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   OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01   

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OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01 (https://dejure.org/2002,17908)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2002 - 8 SN 233.01 (https://dejure.org/2002,17908)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01 (https://dejure.org/2002,17908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer sicheren Prognose für einen günstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Rahmen eines geltend gemachten Visumsanspruchs; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Gestalt eines Visums für die Herstellung und Wahrung der familiären ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § ... 146 Abs. 5 Satz 3 a.F.; ; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1; ; AuslG § 17 Abs. 1; ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 42 Abs. 4; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 56 Abs. 4; ; AuslG § 62 Abs. 1; ; DVAuslG § 9 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (ausnahmsweise) dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 - BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96 - NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rn. 211 ff., 235).
  • OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97
    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Für diesen Zulassungsgrund sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine den Antragstellern günstige Erfolgsprognose erlauben (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 - NVwZ 1998, 197).
  • OVG Berlin, 19.07.2000 - 8 SN 175.00
    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (ausnahmsweise) dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 - BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96 - NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rn. 211 ff., 235).
  • OVG Berlin, 29.07.1999 - 8 N 33.99
    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Es müssen erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (ausnahmsweise) dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 - BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96 - NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rn. 211 ff., 235).
  • VGH Hessen, 01.09.2000 - 12 UZ 2783/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Neuregelung - zeitlicher

    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Es müssen erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
    Es müssen erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R

    Asylbewerberleistung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung von Klägern

    Unter Ausreise versteht das AufenthG das - auch nur vorübergehende - Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch Überschreiten der Grenze zum Nachbarstaat im Sinne eines tatsächlichen Verlassens (FunkeKaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60a RdNr 235, Stand Februar 2008; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, NStZ-RR 2005, 20 f; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - Bs VII 40/92).
  • VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13

    Ausländerrecht - Anforderungen an eine Ausreiseaufforderung

    Vor diesem Hintergrund bestimmt das deutsche Recht in § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG durch die Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat (oder Schengen-Staat) nur genügt, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind (so auch schon die frühere Vorschrift des § 42 Abs. 4 AuslG 1990; vgl. dazu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - OVG 8 SN 233.01 -, Juris Rn. 9).
  • OVG Brandenburg, 01.07.2004 - 4 A 747/03

    Ausländerrecht, staatenloser Palästinenser, Aufenthaltsbefugnis;

    Zum anderen ist hiernach allenfalls von einer kurzfristigen Ausreise aus der Bundesrepublik auszugehen, die die Wirkung des Bescheides des Bundesamts vom 8. Dezember 1994 schon deshalb gemäß § 42 Abs. 4 AuslG unberührt ließ, weil nicht nachgewiesen ist, dass ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt worden wäre und er somit seine Ausreisepflicht erfüllt hätte (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01 -, AuAS 2002, 114 ff).
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