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   OLG Stuttgart, 21.03.2005 - 8 W 106/05   

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https://dejure.org/2005,6268
OLG Stuttgart, 21.03.2005 - 8 W 106/05 (https://dejure.org/2005,6268)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2005 - 8 W 106/05 (https://dejure.org/2005,6268)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2005 - 8 W 106/05 (https://dejure.org/2005,6268)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung als Geschmacksmusterstreitsache bei einem Streit über den Umfang einer Verpflichtung aus einer Geschmacksmusterstreitsache; Erstattung der Kosten eines Patentanwalts für eine Unterlassungsvollstreckung

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; GeschmMG § 52 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Patentanwalts im Geschmacksmusterverfahren - der Begriff der Geschmacksmusterstreitsache ist nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 976 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.06.1983 - 10 W 62/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2005 - 8 W 106/05
    Die Gefahr besteht insbesondere bei der Unterlassungsvollstreckung (OLG München WRP 1978, 313; OLG Frankfurt a.a.O; OLG Düsseldorf Rpfleger 1983, 496).
  • OLG Köln, 15.08.2012 - 17 W 135/12

    Mitwirkung eines Patentanwalts im Geschmacksmuster-Verletzungsverfahren

    Der Senat verkennt nicht, dass das OLG Stuttgart eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwaltes nach § 52 Abs. 4 GeschmMG auch im Falle einer Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer Auskunft angenommen hat (Beschl. v. 21.03.2005 - 8 W 106/05 - BeckRS 2005, 07649).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - 2 W 69/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts im Vollstreckungsverfahren

    Für die Unterlassungsvollstreckung wird eine Erstreckung allgemein bejaht, weil auch hier die Gefahr besteht, dass die Parteien über den objektiven Umfang der titulierten Verpflichtung aus einer Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster oder Markensache streiten (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1983, 512; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 334).
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