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   LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05   

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LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05 (https://dejure.org/2006,10832)
LAG München, Entscheidung vom 31.01.2006 - 8 Sa 872/05 (https://dejure.org/2006,10832)
LAG München, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 8 Sa 872/05 (https://dejure.org/2006,10832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifvertragliche Zusage einer Gratifikation für den Fall des Nichtausscheidens aus dem Beamtenverhältnis bis zum 31.03. eines jeden Jahres; Problematik der sog. logischen Sekunde hier zwischen dem 31. März und dem 1. April 2005; Auslegung eines Tarifvertrages nach dem ...

  • Judicialis

    BGB § 188; ; BGB § 611

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 188 § 611
    Betriebsbindung bei Weihnachtszuwendung - Auslegung tarifvertraglicher Fristenregelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05
    In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

    Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei er für die Länge der Bindungsfrist für Weihnachtsgratifikationen auf die vom Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) verweist.

    2.2.1 Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass er sich, was die Auslegung dieser Tarifnorm anbelangt, auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen kann, die eine Tarifnorm mit insoweit gleicher Fassung dahingehend auslegen, dass "der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet" (BAG vom 11. Januar 1995, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG vom 9. Juni 1993, a. a. O. sowie vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90).

    In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (a. a. O.) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

  • BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94

    Rückzahlung der Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel - Beschäftigung bei der

    Auszug aus LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05
    Was die Auslegung dieser tariflichen Frist sowie die Länge einer Bindungsdauer des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber anbelange, werde auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1995 (10 AZR 180/94 - ZTR 1995, 370) verwiesen.

    Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weist er noch einmal auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1995 (a. a. O.) hin und stellt folgenden Antrag:.

    2.2.1 Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass er sich, was die Auslegung dieser Tarifnorm anbelangt, auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen kann, die eine Tarifnorm mit insoweit gleicher Fassung dahingehend auslegen, dass "der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet" (BAG vom 11. Januar 1995, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG vom 9. Juni 1993, a. a. O. sowie vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90).

  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02

    Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

    Auszug aus LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05
    In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

    In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (a. a. O.) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

  • BAG, 26.05.1992 - 10 AZR 199/90

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Jahressonderzahlung nach Manteltarifvertrag -

    Auszug aus LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05
    2.2.1 Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass er sich, was die Auslegung dieser Tarifnorm anbelangt, auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen kann, die eine Tarifnorm mit insoweit gleicher Fassung dahingehend auslegen, dass "der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet" (BAG vom 11. Januar 1995, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG vom 9. Juni 1993, a. a. O. sowie vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90).
  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 634/06

    Rückforderung einer Zuwendung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 2006 - 8 Sa 872/05 - wird zurückgewiesen.
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