Weitere Entscheidung unten: LAG Hessen, 03.03.2010

Rechtsprechung
   LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09, 8 Sa 53/09, 8 Sa 186/09, 8 Sa 190/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3121
LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09, 8 Sa 53/09, 8 Sa 186/09, 8 Sa 190/09 (https://dejure.org/2010,3121)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03.03.2010 - 8 Sa 187/09, 8 Sa 53/09, 8 Sa 186/09, 8 Sa 190/09 (https://dejure.org/2010,3121)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03. März 2010 - 8 Sa 187/09, 8 Sa 53/09, 8 Sa 186/09, 8 Sa 190/09 (https://dejure.org/2010,3121)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Anpassungspflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Anpassungspflicht)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1
    Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei satzungsgemäßer Herabsetzung der Leistungen durch Pensionskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 unter B. I. 2. a) - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • LAG Düsseldorf, 07.02.2007 - 12 Sa 227/06

    Verlustausgleich bei Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Billigkeitsprüfung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06) festgestellt, dass dieser Beschluss satzungsgemäß und ermessensfehlerfrei die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt hat.

    (So zutreffend LAG Düsseldorf vom 7. Februar 2007 - 12 Sa 227/06).

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 unter B. I. 2. a) - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Solche Satzungsbestimmungen dienen dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern (vergleiche zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - AP Nr. 1 zu § 1 a BetrAVG).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Wenn Regelwerke auf die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Satzungen einer Pensionskasse ausdrücklich oder stillschweigend Bezug nehmen, liegt üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vor (BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - zu I. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • ArbG Frankfurt/Main, 14.08.2008 - 12 Ca 1946/08

    Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle der Durchführung der Versorgung über

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2008 - 11/12 Ca 1946/08 - abgeändert.
  • BAG, 06.08.1985 - 3 AZR 185/83

    Betriebsrente - Insolvenzschutz - Unterstützungskasse - Tochtergesellschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 620/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    an den Kläger ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104, 75 Euro hinaus weitere 68, 07 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

    Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 4.261,21 Euro brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 104, 75 Euro brutto zu zahlen.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. April 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 180, 08 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 187/09 - gezahlter 104, 75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104, 75 Euro brutto hinaus monatlich weitere 75, 33 Euro brutto zu zahlen.

    Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 180, 08 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) gezahlter 104, 75 Euro brutto.

    Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) über seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die Beklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 104, 75 Euro brutto zu zahlen.

    Ab dem 1. April 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 104, 75 Euro brutto monatlich weitere 19, 45 Euro brutto zu.

    Da der Kläger am 1. Januar 2009 von der PKDW eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 761, 73 Euro brutto erhielt und die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 104, 75 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 48, 62 Euro brutto (= 915,10 Euro abzüglich 866, 48 Euro [ = 761,73 Euro + 104, 75 Euro]).

    Ab dem 1. April 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 104, 75 Euro brutto hinaus weitere 48, 62 Euro brutto monatlich zu.

    Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.607,55 Euro brutto und für die Zeit ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 187/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104, 75 Euro brutto hinaus monatlich weitere 68, 07 Euro brutto zahlt.

  • ArbG Frankfurt/Main, 15.09.2011 - 11 Ca 2347/11

    Betriebliche Altersversorgung

    Der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine externe Kasse abwickelt, will sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen, wie es die Satzung und die Richtlinien vorsehen (so für die Unterstützungskasse BAG Urt. v. 15.02.2011 - 3 AZR 196/09 - zitiert nach juris; a.A. Hessisches Landesarbeitsgericht Urt. v. 03. März 2010 - 8 Sa 187/09 - BetrAV 2010, 486 - 490).

    § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist auch auf die Fälle anzuwenden, bei denen es zu Beginn des Versicherungsverhältnisses noch keinen Höchstzinssatz i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. la VAG gab (a.A. Hessisches Landesarbeitsgericht Urt. v. 03. März 2010 - 8 Sa 187/09 - a.a.O.).

    Nach dem Wortlaut ist daher § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf Vertragsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG begründet wurden, nicht anwendbar (so Hessisches Landesarbeitsgericht Urt. v. 03. März 2010- 8 Sa 187/09 - a.a.O.).(2) Nach einer systematischen Auslegung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist eine zeitliche Limitierung der Anwendung der Norm auf die Fälle, die auch zeitlich von § 65 Abs. 1 Nr. 1la VAG erfasst werden, nicht vorgesehen.

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1530/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 180, 08 EUR (in Worten: Hundertachtzig und 08/100 Euro) brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 187/09 - gezahlter 104, 75 EUR (in Worten: Hundertvier und 75/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Die Kammer hatte der Klage stattgegeben mit Urteil vom 3. März 2010 (Hessisches Landesarbeitsgericht 8 Sa 187/09) und die Beklagte zur Zahlung der Differenzen für die Monate Juli 2004 bis Februar 2009 verurteilt sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 104, 30 EUR brutto zu zahlen.

    und 01.04.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.04.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 180, 08 EUR brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des LAG Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 187/09 - gezahlter 104, 75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen,.

  • ArbG Gelsenkirchen, 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15

    Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen

    Das Hess. LAG hat bereits in dem Urteil vom 03.03.2010, Az.8 Sa 187/09, juris Rn.68 entschieden, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. nur auf Leistungszusagen anwendbar ist, die nach dem 15.05.1996 erteilt wurden.

    § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. ist nur auf Leistungen anwendbar, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16.05.1996 erteilt wurden (Urteile des BAG vom 30.09.2014, Az.3 AZR 617/12, juris Rn.64-83, NZA 2015 S.544; des LAG Baden-Württemberg vom 07.05.2015, Az.18 Sa 47/14, juris Rn.82; des LAG Hessen vom11.04.2012; Az.8 Sa 1511/11, juris Rn.70; vom 03.03.2010, Az.8 Sa 187/09 juris Rn.68).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2010 - 19 Sa 33/09

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze - beitragsorientierte

    Der Arbeitgeber soll durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden, sondern dafür einstehen, wenn dieser nicht leistungsfähig ist (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.2010, 8 Sa 187/09, Pressemitteilung 2/10).
  • LAG Sachsen, 26.11.2021 - 4 Sa 337/20

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

    Die arbeitsvertragliche Ausgangslage in dem vom Hessischen LAG mit Urteil vom 03.03.2010, Az.: 8 Sa 187/09 entschiedenen Fall, sind mit der arbeitsvertraglichen Gestaltung des vorliegenden Falls vergleichbar.
  • LAG Hessen, 19.12.2012 - 6 Sa 728/12

    Betriebliche Altersversorgung nach französischem Recht - Teilrechtswahl;

    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des HessLAG vom 3. März 2010 - 8 Sa 187/09 - und des BAG vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - sind nicht einschlägig.
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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09   

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LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09 (https://dejure.org/2010,18587)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03.03.2010 - 8 Sa 190/09 (https://dejure.org/2010,18587)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03. März 2010 - 8 Sa 190/09 (https://dejure.org/2010,18587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2011, 40
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Düsseldorf, 07.02.2007 - 12 Sa 227/06

    Verlustausgleich bei Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Billigkeitsprüfung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06) festgestellt, dass dieser Beschluss satzungsgemäß und ermessensfehlerfrei die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt hat.

    (So zutreffend LAG Düsseldorf vom 7. Februar 2007 - 12 Sa 227/06).

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 unter B. I. 2. a) - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 unter B. I. 2. a) - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    Wenn Regelwerke auf die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Satzungen einer Pensionskasse ausdrücklich oder stillschweigend Bezug nehmen, liegt üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vor (BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - zu I. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    Solche Satzungsbestimmungen dienen dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern (vergleiche zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - AP Nr. 1 zu § 1 a BetrAVG).
  • BAG, 06.08.1985 - 3 AZR 185/83

    Betriebsrente - Insolvenzschutz - Unterstützungskasse - Tochtergesellschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    an den Kläger ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141, 76 Euro hinaus weitere 79, 46 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

    Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 4.969,52 Euro brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141, 76 Euro brutto zu zahlen.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 227, 92 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 190/09 - gezahlter 141, 76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141, 76 Euro brutto hinaus monatlich weitere 86, 16 Euro brutto zu zahlen.

    Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 227, 92 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) gezahlter 141, 76 Euro brutto.

    Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) über seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die Beklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141, 76 Euro brutto zu zahlen.

    Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 141, 76 Euro brutto monatlich weitere 29, 17 Euro brutto zu.

    Da der Kläger am 1. Januar 2010 von der PKDW eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 773, 20 Euro brutto erhielt, die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 141, 76 Euro brutto zu zahlen und die Beklagte auch verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2010 eine weitere monatliche Betriebsrente iHv. 10, 26 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich 50, 29 Euro brutto (= 975,51 Euro abzüglich 925, 22 Euro [ = 773,20 Euro + 141, 76 Euro + 10, 26 Euro]).

    Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 141, 76 Euro brutto hinaus weitere 50, 29 Euro brutto monatlich zu.

    Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 Euro brutto und für die Zeit ab 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141, 76 Euro brutto hinaus monatlich weitere 79, 46 Euro brutto zahlt.

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1518/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.08.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 227, 92 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundzwanzig und 92/100 Euro) brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 190/09 - gezahlter 141, 76 EUR (in Worten: Hunderteinundvierzig und 76/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Die Kammer hatte der Klage stattgegeben mit Urteil vom 20. Oktober 2010 (Hessisches Landesarbeitsgericht 8 Sa 190/09) und die Beklagte zur Zahlung der Differenzen für die Monate Juli 2006 bis Februar 2009 verurteilt sowie ab dem 01.03.2009 eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 141, 76 EUR brutto zu zahlen.

    und 01.07.2010 und aus je 77, 00 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06 und 01.07.2011 und aus 86, 16 EUR ab dem 01.08.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 227, 92 EUR brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des LAG Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 190/09 - gezahlter 141, 76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen,.

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