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   KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16   

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https://dejure.org/2018,1259
KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16 (https://dejure.org/2018,1259)
KG, Entscheidung vom 25.01.2018 - 8 U 58/16 (https://dejure.org/2018,1259)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 8 U 58/16 (https://dejure.org/2018,1259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 717 Abs 2 ZPO, § 720a ZPO, § 288 Abs 2 BGB
    Geschäftsraummiete: Rückforderung einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlung; Rückzahlungsanspruch als verzinsliche Entgeltforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels geleisteter Beträge; Voraussetzungen des Verzuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 717 Abs. 2 ; ZPO § 720a ; BGB § 288 Abs. 2
    Rückforderung von aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels geleisteter Beträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückforderung auch ohne Vollstreckungsdruck?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 164, 535 BGB; § 5 a GmbHG
    Handeln in fremdem Namen bei unternehmensbezogenem Geschäft

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsdruck i.S.d. § 717 Abs. 2 ZPO schon durch vollstreckbare Ausfertigung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsdruck folgt aus Zahlungstitel (IVR 2018, 54)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2018, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 115/94

    Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    In Bezug auf Unterlassungsansprüche hat der BGH entschieden, dass ein solcher Vollstreckungsdruck vom Gläubiger ausgehen müsse und fehlt, wenn einzelne Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (s. BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076: fehlende Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO; BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397 fehlende Sicherheitsleistung; NJW-RR 2015, 541 Tz 17: fehlende Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb).

    Aus dieser Rechtsprechung, die auf den Besonderheiten von Unterlassungstiteln beruht (vgl. BGH NJW-RR 2015, 541 Tz 17; BGHZ 131, 233 unter 1.b), folgt nicht etwa, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei jeder Art von Titel, insbesondere einem Zahlungstitel, ein besonderes unmittelbar auf Vollstreckung gerichtetes Verhalten des Gläubigers oder gar eine verbale Ankündigung der Vollstreckung - die ohnehin im Belieben des Gläubigers stünde und daher nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 717 ZPO sein kann - voraussetzt.

    Für einen Zahlungstitel gilt bereits wegen § 720a ZPO etwas Anderes (vgl. auch BGHZ 131, 233, bei juris Tz 7).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    In Bezug auf Unterlassungsansprüche hat der BGH entschieden, dass ein solcher Vollstreckungsdruck vom Gläubiger ausgehen müsse und fehlt, wenn einzelne Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (s. BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076: fehlende Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO; BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397 fehlende Sicherheitsleistung; NJW-RR 2015, 541 Tz 17: fehlende Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb).

    Aus dieser Rechtsprechung, die auf den Besonderheiten von Unterlassungstiteln beruht (vgl. BGH NJW-RR 2015, 541 Tz 17; BGHZ 131, 233 unter 1.b), folgt nicht etwa, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei jeder Art von Titel, insbesondere einem Zahlungstitel, ein besonderes unmittelbar auf Vollstreckung gerichtetes Verhalten des Gläubigers oder gar eine verbale Ankündigung der Vollstreckung - die ohnehin im Belieben des Gläubigers stünde und daher nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 717 ZPO sein kann - voraussetzt.

    Vollstreckungsdruck geht von reinen Unterlassungstiteln nicht aus, da sie sich nicht durch unmittelbaren Zwang durchsetzen lassen (s. BGH NJW-RR 2015, 541 Tz 17).

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05

    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    Insbesondere spielt es für den Unternehmensbezug keine Rolle, wenn das Unternehmen nicht mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz bezeichnet wird (s. BGH NJW 2007, 1529 Tz 12; NJW 1990, 2678 unter II.1).

    Allerdings kann den Handelnden (ungeachtet der Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft) eine Rechtsscheinhaftung treffen, wenn er durch Fortlassen des eine Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Rechtsformzusatzes des Unternehmensträgers den Eindruck der Existenz eines unbeschränkt haftenden Vertragspartners herbeiführt (s. BGH NJW 2012, 2871 Tz 9-12 - betreffend ebenfalls eine UG - NJW 2007, 1529 Tz 14; NJW 1991, 2627).

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    Zum anderen soll der Auslegungsgrundsatz bewirken, dass jemand, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner bewahrt wird, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, aber immerhin der Unternehmensbezug hinreichend deutlich zu erkennen war (s. BGH NJW 2012, 3368 Tz 10 m.N.; BGHZ 64, 11 = NJW 1975, 1166).

    Die Darlegungs- und Beweislast, dass der Vertragspartner die wahren Verhältnisse kannte oder kennen musste oder dass diese für ihn keine Rolle gespielt haben, trifft den Handelnden, der mit der unzureichenden Angabe den Ansatzpunkt für eine Rechtsscheinhaftung liefert (s. BGH NJW 2012, 2871 Tz 27; BGHZ 64, 11 = NJW 1975, 1166 - juris Tz 15).

  • BGH, 12.06.2012 - II ZR 256/11

    Unternehmergesellschaft: Rechtsscheinhaftung bei geschäftlichem Handeln mit dem

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    Allerdings kann den Handelnden (ungeachtet der Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft) eine Rechtsscheinhaftung treffen, wenn er durch Fortlassen des eine Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Rechtsformzusatzes des Unternehmensträgers den Eindruck der Existenz eines unbeschränkt haftenden Vertragspartners herbeiführt (s. BGH NJW 2012, 2871 Tz 9-12 - betreffend ebenfalls eine UG - NJW 2007, 1529 Tz 14; NJW 1991, 2627).

