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   VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20   

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VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20 (https://dejure.org/2021,27466)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 22.02.2021 - 8 L 1615/20 (https://dejure.org/2021,27466)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - 8 L 1615/20 (https://dejure.org/2021,27466)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Der zuletzt gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 1199/19 - gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2019 (Az.: 70.5 G 562.0043/18/1.6.2) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E 138 EP3 in H. (Halde N. ) anzuordnen, hat keinen Erfolg.

    Im Übrigen kann dahinstehen, ob der zuletzt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage - 8 K 1199/19 - gerichtete Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 63 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung von Investitionen vom 3. Dezember 2020, in Kraft seit dem 10. Dezember 2020 (BGBl 2020, Teil I Nr. 59, 2694 ff.), welcher nunmehr vorsieht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern - wie es hier der Fall ist - keine aufschiebende Wirkung haben, statthaft ist oder ob es bei der Statthaftigkeit des vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 1199/19 - gerichteten Antrags verblieben wäre.

    GmbH & Co. KG vom 11. September 2018 mit Nachtrag vom 14. Dezember 2018 (Bl. 860 ff. BA3 zu 8 K 1199/19) derart fehlerhaft seien, dass die optisch bedrängende Wirkung gegenüber "mehreren Wohnnutzungen" verkannt worden sei sowie das Gutachten vom 11. September 2018 etwaig unzulässige Hinweise auf die mögliche Umstellung der Möblierung am Immissionspunkt 61 (C. Straße 67) enthalte.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 11. Februar 2019, § 117 Abs. 5 VwGO analog, die ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt sind und denen die Antragstellerin auch vorliegend und im Klageverfahren - 8 K 1199/19 - keine rechtserheblichen Gründe entgegengebracht hat, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.

    Die streitgegenständliche Verfügung hat der Antragsgegner zudem mit Zustellungsurkunde am 19. Februar 2019 unter ausdrücklichem Hinweis auf die erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sowie unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung an die Antragstellerin zugestellt (Bl. 281 ff. BA1 zu 8 K 1199/19).

    Das beantragte Vorhaben steht den Zielen der Bauleitplanung entgegen [...]" (Bl. 64 BA1 zu 8 K 1199/19).

    Im Übrigen hat die Antragstellerin mit (sich inhaltlich entsprechenden) Schriftsätzen vom 29. November 2018 und vom 6. Dezember 2018 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden könne und dabei seine Entscheidung erneut selbsttragend auf eine etwaig entgegenstehende Bauleitplanung gestützt (vgl. Bl. 53 ff. BA1 zu 8 K 1199/19).

    Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner seiner Beteiligungspflicht während des Genehmigungsverfahrens hinreichend nachgekommen ist, zumal er der Antragstellerin unter dem 30. August 2018 neben der Sichtbeziehungsstudie zur optisch bedrängenden Wirkung sowie einer Artenschutzprüfung (erneut) einen Komplettordner der damals vorhandenen Antragsunterlagen übersandt hat (Bl. 62 BA1 zu 8 K 1199/19).

    Auf ein etwaiges weiteres Fehlen des Avifaunistischen Gutachtens von Oktober 2018, das dem Antragsgegner mit Schreiben des L. Büros für Faunistik vom 16. November 2018 in sechsfacher Ausführung überreicht worden war (Bl. 29 BA1 zu 8 K 1199/19), geht die Antragstellerin in ihren Schreiben vom 29. November 2018 und vom 6. Dezember 2018 (wie bereits oben erwähnt) nicht ein, was aber im Falle seines weiteren Fehlens zu erwarten gewesen wäre.

    Darüber hinaus hat die Antragstellerin das nach Anhörung durch den Antragsgegner zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (Bl. 41 ff. BA1 zu 8 K 1199/19) etwaige weitere Fehlen der vorliegend bemängelten Unterlagen (des Avifaunistischen Gutachtens von Oktober 2018, des Nachtrags zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von November 2018, des Nachtrags zum Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung vom 14. Dezember 2018 sowie die Überarbeitung der Schallimmissionsprognose vom 31. Januar 2019, vgl. Bl. 11 des Antragsbegründung) nicht hinreichend gerügt.

