Rechtsprechung
LG Wuppertal, 11.01.2012 - 8 S 56/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch gegen einen Hauseigentümer wegen der Beschädigung eines Pkws durch herabfallende Eiszapfen und Eisbrocken vom Dach des Hauses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 2; OBG § 27; OBG § 30
Schadensersatzanspruch gegen einen Hauseigentümer wegen der Beschädigung eines Pkws durch herabfallende Eiszapfen und Eisbrocken vom Dach des Hauses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vom Dach fallende Eiszapfen beschädigen PKW: Wer haftet?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Schadensersatz - Haftung für herabfallende Eiszapfen
- lto.de (Kurzinformation)
Hauseigentümer haften für herabstürzende Eiszapfen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eiszapfen - bei Absturz haftet der Eigentümer!
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zur Haftung des Hauseigentümers für herabfallende Eiszapfen
- der-rechtsberater.de (Rechtsprechungsübersicht)
Wer haftet für Schäden durch herabfallende Dachlawinen bzw. Eiszapfen?
- juraforum.de (Kurzinformation)
Bei herabfallenden Eiszapfen muss Hauseigentümer haften
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hauseigentümer haftet für vom Dach herunterfallende Eiszapfen - Eiszapfen sind gemäß städtischer Straßenordnung durch Hauseigentümer von Dachkanten zu entfernen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vom Dach herabfallendes Eis: Hauseigentümer haftet! (IMR 2012, 1090)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 22.06.2011 - 99 C 73/11
- LG Wuppertal, 11.01.2012 - 8 S 56/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …
Auszug aus LG Wuppertal, 11.01.2012 - 8 S 56/11
So darf der Anlieger gestützt auf den Anliegergebrauch öffentliche Wege und Straßen an seinem Gebäude etwa auch vorübergehend in Anspruch nehmen, um dort zum Zwecke notwendiger Reparaturarbeiten Baugerüste und Baugeräte abzustellen oder Baumaterialien zu lagern (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1957 - III ZR 141/55, Juris [= BGHZ 23, 157 ff.]). - LG Wuppertal, 03.08.2011 - 3 O 79/11
Verkehrssicherungspflicht im Fall einer abgegangenen Dachlawine in einer …
Auszug aus LG Wuppertal, 11.01.2012 - 8 S 56/11
Wie in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einen Vergleichsschluss, den die Beklagte abgelehnt hat, ausführlich erörtert worden ist, handelt es sich im Streitfall gerade nicht um eine klassische Dachlawine, welche schadensursächlich geworden ist und gegen die ein Hauseigentümer in einer bislang als schneearm angesehenen Region wie Wuppertal unter gewöhnlichen, nicht gefahrerhöhenden Umständen keine Sicherheitsvorkehrungen treffen muss (vgl. hierzu zuletzt LG Wuppertal, Urt. v. 03.08.2011 - 3 O 79/11, NRWE).