Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 30.01.2007

Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06   

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https://dejure.org/2007,12996
OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06 (https://dejure.org/2007,12996)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.2007 - 8 U 143/06 (https://dejure.org/2007,12996)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 (https://dejure.org/2007,12996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 § 249
    Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht zur Aufklärung über die Risiken eines Mietpools

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65 betr. Beklagte; BGH WuM 2005, 205, 206 betr. Beklagte; BGH WuM 2006, 702, 703).

    Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist nicht an einen bestimmten Beratungsgegenstand gebunden, maßgeblich ist der sachliche Zusammenhang mit dem angestrebten Geschäft (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65).

    Stellt die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen dar und ist diese von dem Verkäufer einem "Repräsentanten" überlassen worden, kann den Umständen in der Regel - und so auch hier - eine stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss eines Beratungsvertrages entnommen werden (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65; WuM 2005, 205, 206 f.).

    Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall eine schuldhafte Verletzung des Beratungsvertrages darin, dass die Zugrundelegung einer monatlichen Mieteinnahme (Netto-Kaltmiete abzüglich Verwaltungskosten) von 445, 00 DM sowohl in der "Musterrentabilitätsberechnung" als auch in den beiden "Besuchsaufträgen" ihren Zweck verfehlt hat, weil sie nur eine punktuelle Aufnahme der Verhältnisse bei Kaufabschluss lieferte und damit ein unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gab (vgl. BGH NJW 2004, 64, 66).

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65 betr. Beklagte; BGH WuM 2005, 205, 206 betr. Beklagte; BGH WuM 2006, 702, 703).

    Stellt die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen dar und ist diese von dem Verkäufer einem "Repräsentanten" überlassen worden, kann den Umständen in der Regel - und so auch hier - eine stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss eines Beratungsvertrages entnommen werden (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65; WuM 2005, 205, 206 f.).

    Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (BGH WuM 2005, 205, 207; WuM 2006, 702, 704).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65 betr. Beklagte; BGH WuM 2005, 205, 206 betr. Beklagte; BGH WuM 2006, 702, 703).

    Die Beklagte zu 1) ist damit aus der Rolle des typischen Verkäufers herausgetreten und hat den Erwerbern eine Anlageempfehlung gegeben, welche diese auch aus nicht mehr in der Immobilie selbst liegenden Gründen zu dem Erwerb veranlassen sollte (vgl. BGH WuM 2006, 702, 703).

    Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (BGH WuM 2005, 205, 207; WuM 2006, 702, 704).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Bei einer Information über falsch kalkulierte Mietpoolausschüttungen ist im Übrigen evident, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - bei vernünftiger Betrachtungsweise - vom Abschluss des Kaufvertrages und damit auch vom Beitritt zum Mietpool sowie von der Finanzierung des Kaufpreises mit Belastung des erworbenen Eigentums mit einer Grundschuld abgesehen hätten (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).

    Auch die Beklagten haben im Übrigen nichts dazu vorgetragen, wie ein - eventuell begrenzter - Beratungsschaden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten konkret berechnet und abgegrenzt werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2004, 1868, 1870 m. w. N.) kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.

    Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 S. 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt (vgl. BGH NJW 2004 1868, 1870).

  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Der Abzug von Steuervorteilen kommt danach nicht in Betracht; anderenfalls würde er zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten zu Lasten des Finanzamts führen (vgl. Urteil des 16. Zivilsenats vom 8. März 2005 - 19 U 193/04 -, veröffentlicht in: OLGR 2005, 262).
  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06

    Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 -, veröffentlicht in: juris).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Zwar muss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (vgl. BGH NJW 1992, 556, 558).
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    In welcher Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dann auswirkt, braucht nicht festgestellt zu werden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 788, 789).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
    Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung des Anspruchs nach § 195 BGB n. F. Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist allerdings auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen, d. h. die nach Altrecht mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs angelaufene 30jährige Verjährungsfrist verkürzt sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nur dann auf eine Restlaufzeit von drei Jahren, wenn der Gläubiger an diesem Stichtag bereits von den schadenbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urteil des BGH vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Celle vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06 -).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2006 - 8 U 7/06

    Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung einer antegraden

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

  • OLG Celle, 16.01.2007 - 16 U 160/06

    Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine

  • OLG Hamm, 18.08.2006 - 34 U 146/05

    Unterbliebene Aufklärung über ein sich bei Vertragsschluss abzeichnendes

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • SG Magdeburg, 17.07.2007 - S 8 U 135/05

    Anspruch eines privaten Berufsunfähigkeits-Versicherten auf Rückforderung des

  • BFH, 28.03.1995 - IX R 41/93

    Rückzahlung von als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen nach Wegfall der

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 92/91

    Steuervergünstigung nach § 6 c EStG bei Übernahme von Überschußrechnung

  • SG Osnabrück, 13.07.2006 - S 8 U 37/06
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Die Rechtsfrage, ob derartige Widerklagen gegen den Zedenten zulässig sind, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (für deren Zulässigkeit: OLG Hamm, Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 25. Oktober 2007, 22 U 25/07, Rn. 106; OLG Oldenburg, Urt. v. 24. Mai 2007, 8 U 129/06, Rdn. 60 und OLG Schleswig, Urt. v. 19. Januar 2007, 14 U 188/05, Rdn. 53; dagegen OLG Celle, Urt. v. 29. März 2007, 8 U 143/06, Rdn. 87).
  • OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über

    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ; BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Urteile des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 ).

