938/03

    Grenznahe Bebauung - Aussenbereichsgrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01

    Grenznaher Balkon - Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend.
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. "Günstigerprüfung" nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2, 5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67).
  • VG Karlsruhe, 05.02.2016 - 11 K 5180/15

    Bauordnungsrecht: Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange; Verletzung von

    Etwas anderes gilt aber für den Fall, dass die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet wird, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2010 â?? 8 S 1529/08 â?? juris, Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15

    Befreiung von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte "Günstigerprüfung" nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 28.05.2020 - 1 K 5050/18

    Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen - im Widerspruch

    An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe festzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, juris Rn. 24 und vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rn. 42).

    Dies gilt jedenfalls für den Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, juris Rn. 24 und vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rn. 42), aber auch darüber hinaus.

    Weiter können relevante Besonderheiten in einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks - etwa wegen Verwirkung des materiellen Abwehrrechts - oder darin liegen, dass sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 9 und vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, juris Rn. 16 sowie Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2015 - 8 S 2470/14

    Unbeabsichtigte Härte bei Einschränkungen der baulichen Nutzung durch

    Der Senat hat an dieser - nur an der normativen Wertung des Gesetzes, nicht auch einer einzelfallbezogenen konkreten Betrachtung - ausgerichteten Auslegung nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) festgehalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte "Günstigerprüfung" nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 08.03.2018, a.a.O., und vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 14 S 1161/23

    Erhöhung eines Bestandsgebäudes ohne Aufstockung

    Sie verletzt das in vollem Umfang gerade dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienende (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67, juris Rn. 24) Abstandsflächengebot.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21

    Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle;

    Diese Regelungen sind in vollem Umfang zugunsten des Angrenzers - hier also der Klägerin - nachbarschützend (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67, juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2012 - 3 S 1274/12

    Abstandsflächenrelevanz eines vor Untergeschossräumen angelegten Lichthofs

    Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (schutzmindernde - hier topografische - Besonderheit auf dem Nachbargrundstück, vgl. zuletzt etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 ff. ) wären damit zweifellos erfüllt.
  • VG Freiburg, 16.07.2013 - 4 K 497/13

    Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage; summarische

    Ferner kommt ein Sonderfall des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO voraussichtlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO regelmäßig erheblich beeinträchtigt werden (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, juris).
  • VG Stuttgart, 26.09.2023 - 6 K 2949/21

    Änderung der Nutzung einer Gaststätte in eine Spielhalle; Einfügen in eine

  • VG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 K 323/10

    Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren

  • VG Bremen, 18.03.2021 - 1 V 1964/20

    Verstoß gegen (nachbarschützende) Abstandsflächenvorschriften?

  • VG Stuttgart, 21.11.2019 - 11 K 11513/17

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Rangverhältnis von Haupt- und

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.03.2010 - 8 S 1529/08   

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https://dejure.org/2010,24772
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. März 2010 - 8 S 1529/08 (https://dejure.org/2010,24772)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren; Höchstmaße für eine zulässige Grenzwand; Unterschreitung der Mindesttiefe einer Abstandsfläche

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren; Höchstmaße für eine zulässige Grenzwand; Unterschreitung der Mindesttiefe einer Abstandsfläche

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