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   AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20   

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AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20 (https://dejure.org/2020,48317)
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.11.2020 - 8 VI 19/20 (https://dejure.org/2020,48317)
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12. November 2020 - 8 VI 19/20 (https://dejure.org/2020,48317)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Nach hiesiger Auffassung bewegt sich der Rahmen des Stundensatzes für Nachlasspflegers mit mittlerer Qualifikation grundsätzlich zwischen 50, 00 und 80, 00 Euro, jeweils abhängig vom Schwierigkeitsgrad der zu führenden Pflegschaft, Dass der Stundenhöchstsatz grundsätzlich bei 80, 00 Euro liegt wird auch durch die Entscheidung des OLG Celle vom 19.01.2018, Az: 6 W 211/17 gestützt, die von einem maximalen Stundensatz in Höhe des doppelten Betrages des nach § 3 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VBVG festgelegten Höchstsatzes für Nachlasspfleger, die nicht Rechtsanwalt sind, ausgeht und von dem nur in begründeten Einzelfällen nach oben hin abgewichen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 21 W 54/13

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Es finden sich jedoch zahlreiche Entscheidungen, die einem Nachlasspfleger mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung bei dem Vorhandensein einer Nachlassabwicklung mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Netto-Stundensatz in Höhe von 100, 00 Euro bis 110, 00 Euro zubilligen ( vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.09.2012, Az: 3 Wx 308/11; Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2014, Az: 21 W 54/13; Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013, Az: 8 W 13/13; Beschluss des OLG Celle vom 02.11.2011, Az: 7 W 53/11; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.11.2007, Az 3 W 201/07 und Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az: 15 W 632/10).
  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 15 W 632/10

    Höhe des Stundensatzes eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Es finden sich jedoch zahlreiche Entscheidungen, die einem Nachlasspfleger mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung bei dem Vorhandensein einer Nachlassabwicklung mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Netto-Stundensatz in Höhe von 100, 00 Euro bis 110, 00 Euro zubilligen ( vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.09.2012, Az: 3 Wx 308/11; Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2014, Az: 21 W 54/13; Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013, Az: 8 W 13/13; Beschluss des OLG Celle vom 02.11.2011, Az: 7 W 53/11; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.11.2007, Az 3 W 201/07 und Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az: 15 W 632/10).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Wenn er nunmehr einen Mindestlohn von 70, 00 Euro pro Stunde für einen einfach abzuwickelnden Nachlasss fordert, so wird er bei der Abwicklung von Nachlasspflegschaften mit mittlerer Schwierigkeit folgerichtig 80, 00 bis 90, 00 Euro verlangen und liegt damit im Bereich des Stundensatzes, die z.B. nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.08.2020, Az: 21 W 105/20 einem Rechtsanwalt bei einer außerhalb des Ballungsgebietes Rhein-Main geführten Pflegschaft mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gewährt wird.
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11

    Anforderungen und Beurteilungszeitpunkt bei Mittellosigkeit des Nachlasses;

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Es finden sich jedoch zahlreiche Entscheidungen, die einem Nachlasspfleger mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung bei dem Vorhandensein einer Nachlassabwicklung mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Netto-Stundensatz in Höhe von 100, 00 Euro bis 110, 00 Euro zubilligen ( vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.09.2012, Az: 3 Wx 308/11; Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2014, Az: 21 W 54/13; Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013, Az: 8 W 13/13; Beschluss des OLG Celle vom 02.11.2011, Az: 7 W 53/11; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.11.2007, Az 3 W 201/07 und Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az: 15 W 632/10).
  • OLG Schleswig, 27.06.2013 - 3 Wx 5/13

    Vergütung des Nachlasspflegers: Geringerer Stundensatz für anwaltlichen

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Demzufolge hat sich das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.06.2013, Az: 6 W 397/12 und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27.06.2013, Az: 3 Wx 5/13 dafür ausgesprochen, dass einem anwaltlichen Berufsnachlasspfleger bei einer mittelschweren Nachlassabwicklung bei Betreiben einer Kanzlei ohne Personal nur ein Stundensatz von 65, 00 Euro zuzubilligen ist, da der Zeitaufwand des Nachlasspflegers deutlich höher ist als bei einem Anwalt der einfache Bürotätigkeiten von seinem Personal erledigen lässt.
  • OLG Köln, 30.01.2013 - 2 Wx 265/12

    Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Nachlasspflegers

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Bislang wurde bei der Unterzeichnenden in einem Fall die erbrachten Tätigkeiten des Angestellten angemeldet und sie wurden mit dem halben Stundensatz des dem Nachlasspflegers zugebilligten Stundensatz entsprechend der Entscheidung des OLG Köln vom 30.01.2013, Az: 2 Wx 265/12 abgerechnet.
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 7 W 53/11

    Kriterien zur Bemessung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Es finden sich jedoch zahlreiche Entscheidungen, die einem Nachlasspfleger mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung bei dem Vorhandensein einer Nachlassabwicklung mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Netto-Stundensatz in Höhe von 100, 00 Euro bis 110, 00 Euro zubilligen ( vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.09.2012, Az: 3 Wx 308/11; Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2014, Az: 21 W 54/13; Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013, Az: 8 W 13/13; Beschluss des OLG Celle vom 02.11.2011, Az: 7 W 53/11; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.11.2007, Az 3 W 201/07 und Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az: 15 W 632/10).
  • OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12

    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Demzufolge hat sich das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.06.2013, Az: 6 W 397/12 und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27.06.2013, Az: 3 Wx 5/13 dafür ausgesprochen, dass einem anwaltlichen Berufsnachlasspfleger bei einer mittelschweren Nachlassabwicklung bei Betreiben einer Kanzlei ohne Personal nur ein Stundensatz von 65, 00 Euro zuzubilligen ist, da der Zeitaufwand des Nachlasspflegers deutlich höher ist als bei einem Anwalt der einfache Bürotätigkeiten von seinem Personal erledigen lässt.
  • OLG Zweibrücken, 21.11.2007 - 3 W 201/07

    Höhe der Vergütung eines Berufspflegers für vermögenden Nachlass bei

    Auszug aus AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Es finden sich jedoch zahlreiche Entscheidungen, die einem Nachlasspfleger mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung bei dem Vorhandensein einer Nachlassabwicklung mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Netto-Stundensatz in Höhe von 100, 00 Euro bis 110, 00 Euro zubilligen ( vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.09.2012, Az: 3 Wx 308/11; Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2014, Az: 21 W 54/13; Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.01.2013, Az: 8 W 13/13; Beschluss des OLG Celle vom 02.11.2011, Az: 7 W 53/11; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.11.2007, Az 3 W 201/07 und Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az: 15 W 632/10).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2013 - 8 W 13/13

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23. November 2020 wird der am 12. November 2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth, 8 VI 19/20, dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % und die Vergütung des Beteiligten zu 1) ab dem 1. Juli 2020 dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterliegt.
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