Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8422
VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19 (https://dejure.org/2022,8422)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 23.03.2022 - 8 K 1199/19 (https://dejure.org/2022,8422)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 23. März 2022 - 8 K 1199/19 (https://dejure.org/2022,8422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,8422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VwGO § 42 Abs 2, § 91; BauGB § ... 9 Abs 1, § 14, § 29 Abs 1, § 35 Abs 1, § 35 Abs 3, § 36 Abs 1, § 36 Abs 2; BauO NRW § 73 Abs 4; BlmSchG § 5 Abs 1 Nr 1,; § 12 Abs 1; BNatSchG § 44 Abs 1 Nr 1, § 67 Abs 1 Satz 1 Nr 1; TA Lärm Nr 3.2.1. Nr 6.1, Nr 6.7; DSchG NRW § 9 Abs 1;; VwVfG NRW § 36 Abs 2 Nr 2, § 43 Abs 1, § 43 Abs 2
    Windenergieanlage; Halde; Planungshoheit; Gemeinde; Einvernehmen; formelles Beteiligungsrecht; Ersetzung; Zwei-Monatsfrist; Mitwirkungsobliegenheit; Einvernehmensfiktion; Ermessen; Aufschiebende Bedingung; Veränderungssperre; Erschließung; öffentliche Belange; ...

  • rewis.io
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - 7 B 286/21

    Ersetzung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 - zurückgewiesen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2021 - 8 L 1615/20 -, Seite 13 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 52, und in dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren - 7 B 286/21 -, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 11 ff., wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zusätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, Seite 6 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 17 ff., im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 23.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 346 f., m. w. N., und Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 26.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 349 f., m. w. N., und Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 351, m. w. N., und Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 35; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 9 B 2016/18 -, juris Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 36 BauGB Rn. 41, m. w. N. (Stand der Kommentierung: Mai 2021).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 340 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 346 f., m. w. N., und Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 26.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 349 f., m. w. N., und Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 351, m. w. N., und Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 30.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 354 f., m. w. N.

    vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 149 ff., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

    Diese Feststellung gilt zunächst hinsichtlich der geregelten Windgeschwindigkeit (im 10-Minutenmittel unter 6 m/s), vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 244 ff., gegen die auch die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht hat.

  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 C 1.19

    Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses bei fingiertem gemeindlichen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 12, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 21, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 71 ff., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 -, juris Rn. 25 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2021 - 8 A 2790/18

    Anforderungen an die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 68.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 7 A 1739/13 -, juris Rn. 34 ff., und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 68 ff.; hierauf bezugnehmend auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 65 f.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 54 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 56 f., m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 8 A 973/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    Damit bilden dieser Bescheid und der Genehmigungsbescheid - ebenso wie die dem Genehmigungsbescheid zur Sicherstellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 12 Abs. 1 BImSchG) nachträglich beigefügten Nebenbestimmungen -, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 49 ff., m. w. N., einen unteilbaren Regelungsgegenstand und stellt dessen Einbeziehung schon keine Klageänderung dar.

    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 119 f., m. w. N.

    Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit von Abrundungen im Anwendungsbereich der TA Lärm, vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 124 f., unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des 8. Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits, aber auch auf die "erwägenswerten Argumente" bei Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe, Dez. 2020, S. 118 f., andererseits, die eine Abrundung auch im Anwendungsbereich der TA Lärm als zulässig erachtet; vgl. auch die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 22./23. März 2017 (dort "Anhang allgemein"), ebenso wenig an wie auf die Frage, ob es sich bei den zur Straße ausgerichteten Fenstern der östlich der S1.-------straße gelegenen Wohnhäusern mit Blick auf die im Bebauungsplan Nr. 001 vorgeschriebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen überhaupt um maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.2 Abs. 1 TA Lärm handelt.

  • BVerwG, 26.03.2015 - 4 C 1.14

    Windenergieanlage; Baugesuch; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 -, juris Rn. 17, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 -, juris Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 -, juris Rn. 11, m. w. N.

