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   OLG Karlsruhe, 23.10.2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17   

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https://dejure.org/2017,54606
OLG Karlsruhe, 23.10.2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17 (https://dejure.org/2017,54606)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17 (https://dejure.org/2017,54606)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17 (https://dejure.org/2017,54606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    PoliScan Speed: Breite des Auswerterahmens ist egal

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 StVO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 46 Abs 1 OWiG
    Beweiswürdigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Gültigkeit einer Messung mit PoliScan Speed

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 29.04.2016 - 2 Ss OWi 5/16

    Keine Tilgungshemmung nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG a.F. für Voreintragungen in das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17
    Soweit das Amtsgericht die Erhöhung der Regelgeldbuße mit den "einschlägigen Voreintragungen" (UA S. 13) begründet hat, hat es verkannt, dass die erste seit 29.04.2014 rechtskräftige Eintragung wegen der dafür geltenden Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) und im Hinblick darauf, dass die weitere seit 11.02.2016 rechtskräftige Eintragung diesbezüglich zu keiner Ablaufhemmung mehr führte (OLG Karlsruhe - Senat - VRS 130, 129; OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 27) nicht mehr verwertbar war.
  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 290/14

    Nachträgliche Urteilsberichtigung (Zulässigkeit)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17
    Ob die im Urteil wiedergegebenen Angaben des in der Hauptverhandlung zur Überprüfung des bei der Tat ermittelten Geschwindigkeitsmesswertes zugezogenen technischen Sachverständigen dadurch in Frage gestellt sind, dass er nach der Mitteilung in den Urteilsgründen möglicherweise eine nicht mehr zugelassene Version der Auswertesoftware verwendet hat - möglicherweise handelt es sich insoweit auch nur um ein, allerdings nicht der Berichtigung zugängliches (dazu BGH NStZ-RR 2015, 119), Schreibversehen - kann letztlich dahinstehen, da der Senat auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen eine eigene Beurteilung vornehmen kann.
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