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   KG, 07.08.2015 - 8 U 244/14   

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https://dejure.org/2015,22109
KG, 07.08.2015 - 8 U 244/14 (https://dejure.org/2015,22109)
KG, Entscheidung vom 07.08.2015 - 8 U 244/14 (https://dejure.org/2015,22109)
KG, Entscheidung vom 07. August 2015 - 8 U 244/14 (https://dejure.org/2015,22109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 300 Abs 1 ZPO, § 511 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO
    Meistbegünstigungsgrundsatz: Berufung gegen ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein unzutreffend als Versäumnisurteil bezeichnetes, auf Einspruch des Beklagten aufrecht erhaltenes streitiges Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 300 Abs. 1
    Zulässigkeit der Berufung gegen ein unzutreffend als Versäumnisurteil bezeichnetes, auf Einspruch des Beklagten aufrecht erhaltenes streitiges Urteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitiges Urteil als VU bezeichnet: Berufung zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Falsch bezeichnetes Urteil und richtiger Rechtsbehelf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1439
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 01.02.1996 - 5 U 118/95

    Rechtsmittel bei unkorrekter Form der angefochtenen Entscheidung - hier:

    Auszug aus KG, 07.08.2015 - 8 U 244/14
    Allerdings soll dieser Meistbegünstigungsgrundsatz die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber keine prozessualen Vorteile verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000, zitiert nach juris Tz. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.1997 - 7 W 18/97 - NJW-RR 1998, 1286, zitiert nach juris Tz. 13 mit weiteren Nachweisen) und keine Vermehrung der Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine der Form nach unkorrekte Entscheidung bewirken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.1996 - 5 U 118/95 - MDR 1996, 635; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, vor § 511 Rn. 43).

    Es mag dahin stehen, ob die Berufung von vornherein unzulässig war, weil der Kläger zuvor bereits Einspruch eingelegt hatte (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.1996 a. a. O.; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, vor §§ 511 ff. Rn. 92).

  • OLG Brandenburg, 18.06.1997 - 7 W 18/97

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus KG, 07.08.2015 - 8 U 244/14
    Allerdings soll dieser Meistbegünstigungsgrundsatz die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber keine prozessualen Vorteile verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000, zitiert nach juris Tz. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.1997 - 7 W 18/97 - NJW-RR 1998, 1286, zitiert nach juris Tz. 13 mit weiteren Nachweisen) und keine Vermehrung der Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine der Form nach unkorrekte Entscheidung bewirken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.1996 - 5 U 118/95 - MDR 1996, 635; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, vor § 511 Rn. 43).
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

    Auszug aus KG, 07.08.2015 - 8 U 244/14
    Zwar handelte es sich bei der Entscheidung vom 11.11.2014 trotz ihrer Bezeichnung als "Versäumnisurteil" ausweislich der Entscheidungsgründe um ein streitiges und damit der Berufung unterliegendes Urteil; maßgebend ist der Inhalt der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 3.11.1998 - VI ZB 29/98 - NJW 1999, 583, 584 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Auszug aus KG, 07.08.2015 - 8 U 244/14
    Allerdings soll dieser Meistbegünstigungsgrundsatz die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber keine prozessualen Vorteile verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000, zitiert nach juris Tz. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.1997 - 7 W 18/97 - NJW-RR 1998, 1286, zitiert nach juris Tz. 13 mit weiteren Nachweisen) und keine Vermehrung der Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine der Form nach unkorrekte Entscheidung bewirken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.1996 - 5 U 118/95 - MDR 1996, 635; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, vor § 511 Rn. 43).
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