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20

    Windenergieanlage

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    Die Klägerin hat am 12. März 2019 Klage erhoben und am 20. November 2020 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer durch Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 L 1615/20 - abgelehnt hat.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 1615/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte 8 K 2788/14 Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2021 - 8 L 1615/20 -, Seite 13 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 52, und in dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren - 7 B 286/21 -, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 11 ff., wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

  • VGH Hessen, 14.05.2019 - 9 B 2016/18
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 40 ff., m. w. N., speziell zu Belangen des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sowie Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 7 B 782/21.AK -, juris Rn. 2 ff., zur Vereinbarkeit einer Windenergieanlage mit einer Landschaftsschutzgebietsausweisung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. 5 BauGB, zum Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer optisch bedrängenden Wirkung sowie zur Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; ferner OVG S.-A., Urteil vom 24. März 2021 - 2 L 79/17 -, juris Rn. 138, zu schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 9 B 2016/18 -, juris Rn. 10, zu den Belangen des Natur- und Artenschutzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, und der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 -, juris Rn. 35; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 9 B 2016/18 -, juris Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 36 BauGB Rn. 41, m. w. N. (Stand der Kommentierung: Mai 2021).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2018 - 8 A 11373/17

    UVP-Pflichtigkeit der Errichtung einer Asphaltmischanlage in einem Steinbruch

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. dazu, dass das Einvernehmen nicht wegen bauordnungsrechtlicher Vorschriften verweigert werden kann, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2018 - 8 A 11373/17 -, juris Rn. 29.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 8 A 2357/08

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 40 ff., m. w. N., speziell zu Belangen des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sowie Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 7 B 782/21.AK -, juris Rn. 2 ff., zur Vereinbarkeit einer Windenergieanlage mit einer Landschaftsschutzgebietsausweisung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. 5 BauGB, zum Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer optisch bedrängenden Wirkung sowie zur Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; ferner OVG S.-A., Urteil vom 24. März 2021 - 2 L 79/17 -, juris Rn. 138, zu schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 9 B 2016/18 -, juris Rn. 10, zu den Belangen des Natur- und Artenschutzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, und der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB.
  • OVG Bremen, 30.03.2021 - 1 LA 180/18

    Zur Abgrenzung zwischen Studentenkneipe und Studententanzkeller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 7 A 1739/13

    Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes einer Windmühle als Baudenkmal

  • VGH Bayern, 25.08.2015 - 22 CS 15.1683

    Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen

  • VG Minden, 08.06.2011 - 11 K 744/11

    Aufhebung eines Genehmigungsbescheides zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 8 B 1426/10

    Wahrung der zweimonatigen Frist zur Verhinderung der Fiktion einer Erteilung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2007 - 1 A 10253/07

    Privilegierung einer Biogasanlage im Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 8 A 2325/06

    Anspruch der Gemeinde auf Aufhebung der Baugenehmigung?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2018 - 1 A 11903/17

    Versagung des Einvernehmens als empfangsbedürftige Willenserklärung;

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2018 - 8 A 2478/15

    Keine Störung des Wetterradars Essen durch Windenergieanlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2021 - 2 L 79/17

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Änderung einer

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 12 ME 131/16

    Antragsbefugnis; Außenbereich; Außenbereichsgrundstück; Darlegung; schlüssige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 7 B 782/21

    Erteilung einer Ausnahme für den Bau von Windenergieanlagen innerhalb des

  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 7.03

    Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2020 - 2 D 50/20

    Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Mangel einer sicherungsfähigen legitimen

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

  • BVerwG, 29.04.2020 - 7 C 29.18

    Umlagefähigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Der zuletzt gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 1199/19 - gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2019 (Az.: 70.5 G 562.0043/18/1.6.2) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E 138 EP3 in H. (Halde N. ) anzuordnen, hat keinen Erfolg.

