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   OLG Karlsruhe, 09.05.2006 - 8 U 12/06   

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https://dejure.org/2006,9347
OLG Karlsruhe, 09.05.2006 - 8 U 12/06 (https://dejure.org/2006,9347)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 12/06 (https://dejure.org/2006,9347)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 8 U 12/06 (https://dejure.org/2006,9347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist eines schwebend wirksamen Vertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften; Zustandekommen des Vertrages auf Grund späterer Annahme durch den Unternehmer

  • Judicialis

    BGB § 312; ; BGB § 355

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312; BGB § 355
    Beginn der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach §§ 312 , 355 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beginn der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2006 - 8 U 12/06
    Die Widerrufsbelehrung könne zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch den Verbraucher wirksam erteilt werden (BGH NJW 2002, 3396).

    e) Aus der von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des BGH vom 04.07.2002 (I ZR 55/00; NJW 2002, 3396) ergibt sich nichts anders.

  • LG Mannheim, 30.12.2005 - 5 O 209/05

    Widerrufsbelehrung - notwendiger Inhaltsumfang

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2006 - 8 U 12/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.12.2005 (5 O 209/05) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist

    Entgegen einer vom OLG Karlsruhe (ZGS 2006, 399) vertretenen Ansicht beginne die Widerrufsfrist nicht erst mit dem Zustandekommen des Vertrages, sondern bereits mit der Abgabe der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

    bb) Es besteht keine Veranlassung, dies in den Fällen anders zu beurteilen, in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine später nachfolgende Annahmeerklärung des Unternehmers kommt (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40; Witt, NJW 2007, 3759, 3761; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 12; OLG Karlsruhe, ZGS 2006, 399 = OLGR 2006, 649).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2018 - 17 U 183/16

    Widerruf eines auf Wunsch des Verbrauchers einverständlich vorzeitig beendeten

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich auf BGH NJW-RR 2004, 1058 (Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 09. Mai 2006 - 8 U 12/06, OLGR Karlsruhe 2006, 649) stützt, kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Annahmeerklärung und das Wirksamwerden des Vertrages selbst nicht an (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 = NJW 2010, 3503; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 355 Rn. 15).
  • LG Baden-Baden, 17.08.2016 - 1 O 42/16
    Darüber hinaus ist für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich, dass der Vertrag bereits geschlossen ist, mindestens die Vertragserklärung des Verbrauchers bereits wirksam geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 17.03.2004, VIII ZR 265/03, NJW-RR 2004, 1058 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2006, 8 U 12/06, ZGS 2006, 399; Ulmer/MüKo, BGB, 4. A, § 355 Rn. 41; Fleinrichs/Palandt, BGB 64. A, § 355 Rn. 12; im Hinblick auf das Erfordernis der Annahme des Unternehmers abweichend BGHZ 187, 97 ff.).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2016 - 6 U 3/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei

    Das von den Klägern ferner angesprochene Urteil des OLG Karlsruhe v. 09.05.2006 (8 U 12/06; Bl. 137 d.A.) erging in der Sonderkonstellation eines Haustürwiderrufgeschäftes.
  • LG Köln, 22.05.2009 - 24 O 21/09

    Widerruflichkeit eines durch Aufhebungsvertrag beendeten Leasingvertrags über

    Dann aber ist es - wie es nach Auffassung der Klägerin auch in der vorliegenden Konstellation tatsächlich gewesen sein soll - möglich, dass das Widerrufsrecht bereits (durch Fristablauf) erloschen ist, wenn es (später) zum Vertragsabschluss kommt (so ausdrücklich für §§ 312, 355 BGB OLG Karlsruhe, 09.05.2006 - 8 U 12/06 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen; Palandt-Grünberger, BGB, 68. Auflage, § 355 Rn. 12).
  • AG Buchen, 23.09.2009 - 1 C 166/09

    Werkvertag - Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte ab Widerrufsbelehrung

    Nach der vom OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.05.2006 (Aktz.: 8 U 12/06) vertretenen Rechtsauffassung beginnt die Widerrufsfrist des § 355 BGB erst, wenn der Vertrag, wenn auch schwebend unwirksam, zustande gekommen ist.
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