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   OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 8 U 239/85   

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OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 8 U 239/85 (https://dejure.org/1987,5176)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.1987 - 8 U 239/85 (https://dejure.org/1987,5176)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 8 U 239/85 (https://dejure.org/1987,5176)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1987, 567
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91

    Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

    so kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung z.B. zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG, Senatsurteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 -, AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG : OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1987 - 8 U 239/85 -, DB 1987, 1099: KR-Hillebrecht, aaO.; Stahlhacke/Preis, aaO.; Becker-Schaffner, aaO.).
  • OLG Köln, 27.11.1997 - 1 U 71/92

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit angeblichen

    Ein dem Kläger - im Zusammenhang mit den Maschinenverkäufen allenfalls vorzuwerfendes geschäftliches Versagen rechtfertigt jedoch grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung (vgl. OLG Düsseldorf BB 1987, 567; Scholz/Schneider a.a.O. Rnr. 85; Fleck WM 1981, Sonderbeilage 3 S. 12).
  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1987 = DB 1987, S. 1099; KR-Fischermeier, § 626 BGB Rdnr. 442; Stahlhacke/Preis/Vossen, Rdnr. 559) kommt in einem solchen Fall durchaus eine ordentliche Kündigung in Betracht, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf, wenn der leitende Angestellte, der für die Aquisition eines Auftrages von diesem Volumen verantwortlich zuständig ist, nicht die Voraussetzungen schafft, um in der entscheidenden Phase der Auftragsvergabe diesen auch hereinzuholen.
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