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   OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16   

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https://dejure.org/2018,19640
OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16 (https://dejure.org/2018,19640)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2018 - 8 U 69/16 (https://dejure.org/2018,19640)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2018 - 8 U 69/16 (https://dejure.org/2018,19640)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 249 Abs 1 BGB, § 252 S 1 BGB, § 255 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 287 ZPO
    Pflichten eines Internet-Service-Providers: Haftung bei grob fahrlässigem Verlust von Kundendaten eines Online-Shops; Substantiierungsanforderungen an eine Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns

  • JurPC

    Pflichten eines Internet Service Providers beim Umgang mit Kundendaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten eines Internet-Serviceproviders hinsichtlich der Speicherung von Kundendaten im Rahmen eines Hostingvertrages

  • Betriebs-Berater

    Pflichten eines Internet Service Providers beim Umgang mit Kundendaten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 249, 254, 255, 280 BGB

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten eines Internet-Serviceproviders hinsichtlich der Speicherung von Kundendaten im Rahmen eines Hostingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1175
  • BB 2018, 2050
  • K&R 2018 653
  • K&R 2018, 653
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hamburg, 13.05.2016 - 318 O 220/15

    Schadenersatz für Datenverluste: Haftung eines gewerblichen Webdesigners für

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2016, Az. 318 O 220/15, wird zurückgewiesen.

    Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 318 O 220/15) zu verurteilen, an den Kläger 5.100,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen,.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 318 O 220/15) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.100,00 EUR als entgangenen Gewinn für den Zeitraum vom 02.08.2014 bis 31.07.2015 nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 104/91

    Darlegungslast und Schadensermittlung bei entgangenen Gewinn

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität gelten, reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil v. 9.04.1992, IX ZR 104/91, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Diese Beweiserleichterung mindert auch die Darlegungslast des Geschädigten, der die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen sollen, im Einzelnen vortragen und notfalls beweisen muss (BGH, Urteil v. 9.04.1992, IX ZR 104/91, Rn. 9, zitiert nach juris).

    § 287 ZPO ändert aber nichts daran, dass demjenigen, der Schadensersatz fordert, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung und die Höhe eines Schadens verbleibt (BGH, Urteil vom 9.04.1992, IX ZR 104/91, Rn. 8, zitiert nach juris).

  • BGH, 27.09.2001 - V ZB 29/01

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Das Gericht ist daher nicht gehalten, sich den fehlenden Vortrag selbst aus den umfangreichen Anlagen herauszusuchen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 30.06.1994, 1 BvR 2112/9, Rn. 24, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27.09.2001, V ZB 29/01, Rn. 6, zitiert nach juris).
  • LG Duisburg, 25.07.2014 - 22 O 102/12

    Backup-Pflicht des Webhosters

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Damit besteht die wesentliche Pflicht im Rahmen eines Hosting-Vertrages in der Zurverfügungstellung von Speicherplatz, so dass es sich bei der Pflicht zur Datensicherung, welche die Beklagte vorliegend verletzt hat, eher um eine Nebenpflicht handelt (siehe auch LG Duisburg, Urteil v. 25.07.2014, 22 O 102/12, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 206/14

    Haftungsabwägung bei Sturzunfall eines Skifahrers beim Passieren einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abwägung nur ausnahmsweise zu einem Wegfall der Ersatzpflicht oder zu einer vollen Haftung des Schädigers führen kann (BGH, Urteil v. 28.04.2015, VI ZR 206/14, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85

    Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Eine Schätzung entfällt nur, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGH, Urteil vom 26.11.1986, VIII ZR 260/85, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZR 42/08

    Keine Sekundärhaftung bei Jahresabschlussprüfung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Unerheblich ist dabei, in welcher zeitlichen Reihenfolge die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gesetzt worden sind (BGH, Urteil v. 10.12.2009, VII ZR 42/08, Rn. 55 f, zitiert nach juris).
  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.04.2018 - 8 U 69/16
    Nach der Fassung des Gesetzes (" insbesondere ") und nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist bei der Abwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachungen abzustellen (BGH, Urteil vom 17.06.2014, VI ZR 281/13, Rn. 6, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21

    Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft

    Bei Annahme eines Mitverschuldens ist eine Würdigung und Abwägung aller Umstände zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht erforderlich; bei der Abwägung ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachungen abzustellen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11.04.2018 - 8 U 69/16 -, Rn. 32, juris).
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