Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 8 W 20/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,28712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung: Festsetzbarkeit der Rechtsanwaltskosten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben i.R.e. Kostenfestsetzungsverfahrens nach der Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ulm, 03.11.2006 - 11 O 7/06
- LG Ulm, 05.02.2007 - 11 O 7/06
- OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 8 W 20/07
- BGH, 06.12.2007 - I ZB 16/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05
Geltendmachung der Abmahnkosten
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 8 W 20/07
Sie hat sich zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der nicht anzurechnenden vorgerichtlichen Abwehrkosten der Verfügungsbeklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7.6.2006 (AnwBl. 06, 679) berufen, die in Auseinandersetzung und Abgrenzung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005 (MDR 06, 776) ergangen ist.Der Senat hält vielmehr die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 (MDR 06, 776) für ein vorgerichtliches Abmahnschreiben entwickelten Grundsätze auch einschlägig für den vorliegenden Fall.
- OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06
Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall einer auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren …
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 8 W 20/07
Der Senat vermag sich der von der Verfügungsbeklagten für richtig gehaltenen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg in dessen Beschluss vom 7.6.2006 (Az. 8 W 16/06) nicht anzuschließen, wonach Kosten eines vorgerichtlichen Abwehrschreibens als notwendige Vorbereitungskosten des späteren gerichtlichen Verfahrens anzuerkennen und deshalb - soweit eine Anrechnung auf die Prozessgebühr des späteren Verfahrensbevollmächtigten gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ausscheidet - im Kostenfestsetzungsverfahren für das gerichtliche Verfahren mit festgesetzt werden können.
- BGH, 06.12.2007 - I ZB 16/07
Kosten eines Abwehrschreibens
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat zur Abweisung des Kostennachfestsetzungsantrags des Verfügungsbeklagten geführt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.2.2007 - 8 W 20/07, juris).