    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 , sowie Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 , veröffentlicht in: juris).

    b) Der Klageantrag zu 1), dessen Form der Senat auch in vorangegangenen Urteilen gegen die Beklagte bestätigt hat (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006 - 8 U 7/06 und 8 U 37/06 - sowie vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ), bedurfte nur insoweit einer Korrektur mit der Folge einer teilweisen Zurückweisung der Berufung, als die Erwerber die Wohnung lastenfrei in Abteilung III und nur mit bestimmten Belastungen in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs erworben haben.

    Soweit es die zugeflossenen Steuervorteile betrifft, kommt hinzu, dass diese schon vom Grunde her nicht im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen sein dürften (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; Urteil des OLG Celle vom 8. März 2005 - 16 U 193/04 , OLGR 2005, 262).

  • OLG Celle, 14.02.2008 - 8 U 148/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen ( BGH, Urt.v. 30.11.2007 - V ZR 284/06 - Urt.v. 20.07.2007 - V ZR 227/06 - BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874 [BGH 13.10.2006 - V ZR 66/06] ; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Senat in OLG-Report 2007, 912, 913; OLG-Report 2008, 27).

    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt, dann noch erheblich verschärft und über Jahre hinweg beibehalten wird, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. Senat in OLG-Report 2007, 912 ff., 914; OLG-Report 2008, 27 ff., 29; Urt. des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 -, veröffentlicht in: juris).

    Soweit es die zugeflossenen Steuervorteile betrifft, kommt hinzu, dass diese schon vom Grunde her nicht im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 29.03.2007 - 8 U 143/06 - Urteil des OLG Celle vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 -, OLGR 2005, 262).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06   

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OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06 (https://dejure.org/2007,7900)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2007 - 8 U 143/06 (https://dejure.org/2007,7900)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - 8 U 143/06 (https://dejure.org/2007,7900)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Leasingvertrag: Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasinggebers wegen inhaltlich unrichtiger Abnahmeerklärung; Schlüssigkeit des Einwandes des erklärten Rücktritts des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines Leasingvertrages aus wichtigem Grund nach wahrheitswidriger Bestätigung der vertragsgemäßen Aushändigung des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer; Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung; Bestätigung der Übernahme als ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Autoleasingvertrag: Rücktritt vom Vertrag - Abnahme

  • rabüro.de

    Zum Rücktritt von einem Autoleasingvertrag

  • Judicialis

    BGB § 313 Abs. 3; ; BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 543 Abs. 1; ; BGB § 543 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BGB § 313 Abs. 3 § 437 Nr. 2 § 543 Abs. 1, 3
    Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages bei Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Vertragskündigung bei falscher Übernahmebestätigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06
    Die "Aushändigung" oder "Übernahme" (vgl. die Abnahmeerklärung vom 28.12.2004) setzt regelmäßig die vollständige Auslieferung voraus (vgl. BGH NJW 1988, 204, 206).
  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06
    Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin das angebliche Verhalten der Streithelferin gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsste, mithin die Streithelferin nicht Dritter gem. § 123 Abs. 3 BGB ist (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 287; NJW 1995, 350).
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06
    Unterlässt er dies, ist sein Einwand nicht schlüssig (BGHZ 97, 135; 94, 180).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06
    Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 ist der Lieferant, soweit die mit der Erstellung und Weiterleitung der Abnahmebestätigung verbundenen Pflichten in Frage stehen, nicht Erfüllungsgehilfe der Leasinggeberin sondern des Leasingnehmers (vgl. BGH NJW 2005, 365; OLGR Düsseldorf 2004, 267).
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 65/84

    Anwendbarkeit des § 11 Nr. 10a AGBG auf Finanzierungsleasingverträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06
    Unterlässt er dies, ist sein Einwand nicht schlüssig (BGHZ 97, 135; 94, 180).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 24 U 120/15

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw aufgrund einvernehmlicher

    Mit Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 317/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz der mit der Schuldrechtsmodernisierung verbundenen Änderungen in der Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts der Wandlung an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff.; so auch OLG Karlsruhe, Urteilt vom 30. Januar 2007, Az. 8 U 143/06, zitiert nach juris, Rdnr. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 17 U 13/12, zitiert nach juris, Rdnr. 19 f.).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12

    Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten

    Zwar führt der wirksam gegenüber der Lieferantin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines anfänglichen Mangels ( § 437 Nr. 2 BGB), ohne dass es dazu einer weiteren Kündigung des Leasingvertrages bedürfte, grundsätzlich gem. § 313 Abs. 3 BGB dazu, dass dem Leasingvertrag mit Wirkung von Anfang an die Geschäftsgrundlage fehlt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2007, AZ: 8 U 143/06, zitiert nach juris, Rdn. 37 m.w.N.).
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