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   VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07   

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https://dejure.org/2007,5024
VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07 (https://dejure.org/2007,5024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 (https://dejure.org/2007,5024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 8 S 967/07 (https://dejure.org/2007,5024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verletzung von Nachbarrechten bei Überschreitung der Baugrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Gebäudeteils im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei Überschreiten der Baugrenze durch das Gebäude selbst

  • Judicialis

    BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2
    Voraussetzungen für die Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2007, 387
  • DÖV 2008, 735 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74

    Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07
    Ein Gebäudeteil in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn das Gebäude selbst mit einem wesentlichen Teil (Außenwand) die Baugrenze überschreitet (wie BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313 = DVBl 1975, 895).

    Der Unterschied zwischen "Gebäude" und "Gebäudeteil" entspricht dabei der Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Gebäudeteilen, so dass beim Vortreten eines unwesentlichen Gebäudeteiles lediglich dieser Gebäudeteil, beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteiles dagegen zugleich das Gebäude selbst die Grenze überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313 = DVBl 1975, 895).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 5 S 2507/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07
    Dieser Nachbarschutz wirkt zu Gunsten der der Baugrenze gegenüberliegenden Nachbargrundstücke und damit auch - jedenfalls soweit es der Baugrenze "gegenüber" liegt - zu Gunsten des Grundstücks der Antragsteller (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.2.1999 - 5 S 2507/96 -, PBauE § 23 BauNVO Nr. 8 = BRS 62, 445), so dass sich diese darauf berufen können.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2003 - 5 S 5/03

    Seitliche Baugrenze - fehlende nachbarschützende Wirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt hinteren Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.5.2006 - 8 S 149/06 -, vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 und vom 27.12.1995 - 8 S 3002/95 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2003 - 5 S 5/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt hinteren Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.5.2006 - 8 S 149/06 -, vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 und vom 27.12.1995 - 8 S 3002/95 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2003 - 5 S 5/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 - 5 S 2233/11

    Abstandsflächeneinhaltung aufgrund von BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 3;

    Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13

    Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum

    Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg haben (hintere) Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, allerdings nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - aaO; Beschluss vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470).
  • VG Karlsruhe, 03.08.2016 - 4 K 4013/15

    Baunachbarklage - tatsächliche Geländeoberfläche - Drei-Wohnungs-Klausel

    Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hintere und seitliche Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BWGZ 1994, 370; Beschl. v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 3 S 1419/14

    Überschreitung der Baugrenze durch Aufzugsanlage

    Beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteils über die Baugrenze wird diese Grenze vielmehr zugleich mit dem Gebäude selbst überschritten (BVerwG, Urt. v. 20.6.1975 - IV C 5.74 - BauR 1975, 313; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387).
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Er kehrt allerdings bei der Beurteilung, ob Festsetzungen über seitliche und hintere Baugrenzen nachbarschützend sind, das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er für den Regelfall - also soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Baugrenzen ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging - davon ausgeht, dass sich in diesen Fällen regelmäßig Anhaltpunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergeben werden und dass der Plangeber zwischen Grenznachbarn der betroffenen Grundstücksseite dann ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründen wollte, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (vgl. VGH BW, B.v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 = Rn. 7; B.v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 = juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 14.01.2019 - 1 A 911/17

    Baunachbarklage; Gebietserhaltung; Rücksichtnahmegebot

    Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lag - ebenso wie der von ihm zitierten Rechtsprechung - eine durch Bebauungsplan festgesetzte und danach drittschützende Festsetzung zugrunde (VGH BW, Beschl. v. 14. Juni 2007 - 8 S 967/07 -, juris Rn. 2 f.).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 15 CS 16.1883

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei

    Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2002 (Az. 14 CS 02.1498 - juris Rn. 9) und vom 23. Oktober 2002 (Az. 14 ZB 01.2238 - juris Rn. 4) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2007 (Az. 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3) verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15

    Nachbarschützende Wirkung einer hinteren Baugrenze

    Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.).
  • VG Berlin, 09.10.2020 - 19 K 215.18

    Rücknahme fiktiver Baugenehmigungen

    Es sind hier auch keine Besonderheiten ersichtlich, die die städtebauliche Wirkung dieser beiden Anlagen trotz dieser Abmaße ausnahmsweise so schmälern würde, dass dennoch von einem Überschreiten der Grenze durch ein nur unwesentlichen Gebäudeteil gesprochen werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2007 - VGH 8 S 967/07 -, NJOZ, 4947 ).
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