Rechtsprechung
LAG Hamm, 19.04.2012 - 8 Sa 63/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Sachgrundlose Befristung/Verlängerung/Zeitpunkt/Schriftform
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
TzBfG § 14 Abs. 2; § 14 Abs. 4
Sachgrundlose Befristung/Verlängerung/Zeitpunkt/Schriftform - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine wirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags durch eine schriftliche Vereinbarung nach Ablauf des vorangehenden Befristungszeitraums
- hensche.de
Befristung, Schriftform
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4
Befristung des Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit der Verlängerung; Schriftformerfordernis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
Besprechungen u.ä.
- osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)
Unwirksamkeit einer verlängerten Befristungsabrede
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 07.12.2011 - 1 Ca 2112/11
- LAG Hamm, 19.04.2012 - 8 Sa 63/12
- BAG - 7 AZR 486/12 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 Sa 1204/01
Befristung nach dem BeschFG
Auszug aus LAG Hamm, 19.04.2012 - 8 Sa 63/12
Rechtzeitige mündliche Verlängerungsabrede wahrt nicht die Schriftform; keine Heilung möglich (gegen LAG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 Sa 1204/01 - LAGE § 17 TzBfG Nr. 1).Soweit demgegenüber das LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2001, 11 Sa 1204/01, LAGE § 17 TzBfG Nr. 1) für einen derartigen Fall angenommen hat, von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses könne abgesehen werden, wenn die schriftliche Fixierung der Verlängerungsvereinbarung unmittelbar (bzw. möglicherweise auch zeitnah) nach dem ursprünglich vereinbarten Befristungsende erfolge, überzeugt dies nicht.
- BAG, 26.07.2000 - 7 AZR 51/99
Wirksamkeit einer Befristungsverlängerung nach dem BeschFG
Auszug aus LAG Hamm, 19.04.2012 - 8 Sa 63/12
Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat (u. a. BAG, 26.07.2000, 7 AZR 51/99, AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1996 = DB 2001, 100), folgt bereits aus dem gesetzlich verwendeten Begriff der "Verlängerung", dass der zugrunde liegende Vertrag nur während seiner Laufzeit verlängert werden kann.