    Im Übrigen kann dahinstehen, ob der zuletzt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage - 8 K 1199/19 - gerichtete Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 63 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung von Investitionen vom 3. Dezember 2020, in Kraft seit dem 10. Dezember 2020 (BGBl 2020, Teil I Nr. 59, 2694 ff.), welcher nunmehr vorsieht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern - wie es hier der Fall ist - keine aufschiebende Wirkung haben, statthaft ist oder ob es bei der Statthaftigkeit des vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 1199/19 - gerichteten Antrags verblieben wäre.

    GmbH & Co. KG vom 11. September 2018 mit Nachtrag vom 14. Dezember 2018 (Bl. 860 ff. BA3 zu 8 K 1199/19) derart fehlerhaft seien, dass die optisch bedrängende Wirkung gegenüber "mehreren Wohnnutzungen" verkannt worden sei sowie das Gutachten vom 11. September 2018 etwaig unzulässige Hinweise auf die mögliche Umstellung der Möblierung am Immissionspunkt 61 (C. Straße 67) enthalte.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 11. Februar 2019, § 117 Abs. 5 VwGO analog, die ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt sind und denen die Antragstellerin auch vorliegend und im Klageverfahren - 8 K 1199/19 - keine rechtserheblichen Gründe entgegengebracht hat, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.

    Die streitgegenständliche Verfügung hat der Antragsgegner zudem mit Zustellungsurkunde am 19. Februar 2019 unter ausdrücklichem Hinweis auf die erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sowie unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung an die Antragstellerin zugestellt (Bl. 281 ff. BA1 zu 8 K 1199/19).

    Das beantragte Vorhaben steht den Zielen der Bauleitplanung entgegen [...]" (Bl. 64 BA1 zu 8 K 1199/19).

    Im Übrigen hat die Antragstellerin mit (sich inhaltlich entsprechenden) Schriftsätzen vom 29. November 2018 und vom 6. Dezember 2018 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden könne und dabei seine Entscheidung erneut selbsttragend auf eine etwaig entgegenstehende Bauleitplanung gestützt (vgl. Bl. 53 ff. BA1 zu 8 K 1199/19).

    Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner seiner Beteiligungspflicht während des Genehmigungsverfahrens hinreichend nachgekommen ist, zumal er der Antragstellerin unter dem 30. August 2018 neben der Sichtbeziehungsstudie zur optisch bedrängenden Wirkung sowie einer Artenschutzprüfung (erneut) einen Komplettordner der damals vorhandenen Antragsunterlagen übersandt hat (Bl. 62 BA1 zu 8 K 1199/19).

    Auf ein etwaiges weiteres Fehlen des Avifaunistischen Gutachtens von Oktober 2018, das dem Antragsgegner mit Schreiben des L. Büros für Faunistik vom 16. November 2018 in sechsfacher Ausführung überreicht worden war (Bl. 29 BA1 zu 8 K 1199/19), geht die Antragstellerin in ihren Schreiben vom 29. November 2018 und vom 6. Dezember 2018 (wie bereits oben erwähnt) nicht ein, was aber im Falle seines weiteren Fehlens zu erwarten gewesen wäre.

    Darüber hinaus hat die Antragstellerin das nach Anhörung durch den Antragsgegner zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (Bl. 41 ff. BA1 zu 8 K 1199/19) etwaige weitere Fehlen der vorliegend bemängelten Unterlagen (des Avifaunistischen Gutachtens von Oktober 2018, des Nachtrags zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von November 2018, des Nachtrags zum Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung vom 14. Dezember 2018 sowie die Überarbeitung der Schallimmissionsprognose vom 31. Januar 2019, vgl. Bl. 11 des Antragsbegründung) nicht hinreichend gerügt.

    Mit E-Mail vom 1. Februar 2019 (Bl. 38 f. BA1 zu 8 K 1199/19) forderte die Antragstellerin von dem Antragsgegner das Schreiben der Beigeladenen vom 18. Dezember 2018, die Stellungnahme der Ruhrkohle AG vom 17. Januar 2019 sowie eine Stellungnahme des Regionalverbands Ruhr an, die ihr von dem Antragsgegner noch an demselben Tag übersandt worden waren.

