Rechtsprechung
KG, 09.10.2014 - 8 U 131/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Außerordentliche fristlose Kündigung eines Geschäftsraummietvertrages: Nutzung der zum Betrieb eines "Tele-Cafes mit Internetangeboten" vermieteten Räume zum Betrieb eines Spätkaufs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertragsgemäßer Gebrauch einer Gewerbeimmobilie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsgemäßer Gebrauch einer Gewerbeimmobilie
- rechtsportal.de
BGB § 535 Abs. 1
Vertragsgemäßer Gebrauch einer Gewerbeimmobilie - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Tele-Cafe mit Internetangeboten vereinbart: Betrieb eines Spätkaufs unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Mietvertrag über Tele-Café berechtigt nicht zum Betrieb eines Spätkaufs
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vereinbarte Nutzung von Räumen zum Betrieb eines Internet-Cafes umfasst nicht Betrieb eines Spätkaufs
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vereinbarte Nutzung von Räumen zum Betrieb eines Internet-Cafes umfasst nicht Betrieb eines Spätkaufs
Besprechungen u.ä. (2)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Mietvertrag über Tele-Café berechtigt nicht zum Betrieb eines Spätkaufs
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Tele-Café mit Internetangeboten vereinbart: Betrieb eines Spätkaufs unzulässig! (IMR 2015, 63)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.06.2014 - 25 O 12/14
- KG, 11.09.2014 - 8 U 131/14
- KG, 09.10.2014 - 8 U 131/14
Papierfundstellen
- MDR 2015, 148
- ZMR 2015, 119
Wird zitiert von ...
- OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses
Diese käme aber nur in Betracht, wenn die Berufung unter Berücksichtigung der - bisher nicht vorliegenden - Berufungsbegründung Erfolgsaussichten hätte und zudem die Beklagten als Vollstreckungsschuldner schutzwürdige Einstellungsinteressen glaubhaft machen würden, welche das Vollstreckungsinteresse der Klägerin als Gläubigerin überwiegen, weil bei der im Rahmen des § 719 ZPO vorzunehmenden Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen diejenigen des Vollstreckungsgläubigers kraft gesetzlicher Wertung Vorrang haben (vgl. KG, Beschluss vom 09.10.2014, 8 U 131/14, NJOZ 2015, 324; Senatsbeschluss vom 09.10.2018, 5 U 1498/18).
Rechtsprechung
KG, 11.09.2014 - 8 U 131/14 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.06.2014 - 25 O 12/14
- KG, 11.09.2014 - 8 U 131/14
- KG, 09.10.2014 - 8 U 131/14