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   VGH Bayern, 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648   

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VGH Bayern, 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 (https://dejure.org/2007,77541)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 (https://dejure.org/2007,77541)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. April 2007 - 8 ZB 06.2648 (https://dejure.org/2007,77541)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Nach wohl herrschender Meinung ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls während des bei ihr anhängigen Verfahrens öffentlicher Planungsträger nach § 7 Satz 1 BauGB und damit gehalten, förmlich Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan zu erheben, wenn sie eine Anpassungspflicht vermeiden will (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - 8 S 991/96 -, juris; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL Oktober 2017, § 7 Rn. 4b; a. A. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage, § 7 Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 7 MS 49/22

    Pioritätsgrundsatz; städtebauliche Belange; Planfeststellung; vorläufiger

    Für den Widerspruch nach § 7 Satz 1, 2 BauGB ist allerdings weder die ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch erforderlich (Kraft, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 59. Ed. § 7 Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 -, BeckRS 2007, 29666), noch bedarf es einer konkreten ausdrücklichen Erklärung, sich nicht an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebunden zu sehen; er dient vielmehr der Unterrichtung der Gemeinde über die raumbeanspruchenden Interessen und Belange sowie der Angabe der sie stützenden Argumente, damit die Gemeinde in die Lage versetzt wird, den Ausgleich der auf die Bodennutzung des Gemeindegebiets einwirkenden unterschiedlichen Interessen und Belange aufeinander abzustimmen und im Kollisionsfall einen Ausgleich anzustreben.
  • VGH Bayern, 10.09.2015 - 8 ZB 15.833

    Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Sonderlandeplatzes für

    Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der ihr zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit auch die bauleitplanerischen Vorstellungen der Gemeinde abzuwägen (vgl. auch § 38 Satz 2, § 7 Satz 1 BauGB; BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 8 ZB 06.2648 - juris Rn. 7).

    Im Hinblick auf die bereits mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 erfolgte Festsetzung des Baugebiets "Am K..." als allgemeines Wohngebiet kann der Kläger schon wegen des Prioritätsgrundsatzes, der im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ein erhebliches Abwägungskriterium bildet (BayVGH, B.v. 16.4.2007 a.a.O. Rn. 11), verlangen, dass die Behörde seine Planungshoheit im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung in Erwägung zieht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - UA Rn. 645 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festlegung eines

    Auch dürfte das Regierungspräsidium der 1. Änderung des Flächennutzungsplans "March-Umkirch" nicht noch vor dem Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands "widersprochen" haben (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 991/96 - u. BayVGH, Beschl. v. 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 -).
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