    Mit E-Mail vom 1. Februar 2019 (Bl. 38 f. BA1 zu 8 K 1199/19) forderte die Antragstellerin von dem Antragsgegner das Schreiben der Beigeladenen vom 18. Dezember 2018, die Stellungnahme der Ruhrkohle AG vom 17. Januar 2019 sowie eine Stellungnahme des Regionalverbands Ruhr an, die ihr von dem Antragsgegner noch an demselben Tag übersandt worden waren.

    Vielmehr hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2019 (Bl. 34 BA1 zu 8 K 1199/19) auf eine Empfehlung der unteren Denkmalbehörde zur Einholung einer Sichtbarkeitsanalyse bezüglich der denkmalgeschützten Siedlung C1.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den bereits seit der Abfrage des gemeindlichen Einvernehmens durch den Antragsgegner intensiven, zeitnahen Argumentations- und Informationsaustausch zwischen den Beteiligten, zumal Vertreter der Antragstellerin ausweislich des - inhaltlich nicht bestrittenen - Vermerks des Antragsgegners vom 25. Januar 2019 zum Ortstermin am 24. Januar 2019 noch mit der vom Landrat des Antragsgegners angekündigten Setzung einer kurzen Stellungnahmefrist Verständnis gezeigt hätten (Bl. 40 BA1 zu 8 K 1199/19).

    Im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler des Antragsgegners im Rahmen der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - insbesondere nachdem der Antragstellerin im zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 Akteneinsicht in die soweit ersichtlich vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde - gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt und damit unbeachtlich, vgl. zur Heilung eines Begründungsmangels im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 K 1321/17 -, juris.

    Denn die Antragstellerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hatten nach Klageerhebung im Verfahren - 8 K 1199/19 - sowie während des vorliegenden Eilverfahrens insbesondere nach gewährter Akteneinsicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

    D. F. GmbH & Co. KG vom 19. September 2019 (Anl. 5 der Klageerwiderung zu 8 K 1199/19) bestätigt wurden.

    Darüber hinaus wird verwiesen auf die ausführliche wie nachvollziehbare Stellungnahme der vom Antragsgegner im Genehmigungsverfahren beteiligten Unteren Naturschutzbehörde vom 12. Dezember 2018 (Bl. 90 ff. BA1 zu 8 K 1199/19).

    Dies ist insbesondere im Hinblick auf die in der Tagespresse wiedergegebene Stellungnahme des Regionalverbands Ruhr (RVR) vom 11. September 2019 und die auf der Internetpräsenz veröffentlichte Mittelung des RVR vom 22. Januar 2021, der erstgenannte Presseartikel wurde vorgelegt als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 18. Oktober 2019 zum zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19; die letztgenannte Mitteilung ist online abrufbar unter https://www.rvr.ruhr/news/startseite-news , zuletzt aufgerufen am 22. Februar 2021, der zwischenzeitlich Eigentümer u.a. auch der N1.

    Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Interesse der Eigentümer der jeweils unter Denkmalschutz stehenden Gebäude am Erhalt des im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert der durch die Windenergieanlage erheblich beeinträchtigt bzw. herabgesetzt würde, zumal die Sicht auf die Bergarbeitersiedlung - wie die vom Antragsgegner am 11. Februar 2019 vor Ort durchgeführte Prüfung (Bl. 74 ff. BA1 zu 8 K 1199/19 mit Visualisierungen einzelner Gebäude der Siedlung) und die Analyse der denkmalrechtlichen Betroffenheit des denkmalgeschützten Siedlungsbereichs C1.

    von September 2019 (= Anl. 6 zur Klageerwiderung vom 18. Oktober 2019 zum zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 = BA4 zu 8 K 1199/19) - durch die Windenergieanlage bereits nicht tangiert werden dürfte, vgl. zum Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 7 A 1739/13 -, juris, Rn. 34 ff.

    von Oktober 2018 mit Nachtrag von November 2018 (Bl. 786 ff. BA3 zu 8 K 1199/19) möglicherweise auf der Grundlage des Windenergieerlasses von 2015 anstelle des Windenergieerlasses von 2018 erstellt worden sei, auf die Richtigkeit seines Ergebnisses, insbesondere den Wert des ermittelten Ersatzgeldes, ausgewirkt haben soll.

    als zuständige Luftverkehrsbehörde unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherheit (DFS) unter dem 19. Juni 2019 mitgeteilt hat, dass die erneute Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Ballonstartplatzes zu keinem abweichenden Ergebnis geführt habe und die luftverkehrsrechtliche Zustimmung bestehen bleibe (Anl. 7 zur Klageerwiderung vom 18. Oktober 2019 im zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 = BA4 zu 8 K 1199/19).