    Vielmehr hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2019 (Bl. 34 BA1 zu 8 K 1199/19) auf eine Empfehlung der unteren Denkmalbehörde zur Einholung einer Sichtbarkeitsanalyse bezüglich der denkmalgeschützten Siedlung C1.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den bereits seit der Abfrage des gemeindlichen Einvernehmens durch den Antragsgegner intensiven, zeitnahen Argumentations- und Informationsaustausch zwischen den Beteiligten, zumal Vertreter der Antragstellerin ausweislich des - inhaltlich nicht bestrittenen - Vermerks des Antragsgegners vom 25. Januar 2019 zum Ortstermin am 24. Januar 2019 noch mit der vom Landrat des Antragsgegners angekündigten Setzung einer kurzen Stellungnahmefrist Verständnis gezeigt hätten (Bl. 40 BA1 zu 8 K 1199/19).

    Im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler des Antragsgegners im Rahmen der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - insbesondere nachdem der Antragstellerin im zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 Akteneinsicht in die soweit ersichtlich vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde - gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt und damit unbeachtlich, vgl. zur Heilung eines Begründungsmangels im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 K 1321/17 -, juris.

    Denn die Antragstellerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hatten nach Klageerhebung im Verfahren - 8 K 1199/19 - sowie während des vorliegenden Eilverfahrens insbesondere nach gewährter Akteneinsicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

    D. F. GmbH & Co. KG vom 19. September 2019 (Anl. 5 der Klageerwiderung zu 8 K 1199/19) bestätigt wurden.

    Darüber hinaus wird verwiesen auf die ausführliche wie nachvollziehbare Stellungnahme der vom Antragsgegner im Genehmigungsverfahren beteiligten Unteren Naturschutzbehörde vom 12. Dezember 2018 (Bl. 90 ff. BA1 zu 8 K 1199/19).

    Dies ist insbesondere im Hinblick auf die in der Tagespresse wiedergegebene Stellungnahme des Regionalverbands Ruhr (RVR) vom 11. September 2019 und die auf der Internetpräsenz veröffentlichte Mittelung des RVR vom 22. Januar 2021, der erstgenannte Presseartikel wurde vorgelegt als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 18. Oktober 2019 zum zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19; die letztgenannte Mitteilung ist online abrufbar unter https://www.rvr.ruhr/news/startseite-news , zuletzt aufgerufen am 22. Februar 2021, der zwischenzeitlich Eigentümer u.a. auch der N1.

    Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Interesse der Eigentümer der jeweils unter Denkmalschutz stehenden Gebäude am Erhalt des im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert der durch die Windenergieanlage erheblich beeinträchtigt bzw. herabgesetzt würde, zumal die Sicht auf die Bergarbeitersiedlung - wie die vom Antragsgegner am 11. Februar 2019 vor Ort durchgeführte Prüfung (Bl. 74 ff. BA1 zu 8 K 1199/19 mit Visualisierungen einzelner Gebäude der Siedlung) und die Analyse der denkmalrechtlichen Betroffenheit des denkmalgeschützten Siedlungsbereichs C1.

    von September 2019 (= Anl. 6 zur Klageerwiderung vom 18. Oktober 2019 zum zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 = BA4 zu 8 K 1199/19) - durch die Windenergieanlage bereits nicht tangiert werden dürfte, vgl. zum Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 7 A 1739/13 -, juris, Rn. 34 ff.

    von Oktober 2018 mit Nachtrag von November 2018 (Bl. 786 ff. BA3 zu 8 K 1199/19) möglicherweise auf der Grundlage des Windenergieerlasses von 2015 anstelle des Windenergieerlasses von 2018 erstellt worden sei, auf die Richtigkeit seines Ergebnisses, insbesondere den Wert des ermittelten Ersatzgeldes, ausgewirkt haben soll.

    als zuständige Luftverkehrsbehörde unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherheit (DFS) unter dem 19. Juni 2019 mitgeteilt hat, dass die erneute Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Ballonstartplatzes zu keinem abweichenden Ergebnis geführt habe und die luftverkehrsrechtliche Zustimmung bestehen bleibe (Anl. 7 zur Klageerwiderung vom 18. Oktober 2019 im zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 = BA4 zu 8 K 1199/19).

