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   KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13   

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https://dejure.org/2013,3834
KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13 (https://dejure.org/2013,3834)
KG, Entscheidung vom 28.01.2013 - 8 W 5/13 (https://dejure.org/2013,3834)
KG, Entscheidung vom 28. Januar 2013 - 8 W 5/13 (https://dejure.org/2013,3834)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 567 ZPO, § 569 ZPO
    Gewerberaummietvertrag: Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht; Verweisung des eine einstweilige Leistungsverfügung beantragenden Vermieters auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht eines Einkaufszentrums durch ein großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden bei Antrag eines Vermieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzgl. des Wartens mit der Durchsetzung der Betriebspflicht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einhaltung der Betriebspflicht durch einstweilige Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebspflicht: Durchsetzbar, wenn das Hauptverfahren noch läuft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebspflicht im Einkaufszentrum - und die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsetzung der Betriebspflicht mittels einstweiliger Verfügung möglich! (IMR 2013, 187)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 511
  • NZM 2013, 731
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11

    Gewerbemietvertrag: Zulässigkeit der Durchsetzung der Betriebspflicht im Wege der

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Denn der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, das Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten, würde unterlaufen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten (KG, KGR 2003, 315; KG, Grundeigentum 2011, 1484; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GuT 2003, 231).

    Der Antragstellerin ist es auch nicht zuzumuten, sich auf Schadensersatzansprüche verweisen zu lassen, deren Nachweis - insbesondere was die Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden angeht - große Probleme mit sich bringt (KG, Grundeigentum 2011, 1484).

  • KG, 17.07.2003 - 22 U 149/03

    Geschäftsraummiete: Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung einer

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Die Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Mietvertrag über Gewerberäume ist, auch wenn es sich bei den Bestimmungen in dem Mietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung zulässig (BGH, NJW-RR 1992, 1032; KG, KGR Berlin 2003, 315; Bieber/Eupen, Mietrecht in Einkaufszentren und anderen Spezialimmobilien, 2010, B.V., Rdnr.11 m.w.N.).

    Die in Ziffer 1 des Tenors titulierte Betriebspflicht kann gemäß § 888 ZPO mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden, da es sich um eine Handlung handelt, die ausschließlich von dem Gewerbemieter erbracht werden kann und von dessen Willen abhängt (OLG Frankfurt, ZMR 2009, 446; KG, KGR Berlin 2003, 315; OLG Hamm, NJW 1973, 1135; a.A. OLG Naumburg, NJW-RR 1998, 873).

  • KG, 05.03.2009 - 8 U 177/08

    Gewerbemietvertrag: Wirksamkeit einer die Betriebspflicht betreffenden Klausel

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Zum einen dürfte das Verbot zeitweiser Schließungen, anders als in dem vom Senat am 5. März 2009 - 8 U 177/08 - entschiedenen Fall wirksam sein, da hier die zeitweise Schließung jedenfalls mit Zustimmung des Vermieters zulässig ist.

    Zum anderen hätte eine etwaige Unwirksamkeit dieses Verbots der zeitweisen Schließung nicht die Unwirksamkeit der übrigen in § 11 enthaltenen Regelung zur Folge (vgl. KG, Grundeigentum 2010, 202).

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Die Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Mietvertrag über Gewerberäume ist, auch wenn es sich bei den Bestimmungen in dem Mietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung zulässig (BGH, NJW-RR 1992, 1032; KG, KGR Berlin 2003, 315; Bieber/Eupen, Mietrecht in Einkaufszentren und anderen Spezialimmobilien, 2010, B.V., Rdnr.11 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 252/98

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Denn die fehlende Rentabilität fällt stets in den Risikobereich des Unternehmers und ist demgemäß unbeachtlich (BGH, Urteil vom 19.Juli 2000 - XII ZR 252/98 -).
  • OLG Hamm, 10.10.1972 - 14 W 72/72
    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Die in Ziffer 1 des Tenors titulierte Betriebspflicht kann gemäß § 888 ZPO mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden, da es sich um eine Handlung handelt, die ausschließlich von dem Gewerbemieter erbracht werden kann und von dessen Willen abhängt (OLG Frankfurt, ZMR 2009, 446; KG, KGR Berlin 2003, 315; OLG Hamm, NJW 1973, 1135; a.A. OLG Naumburg, NJW-RR 1998, 873).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06

    Gewerberaummietvertrag für Einzelhandelsgeschäft in Einkaufszentrum: Wegfall der

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner etwa deshalb von der ihm obliegenden Betriebspflicht befreit ist, weil er zahlungsunfähig ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 5) bestehen nicht.
  • OLG Naumburg, 21.11.1997 - 2 W 14/97
    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Die in Ziffer 1 des Tenors titulierte Betriebspflicht kann gemäß § 888 ZPO mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden, da es sich um eine Handlung handelt, die ausschließlich von dem Gewerbemieter erbracht werden kann und von dessen Willen abhängt (OLG Frankfurt, ZMR 2009, 446; KG, KGR Berlin 2003, 315; OLG Hamm, NJW 1973, 1135; a.A. OLG Naumburg, NJW-RR 1998, 873).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 116/03

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

    Auszug aus KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13
    Denn der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, das Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten, würde unterlaufen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten (KG, KGR 2003, 315; KG, Grundeigentum 2011, 1484; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GuT 2003, 231).
  • OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 1471/18

    Präsenz-Apotheke muss auch präsent sein!

    Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Verfügungskläger darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten (vgl. KG, Urteil vom 28.01.- - 8 W 5/13 = NZM -, 731; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2008 - 2 U 250/08 = ZMR 2009, 446).
  • OLG Dresden, 15.07.2015 - 5 U 597/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag

    Die Betriebspflicht einerseits und die Offenhaltungspflicht andererseits lassen sich auch inhaltlich voneinander abgrenzen, denn mit der Betriebspflicht wird dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, während die Offenhaltungspflicht regelt, dass er die Geschäftsräume zu bestimmten Zeiten nicht schließen darf (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 15.07.2008, 9 U 18/08, NZM 2008, 772; KG, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.; Beschluss vom 28.01.2013, 8 W 5/13, NZM 2013, 731, Bl. 130-132 dA; Beschluss vom 17.11.2014, 8 U 114/14, ZMR 2015, 117, Bl. 127-130 dA).
  • KG, 17.11.2014 - 8 U 114/14

    Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz eines einstweiligen

    Nach herrschender Meinung ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht mit einem gleichzeitigen Ausschluss jeglichen Konkurrenzschutzes zulässig und wirksam (Bieber/Eupen, a.a.O., B.V. Rdnr.21 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2013 - 8 W 5/13 -, MDR 2013, 511).

    Zum anderen hätte eine etwaige Unwirksamkeit dieses Verbots der zeitweisen Schließung nicht die Unwirksamkeit der übrigen in § 8 enthaltenen Regelung zur Folge (vgl. KG, Grundeigentum 2010, 202 und KG, MDR 2013, 511).

  • LG Schwerin, 22.03.2018 - 21 HKO 42/17

    Bankautomaten sind keine Filiale!

    Die Klägerin kann aus dem Vertrag entsprechend § 541 BGB die Erfüllung der Vertragspflicht verlangen (vgl. KG Beschluss vom 28.01.2013 - 8 W 5/13).
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