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   LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 8 Sa 446/10   

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https://dejure.org/2010,8393
LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 8 Sa 446/10 (https://dejure.org/2010,8393)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.11.2010 - 8 Sa 446/10 (https://dejure.org/2010,8393)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. November 2010 - 8 Sa 446/10 (https://dejure.org/2010,8393)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen des Aufrufs zu einem Warnstreik um Verbandstarifvertrag gegen OT-Mitglied

  • Betriebs-Berater

    Keine Schadensersatzpflicht von ver.di wegen Streikmaßnahme

  • hensche.de

    Streik: Sympathiestreik, Streik: Solidaritätsstreik, Streik: Unterstützungsstreik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Schadensersatz wegen des Aufrufs zu einem Warnstreik um Verbandstarifvertrag gegen OT-Mitglied

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Gewerkschaft wegen Warnstreik gegen OT-Mitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Landesarbeitsgericht hält Schadensersatzforderung gegen ver.di wegen einer Streikmaßnahme für unbegründet

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitskampf - keine offensichtlich ungeeigneten oder unverhältnismäßigen Maßnahmen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 63
  • NZA-RR 2011, 90
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 8 Sa 446/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteile vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/96 - NZA 2007, 1055; vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734), der sich das Berufungsgericht anschließt, stellt zwar ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und führt gem. § 823 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft.

    2.2 Der Warnstreik im Betrieb der Klägerin am 29. Mai 2009 erweist sich auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin als proportional, denn - soweit die Klägerin als eine in den Arbeitskampf einbezogene Dritte anzusehen ist - besteht ihre Einflussmöglichkeit auf den Adressaten des Hauptarbeitskampfs zwar nicht, wie im vom Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 19. Juni 2007 entschiedenen Fall (- 1 AZR 396/06 - a. a. O.), in der wirtschaftlichen Verflechtung des vom Arbeitskampf überzogenen Arbeitgebers mit dem Adressaten des Hauptarbeitskampfes, aber in der aufgrund der fortbestehenden Mitgliedschaft in dem Arbeitgeberverband, auf den durch die Arbeitskampfmaßnahmen Druck ausgeübt werden soll, bestehenden Einflussmöglichkeiten der Klägerin, so dass sie zwar eines stärkeren rechtlichen Schutzes als die vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitgeberverbandsmitglieder mit Tarifbindung bedurfte, aber im Hinblick auf ihre Verbandszugehörigkeit keine völlig unbeteiligte Dritte war.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 8 Sa 446/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteile vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/96 - NZA 2007, 1055; vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734), der sich das Berufungsgericht anschließt, stellt zwar ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und führt gem. § 823 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft.

    Dabei darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 10.12.2002, a.a.O., m.w.N.) bei zweifelhafter Rechtslage vom äußersten Mittel des Streiks nur in maßvollem Rahmen Gebrauch gemacht werden, wenn sehr beachtliche Gründe für die eigene Rechtsauffassung sprechen und eine endgültige Klärung der Rechtslage anders nicht zu erreichen ist.

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 8 Sa 446/10
    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig sind (BVerfG vom 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03 - AP Nr. 167 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 775/10

    Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2010 - 8 Sa 446/10 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11

    Gewerkschaften vor Schadensersatz geschützt

    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 26. November 2010 (8 Sa 446/10 - in: LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 87) ein Verschulden einer Gewerkschaft deswegen abgelehnt, weil diese mit rechtlich vertretbarer Begründung von einer Tarifbindung ausgegangen war und lediglich ein eintägiger Warnstreik durchgeführt worden war.
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