    Die Darlegungs- und Beweislast, dass der Vertragspartner die wahren Verhältnisse kannte oder kennen musste oder dass diese für ihn keine Rolle gespielt haben, trifft den Handelnden, der mit der unzureichenden Angabe den Ansatzpunkt für eine Rechtsscheinhaftung liefert (s. BGH NJW 2012, 2871 Tz 27; BGHZ 64, 11 = NJW 1975, 1166 - juris Tz 15).

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    b) Ist (wie hier) ein objektiver Unternehmensbezug gegeben, trifft den Geschäftsgegner die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Behauptung, dass die Beteiligten abweichend von der Auslegungsregel ausnahmsweise eine persönliche Haftung nicht des Unternehmens, sondern gerade des Handelnden gewollt haben (s. BGH NJW 1995, 43, 44 unter I 2 a.E.; NJW 1991, 2627 - juris Tz 6; NJW 1984, 1347 - juris Tz 14).

    Allerdings kann den Handelnden (ungeachtet der Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft) eine Rechtsscheinhaftung treffen, wenn er durch Fortlassen des eine Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Rechtsformzusatzes des Unternehmensträgers den Eindruck der Existenz eines unbeschränkt haftenden Vertragspartners herbeiführt (s. BGH NJW 2012, 2871 Tz 9-12 - betreffend ebenfalls eine UG - NJW 2007, 1529 Tz 14; NJW 1991, 2627).

  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    Erforderlich ist somit lediglich, dass ein Unternehmensbezug aus der Erklärung oder sonstigen Umständen, wie der Art der Leistung, erkennbar wird (s. BGH NJW 1995, 43, 44).

    b) Ist (wie hier) ein objektiver Unternehmensbezug gegeben, trifft den Geschäftsgegner die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Behauptung, dass die Beteiligten abweichend von der Auslegungsregel ausnahmsweise eine persönliche Haftung nicht des Unternehmens, sondern gerade des Handelnden gewollt haben (s. BGH NJW 1995, 43, 44 unter I 2 a.E.; NJW 1991, 2627 - juris Tz 6; NJW 1984, 1347 - juris Tz 14).

  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    Sie steht als sog. unechte Hilfswiderklage (vgl. BGH NJW 1996, 2306, 2307) unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht den Zahlungsantrag der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 als zulässig, jedoch unbegründet ansieht.
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    In Bezug auf Unterlassungsansprüche hat der BGH entschieden, dass ein solcher Vollstreckungsdruck vom Gläubiger ausgehen müsse und fehlt, wenn einzelne Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (s. BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076: fehlende Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO; BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397 fehlende Sicherheitsleistung; NJW-RR 2015, 541 Tz 17: fehlende Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16
    Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO umfasst insbesondere den Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistung (s. BGHZ 136, 199 = NJW 1997, 2601 unter II.1, auch zur Entstehungsgeschichte).
  • OLG Nürnberg, 26.07.2017 - 2 U 17/17

    Keine Berufung auf Treu und Glauben bei mangelnder eigener Vertragstreue

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

  • BGH, 16.12.2010 - Xa ZR 66/10

    Steroidbeladene Körner

  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 14/05

    Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung; Zustellung der Vollstreckungsklausel

  • BGH, 02.05.2017 - I ZB 1/16

    Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 50/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

  • BGH, 31.07.2012 - X ZR 154/11

    Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft: Rechtsscheinhaftung eines Dritten

  • BGH, 12.12.1983 - II ZR 238/82

    Anspruch auf Schadensersatz aus Forderungsabtretungen wegen nicht erhaltener

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Handeln für eine nicht existierende

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur

  • OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18

    Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Zwar haben die Beklagten nicht konkret vorgetragen, dass ihnen die Vollstreckung drohte (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 717 ZPO Rn. 31), dies ergibt sich aber bereits aus dem Vorliegen eines Zahlungstitels (vgl. KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 U 58/16 -, juris Rn. 63).
  • OLG Köln, 31.10.2018 - 11 U 166/17

    Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei Durchgriffshaftung wegen Baumängeln!

    Der für einen solchen Anspruch vorausgesetzte "Vollstreckungsdruck" vor der Zahlung ist auch im Falle der drohenden Sicherungsvollstreckung i.S.d. § 720a ZPO gegeben (vgl. KG Berlin, Urt. v. 25.01.2018 - 8 U 58/16 -, juris), wie sie hier durch die Klägerin angedroht worden ist, und kann überdies auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 717 Rn.13).
  • LG Dortmund - 18 O 3/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reply Deutschland AG: Vergleich im Spruchverfahren nach Verschmelzung

    Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund haben einzelne Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (AZ. I-8 U 58/16) eingelegt.

    Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund haben einzelne Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-8 U 58/16) eingelegt (das "Berufungsverfahren').

  • OLG Hamburg, 29.11.2018 - 4 U 128/17
    Anders liegt es, wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich handelt, indem er den Rechtsstreit «aus dem Verborgenen" führt und seine Anschrift nicht preisgibt, um Kostenerstattungsansprüche des Gegners oder Kostenforderungen des Gerichts zu vereiteln (BGH NJW-RR 2009, 1009, Rdn. 13; 2012, 429, Rdn. 4; OLG Düsseldorf BauR 2018, 1028 - die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH (VI ZR 484/15) mit Beschluss vom 17.10.2017 zurückgewiesen; KG ZMR 2018, 306 Rdn. 25, zit. nach juris; Senat, 4 U 118/17, Urteil vom 20.06.2018).
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