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VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 8 S 2007/92 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1992 - 8 S 2007/92 (https://dejure.org/1992,5939)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bauordnungsrecht: Rechtswidrigkeit einer zeitlich nicht befristeten Nutzungsuntersagungsverfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 14.07.1992 - 3 K 3654/91
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 8 S 2007/92
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1993, 531
- VBlBW 1993, 28 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.1989 - A 13 S 1576/89
Abschiebungsandrohung bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 8 S 2007/92
Allerdings kann sich eine hoheitliche Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als rechtmäßig erweisen, wenn sie zwar nicht auf der Grundlage der von der Behörde genannten Vorschrift erlassen werden durfte, eine andere Ermächtigungsgrundlage jedoch die Befugnis zum Erlaß einer entsprechenden Verfügung verleiht, die Behörde sich also nur bei der Nennung der maßgeblichen Vorschrift geirrt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.11.1989 - A 13 S 1576/89 - VBlBW 1990, 68).
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - …
Ergänzend weist die Kammer im Hinblick auf das noch ausstehende Widerspruchsverfahren darauf hin, dass sich eine hoheitliche Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn sie zwar nicht auf der Grundlage der von der Behörde genannten Vorschrift erlassen werden durfte, eine andere Ermächtigungsgrundlage jedoch die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Verfügung verleiht, die Behörde sich also nur bei der Nennung der maßgeblichen Vorschrift geirrt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.1992 - 8 S 2007/92 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 - 5 S 632/09
Rechtsgrundlage für die Anordnung auf Entfernung eines Einrichtungsgegenstands …
Der Frage, ob der angeordneten Entfernung des Kletterturms noch die formelle Bestandsgarantie der (aus Brandschutzgründen insoweit noch nicht eingeschränkten) Nutzungsänderungsgenehmigung vom 25.03.2003 entgegensteht (…vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991, a.a.O.;… Franz, a.a.O., Art. 60 Rn. 313 ff.), weil es an den besonderen Voraussetzungen für eine gleichwohl nach § 58 Abs. 6 Satz 2 LBO bereits zulässige (vorläufige) Nutzungseinschränkung fehlte ("Bei Gefahr im Verzuge ... "; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.1992 - 8 S 2007/92 -, NVwZ-RR 1993, 531), brauchte der Senat mangels eines entsprechenden Beschwerdevorbringens nicht nachzugehen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).