    Im Hinblick auf die von der Antragstellerin konkret gerügte gutachterliche Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Betriebsleiterwohnung C. Straße 67 (Bl. 63 der Antragsbegründung, unten) ist ebenfalls kein Fehler feststellbar, da der Gutachter während des Ortstermins am 5. September 2018 die tatsächliche Anordnung der Möblierung in Augenschein nehmen konnte und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese annähernd den Darstellungen auf dem vorgelegten Grundriss entsprochen habe (Bl. 939 BA3 zu 8 K 1199/19).

  • VG Gelsenkirchen, 04.11.2019 - 8 L 547/19
    In diesem Modus wird die streitgegenständliche Windenergieanlage "Enercon E-138 EP3 131m NH" gemäß den Herstellerangaben leistungsoptimiert betrieben, wobei der höchste zu erwartende Schallleistungspegel 100, 0 dB(A) bei einer Nennleistung von 2.350 kW beträgt (vgl. S. 53 des schalltechnischen Gutachtens sowie das zugehörige Datenblatt des Herstellers auf Bl. 362 ff. BA2 im Verfahren 8 K 1199/19).

    Die streitgegenständliche Windenergieanlage Enercon E 138 EP3 hat bei einer Nabenhöhe von 131 Metern und einem Rotordurchmesser von 138, 6 Metern (vgl. insoweit die Herstellerangaben auf Bl. 159 BA2 8 K 1199/19) eine Gesamthöhe von 200, 3 Metern.

    Abgesehen davon, dass unter dem 14. Dezember 2018 auch eine Sichtbeziehungsuntersuchung von zwei Wohngrundstücken erfolgte, deren Abstand mehr als das Dreifache der Gesamthöhe entspricht (vgl. die "Stellungnahme zum Schreiben der Stadt H. vom 06.12.2018 Akt.Z. 1245-18-05" der reko GmbH & Co. KG vom 14. Dezember 2018, Bl. 947 BA2 zu 8 K 1199/19), können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen.

    Diese Einschätzung beruht zunächst darauf, dass der topographische Höhenunterschied eine Vergrößerung des Abstands vom Betrachter zum Rotor, dessen Drehbewegung für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage von entscheidender Bedeutung ist, bewirkt (vgl. insoweit die Graphiken auf S. 2 der "Stellungnahme zum Schreiben der Stadt H. vom 06.12.2018 Akt.Z. 1245-18-05" der S. GmbH & Co. KG vom 14. Dezember 2018, Bl. 947 BA2 zu 8 K 1199/19).

    " vom 16. Mai 2018 (dortige S. 17 = Bl. 628 BA3 zu 8 K 1199/19), sondern auf einer Windrichtungsanalyse der S. GmbH & Co. KG, die auf Seite 83/84 der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 im Einzelnen erläutert wird.

  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2022 - 8 K 3255/19

    Windenergieanlage Halde Drittschutz Außenbereich Bebauungskomplex Ortsteil

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 547/19 sowie die dort und im Verfahren 8 K 1199/19 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - 7 B 286/21
    Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 1199/19 - gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11.2.2019 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage abgelehnt hat.
  • VG Schwerin, 22.06.2023 - 2 B 391/23

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutzantrag einer Standortgemeinde gegen die

    Ermessen ist ihr nicht eingeräumt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 - Juris Rn. 35; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 9 B 2016/18 - Juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. März 2022 - 8 K 1199/19 - Juris Rn. 247 ff.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 14. EL Oktober 2022 § 36 BauGB Rn. 41, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht