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   OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06   

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https://dejure.org/2006,6284
OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06 (https://dejure.org/2006,6284)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.08.2006 - 8 W 327/06 (https://dejure.org/2006,6284)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. August 2006 - 8 W 327/06 (https://dejure.org/2006,6284)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühren: Erhöhte Terminsgebühr bei mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüchen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der Terminsgebühr; Verhandlung nicht anhängiger Ansprüche in mündlicher Verhandlung

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 3104
    Terminsgebühr bei nicht rechtshängigen Gegenständen

  • Judicialis

    RVG-VV Nr. 3104

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104
    Erhöhte Terminsgebühr bei mit dem Ziel einer Einigung mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr entsteht bei nicht rechtshängigen Ansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2006, 769
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 15.05.2006 - 11 W 1334/05
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06
    Insoweit hat sich die Rechtslage seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung geändert (vgl. Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, 17. Aufl., RNrn. 73 ff. und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, AZ: 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 05, 838).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06
    Insoweit hat sich die Rechtslage seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung geändert (vgl. Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, 17. Aufl., RNrn. 73 ff. und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, AZ: 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 05, 838).
  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht

    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 5 U 137/10

    Streitwert einer Räumungsklage: Bemessung des Vergleichsmehrwerts;

    Daran fehlt es, wenn - wie vorliegend - lediglich ein außergerichtlich ausgehandelter Vergleich zu Protokoll genommen wird, wie die amtliche Anmerkung 3 zu Ziff. 3104 RVG-VV klarstellt (ebenso OLG Stuttgart, B. v. 15.08.2006, 8 W 327/06, JurBüro 2006, 640; OLG München, B. v. 15.05.2006, 11 W 1334/05 u.a., AnwBl. 2006, 587).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10

    Höhe der Verfahrensgebühr bei Erledigung bislang nicht rechtshängiger Ansprüche

    Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1, 2 Terminsgebühr aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert (vgl. Leitsatz OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640 ; siehe auch OLG Naumburg, JurBüro 2010, 644 ).
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 23 W 274/06

    Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich; Auslegung

    Die Terminsgebühr wäre im Übrigen in voller Höhe auch dann angefallen, wenn es hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung gekommen wäre (vgl. OLG Stuttgart Anwaltsblatt 2006, 769).
  • OLG Stuttgart, 18.01.2008 - 8 WF 12/08

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt in einer

    Die 1, 2-Terminsgebühr wird dabei berechnet aus dem Gesamtstreitwert der verhandelten Gegenstände (Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 3104 RVG-VV Rdnr. 126; OLG Stuttgart -Senat- AGS 2006, 592; Beschluss des Senats vom 24. August 2007, Az. 8 W 332/07), so wie auch bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich eine einheitliche 1, 0-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert der verglichenen Ansprüche entsteht (OLG Stuttgart -Senat- NJW-RR 2005, 940; von Eicken, a. a. O., Nr. 1000 RVG-VV Rdnr. 45; je m. w. N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 5 Ta 93/15

    Wert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

    (a) Es ist, soweit ersichtlich, unbestritten, dass der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG auch die Gebühren Nrn. 3101 Nr. 2 und 3104 Abs. 2 VV RVG festsetzen lassen kann (vgl. hierzu etwa LAG Hamburg 12. April 2010 - 4 Ta 5/10 - OLG Karlsruhe 3. Februar 2011 - 5 WF 220/10 - OLG Stuttgart 15. August 2006 - 8 W 327/06 - jew. juris, die dies nicht einmal problematisieren).
  • KG, 25.11.2009 - 14 W 56/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgespräch im Rahmen eines gerichtlichen

    Zwar ist vorstellbar, dass in einem Mediationstermin für die Festsetzung des Gegenstandswerts auch nicht rechtshängige Ansprüche zu berücksichtigen sind (OLG Celle v. 5.12.2008 - 2 W 261/08, NJW 2009, 1219; OLG Stuttgart v. 15.8.2006 - 8 W 327/06, NJOZ 2006, 3723).
  • LG Hamburg, 05.01.2007 - 302 S 23/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen zur Vermeidung

    Von daher ist die vorgelegte Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 15. August 2006, 8 W 327/06, vorgelegt mit Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
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