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   VGH Baden-Württemberg, 11.03.2013 - 8 S 159/13   

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https://dejure.org/2013,4353
VGH Baden-Württemberg, 11.03.2013 - 8 S 159/13 (https://dejure.org/2013,4353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.2013 - 8 S 159/13 (https://dejure.org/2013,4353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 2013 - 8 S 159/13 (https://dejure.org/2013,4353)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abbruchanordnung durch die Baurechtsbehörde

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
    Zu den Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung einer Abbruchanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abbruchanordnung durch die Baurechtsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine sofortige Beseitigung abstandrechtlich unzulässigen Fahrrad- und Geräteschuppens auf uneinsichtiger Rückseite eines Carports

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sofortige Vollziehung einer Abbruchanordnung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sofortige Vollziehung einer Abbruchanordnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1988 - 8 S 1775/88

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung; Besonderes öffentliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2013 - 8 S 159/13
    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Baurechtsbehörde die sofortige Vollziehung einer Abbruchanordnung anordnen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 11.07.1988 - 8 S 1775/88 - ESVGH 39, 234 [nur LS]).

    In dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern auch - als überwiegendes Interesse eines Beteiligten oder als öffentliches Interesse - materiell tatsächlich vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 - 8 S 1775/88 - ESVGH 39, 234 [nur LS]).

    Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. zu alledem Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173, und vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ESVGH 47, 177; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 72 m.w.N.).

    5 Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, können etwa in der von der Anlage ausgehenden Gefahr für Leib und Leben liegen oder aber in einer konkreten negativen Vorbildwirkung der Anlage in dem Sinne, dass das Vorhandensein der Anlage bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder zumindest die Gefahr der Errichtung solcher Anlagen vor Unanfechtbarkeit der Beseitigungsverfügung nachweislich droht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1995 - 11 B 1957/95

    Sofortige Vollziehung einer bauaufsichtrechlichen Beseitigungsverfügung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2013 - 8 S 159/13
    Soweit in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchanordnung auch im Hinblick darauf bejaht worden ist, dass die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile - beseitigt werden könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.1995 - 11 B 1957/95 - NVwZ-RR 1996, 192), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht entnehmen, dass eine derartige Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust hier möglich wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2013 - 8 S 159/13
    Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. zu alledem Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173, und vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ESVGH 47, 177; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 72 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22

    Rückbau eines im Außenbereich gelegenen Getränkeausschanks; sofortige Vollziehung

    Zur gerichtlichen Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2013 - 8 S 159/13 - juris).

    20 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - auch und gerade im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), also entweder das öffentliche Interesse (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) bzw. - was vorliegend nicht in Rede steht - das überwiegende Interesse eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO) - an der sofortigen Vollziehung, in der Sache tatsächlich vorliegen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 3).

    Das (allgemeine) öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustand reicht regelmäßig nicht aus, um ein besonderes öffentliches Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen (vgl. - auch zum Folgenden - VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 4).

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9), das öffentliche Interesse ergebe sich nicht mit Blick auf den vom Antragsgegner in der Anordnung angeführten Belang, einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens müsse entgegengewirkt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 5), weil die Gefahr der Nachahmung bestehe.

    Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu, als dieses es abgelehnt hat (Beschlussabdruck S. 10 f.), das öffentliche Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Erwägung zu bejahen, der Rückbau der baulichen Anlage könne ohne wesentlichen Substanzverlust bewerkstelligt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris RN. 8).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung ist ebenso wenig wie die Abbruchsanordnung selbst (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 9) eine Maßnahme, mit der in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften sanktioniert werden dürfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 524/22

    Gerichtliche Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Zur gerichtlichen Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2013 - 8 S 159/13 - juris).

    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - auch und gerade im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ), also entweder das öffentliche Interesse (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO ) bzw. - was vorliegend nicht in Rede steht - das überwiegende Interesse eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO ) - an der sofortigen Vollziehung, in der Sache tatsächlich vorliegen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 3).

    Das (allgemeine) öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustand reicht regelmäßig nicht aus, um ein besonderes öffentliches Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen (vgl. - auch zum Folgenden - VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 4).

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9), das öffentliche Interesse ergebe sich nicht mit Blick auf den vom Antragsgegner in der Anordnung angeführten Belang, einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens müsse entgegengewirkt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 5), weil die Gefahr der Nachahmung bestehe.

    Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu, als dieses es abgelehnt hat (Beschlussabdruck S. 10 f.), das öffentliche Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Erwägung zu bejahen, der Rückbau der baulichen Anlage könne ohne wesentlichen Substanzverlust bewerkstelligt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris RN. 8).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung ist ebenso wenig wie die Abbruchsanordnung selbst (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 9) eine Maßnahme, mit der in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften sanktioniert werden dürfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1294/17

    Rechtsmittelbelehrung über den Beginn einer Frist

    Zwar liegt kein Fall des § 2 Nr. 2 LVwVG vor, da bei einer Rückbauverfügung nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei - hier nicht erfolgter - Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.03.2013 -8 S 159/13 - juris, und 29.09.2016 - 8 S 1408/16 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1295/17

    Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von VwGO § 58 Abs 1

    Zwar liegt kein Fall des § 2 Nr. 2 LVwVG vor, da bei einer Rückbauverfügung nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei - hier nicht erfolgter - Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.03.2013 -8 S 159/13 - juris, und 29.09.2016 - 8 S 1408/16 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 8 S 2187/15

    Vollstreckung einer unanfechtbaren Abbruchanordnung - Einwendungen gegen die

    Vielmehr durfte der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Abbruchanordnung nicht im Vollstreckungswege tätig werden, insbesondere wäre die Anordnung des Sofortvollzugs der Abbruchanordnung rechtlich nicht zulässig gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2013 - 8 S 159/13 -juris).
  • OVG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Bs 207/20

    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen

    Hingegen ist die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung, wenn auch nur unter weiteren qualifizierenden Anforderungen, dem Grunde nach geeignet, ein besonderes Interesse am Vollzug einer Beseitigungsanordnung zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2013, 8 S 159/13, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 30.1.2019, 9 CS 18.2533, juris Rn. 27; OVG Berlin, Beschl. v. 17.7.2015, OVG 10 S 14.15, NuR 2015, 858, juris Rn. 19; VGH Kassel, Beschl. v. 29.5.1985, 3 TH 815/85, NVwZ 1985, 664, juris Rn. 32; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.5.1994, 1 M 1046/94, BauR 1994, 611, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 7.10.2005, 10 B 1394/05, BauR 2006, 369, juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.7.2004, 2 M 232/04, juris Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 24.10.2014, 1 EO 92/14, juris Rn. 24).

    Davon dürfte z.B. auszugehen sein, wenn der Rechtsverstoß bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder dies nachweislich droht (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2013, 8 S 159/13, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 12), oder der Anreiz zur Nachahmung als hoch anzusehen ist, weil mit verhältnismäßig wenig Aufwand ein attraktiver Ertrag zu erreichen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 24.10.2014, 1 EO 92/14, juris Rn. 26 - Altpapiercontainer; OVG Berlin, Beschl. v. 29.3.2012, OVG 10 S 17/11, juris Rn. 13 - Carport; OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2007, 7 B 573/07, juris Rn. 19 - Warenautomat; VGH Kassel, Beschl. v. 29.5.1985, 3 TH 815/85, NVwZ 1985, 664, juris Rn. 32 - kleine Anlagen im Außenbereich), hingegen eher nicht, wenn ein Baugebiet bereits mit vergleichbaren Anlagen bebaut worden ist (VGH München, Beschl. v. 30.1.2019, 9 CS 18.2533, juris Rn. 27) oder der Verstoß eher unauffällig ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.7.2004, 2 M 232/04, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 2 M 73/23

    Rücknahme einer Baugenehmigung

    Im Baurecht besteht u.a. dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung, wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon vor dem Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung befürchten lässt (OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 - juris Rn. 12; Beschluss vom 20. April 2016 - 3 M 51/16 - juris Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 5; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. Rn. 782).
  • VG Berlin, 12.05.2014 - 19 L 35.14

    Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung nach mehrjähriger Zurückstellung des

    Ähnlich wie dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil in den Fällen einer Beseitigungsanordnung verlangt wird (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2013 - VGH 8 S 159/13 -, juris Rn. 5 ff.), müssen von der Bauaufsichtsbehörde in einer solchen Situation substantiierte(re) Darlegungen dazu erwartet werden, dass die illegale Nutzung bereits zu weiteren illegalen Nutzungen in der näheren Umgebung geführt hat oder zumindest die Gefahr der Aufnahme solcher Nutzungen vor Unanfechtbarkeit der Nutzungsuntersagung nachweislich droht.
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