    Im Hinblick auf die von der Antragstellerin konkret gerügte gutachterliche Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Betriebsleiterwohnung C. Straße 67 (Bl. 63 der Antragsbegründung, unten) ist ebenfalls kein Fehler feststellbar, da der Gutachter während des Ortstermins am 5. September 2018 die tatsächliche Anordnung der Möblierung in Augenschein nehmen konnte und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese annähernd den Darstellungen auf dem vorgelegten Grundriss entsprochen habe (Bl. 939 BA3 zu 8 K 1199/19).

  • VG Gelsenkirchen, 04.11.2019 - 8 L 547/19
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Mit den erfolgten Begründungen, dass dem Anlagenbetreiber bei einer weiteren Verzögerung des Projektes erhebliche finanzielle Einbußen entstehen, die namentlich durch Mehrkosten für die Bauunterbrechung sowie aufgrund der jährlich sinkenden Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) verursacht werden, wird auf individuelle Gesichtspunkte abgestellt, welche den Sofortvollzug formal rechtfertigen, so bereits VG Gelsenkirchen, Beschlüsse jeweils vom 4. November 2019 in den Eilverfahren - 8 L 547/19 - juris, Rn. 4 und - 8 L 552/19, 8 L 661/19 und 8 L 838/19 (jeweils n.v.) -.

    Ferner wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in den zugehörigen Verfahren mit Beschlüssen jeweils vom 4. November 2019 - 8 L 547/19, 8 L 552/19, 8 L 661/19 und 8 L 838/19 - sowie die zugehörigen Beschlüsse des OVG NRW jeweils vom 29. September 2020 - 8 B 1576/19 und 8 B 1577/19 - verwiesen.

    Im Übrigen wird diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 4. November 2019 im zugehörigen Verfahren - 8 L 547/19 - insbesondere zum unmittelbar benachbarten Wohnhaus des dortigen Antragstellers zu 2. Bezug genommen.

    Demgegenüber liegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die bereits im Bau befindliche Anlage auch nutzen zu können, auf der Hand, vgl. auch die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen jeweils vom 4. November 2019 - 8 L 547/19 (veröffentlicht bei juris), 8 L 552/19, 8 L 661/19 und 8 L 838/19 (jeweils n.v.) - und die zugehörigen Beschlüsse des OVG NRW jeweils vom 29. September 2020 - 8 B 1576/19 und 8 B 1577/19 - (n.v.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 8 A 2389/14

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 8 A 2389/14 -, juris, Rn. 5 f. mit weiteren Nachweisen.

    Dies ist gesetzlich nicht gewollt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 8 A 2389/14 -, juris, Rn. 13 ff., mit weiteren Nachweisen.

    OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 8 A 2389/14 -, juris, Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen.

  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 7.03

    Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die von der Antragstellerin im Einzelnen benannten Unterlagen für eine planungsrechtliche Beurteilung erforderlich waren und nach welchem Maßstab dies zu entscheiden ist, vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7/03 -, juris, Rn. 26.

    Die Gemeinde kann sich ihrer Obliegenheit zur Prüfung der Beurteilungsreife eines Bauantrags bzw. eines Antrags auf Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung nicht dadurch entziehen, dass sie einen oder einzelne Belange zur Begründung der versagenden Entscheidung herausgreift und sich - quasi zeitlich unbegrenzt - die Anforderung weiterer Bauvorlagen und die weitergehende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorbehält, OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2007 - 2 M 162/07 -, juris, Rn. 14, bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7/03 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2020 - 8 B 1576/19
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Ferner wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in den zugehörigen Verfahren mit Beschlüssen jeweils vom 4. November 2019 - 8 L 547/19, 8 L 552/19, 8 L 661/19 und 8 L 838/19 - sowie die zugehörigen Beschlüsse des OVG NRW jeweils vom 29. September 2020 - 8 B 1576/19 und 8 B 1577/19 - verwiesen.

    Demgegenüber liegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die bereits im Bau befindliche Anlage auch nutzen zu können, auf der Hand, vgl. auch die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen jeweils vom 4. November 2019 - 8 L 547/19 (veröffentlicht bei juris), 8 L 552/19, 8 L 661/19 und 8 L 838/19 (jeweils n.v.) - und die zugehörigen Beschlüsse des OVG NRW jeweils vom 29. September 2020 - 8 B 1576/19 und 8 B 1577/19 - (n.v.).

  • VG Düsseldorf, 25.08.2020 - 28 L 719/20

    Windkraftanlagen in Vorst dürfen gegen den Willen der Stadt Tönisvorst errichtet

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Da die Antragstellerin nicht Adressatin des angegriffenen Genehmigungsbescheides ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5, m. w. N.; bezugnehmend hierauf VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 - 28 L 719/20 -, juris, Rn. 6.

    Ihr kommen auch nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend machen können, ein Schaden droht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001/04 -, juris, Rn. 193 mit weiteren Nachweisen; bezugnehmend hierauf VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 - 28 L 719/20 -, juris, Rn. 8.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Ihr kommen auch nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend machen können, ein Schaden droht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001/04 -, juris, Rn. 193 mit weiteren Nachweisen; bezugnehmend hierauf VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 - 28 L 719/20 -, juris, Rn. 8.

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, juris, Rn. 44, vom 26. Februar 1990 - 4 B 31/90 -, juris, Rn. 11 und vom 16. März 2006 - 4 A 1001/04 -, juris, Rn. 194.

  • VG Karlsruhe, 18.04.2017 - 4 K 1321/17

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen Bauvorhaben; Inzidentprüfung der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler des Antragsgegners im Rahmen der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - insbesondere nachdem der Antragstellerin im zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 Akteneinsicht in die soweit ersichtlich vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde - gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt und damit unbeachtlich, vgl. zur Heilung eines Begründungsmangels im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 K 1321/17 -, juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2007 - 2 M 162/07

    Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen durch eine

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Die Gemeinde kann sich ihrer Obliegenheit zur Prüfung der Beurteilungsreife eines Bauantrags bzw. eines Antrags auf Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung nicht dadurch entziehen, dass sie einen oder einzelne Belange zur Begründung der versagenden Entscheidung herausgreift und sich - quasi zeitlich unbegrenzt - die Anforderung weiterer Bauvorlagen und die weitergehende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorbehält, OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2007 - 2 M 162/07 -, juris, Rn. 14, bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7/03 -, juris.
  • BVerwG, 11.08.2008 - 4 B 25.08

    Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde; Planungshoheit der Gemeinde.

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
    Dass mit der hier gerügten möglichen Nichtübersendung möglicherweise verfahrensrelevanter Unterlagen ein dem Fall der völligen Übergehung der Gemeinde durch die Genehmigungsbehörde (jene Konstellation betrifft den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008 - 4 B 25/08 - wie auch das Urteil des OVG NRW vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, Rn. 104 ff.) vergleichbarer, etwaig nicht heilbarer Fehler verbunden wäre, ist nicht erkennbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 8 A 1125/14

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 15 B 69/14

    Ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 7 A 1739/13

    Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes einer Windmühle als Baudenkmal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 8 A 96/12

    Beurteilung der Schädlichkeit von Geräuschimmissionen einer Anlage i. S. v. § 5

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - 8 E 986/14

    Bemessung des Streitwertes nach richterlichem Ermessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 8 A 4256/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 8 B 1426/10

    Wahrung der zweimonatigen Frist zur Verhinderung der Fiktion einer Erteilung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 8 A 2325/06

    Anspruch der Gemeinde auf Aufhebung der Baugenehmigung?

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 12 MS 6/21

    Kontinuitätsgrundsatz; perpetuatio fori; Rechtshängigkeit; Umstände, veränderte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 8 B 1060/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • BVerwG, 26.02.1990 - 4 B 31.90

    Wahrung der Planungshoheit - Öffentlicher Belang - Anlegung eines Friedhofs der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 8 B 905/20

    Was ist ein Verfahrensfehler i.S. des UVP-Gesetzes?

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2016 - 8 B 866/15

    Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und

  • VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19

    Windenergieanlage; Halde; Planungshoheit; Gemeinde; Einvernehmen; formelles

    Die Klägerin hat am 12. März 2019 Klage erhoben und am 20. November 2020 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer durch Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 L 1615/20 - abgelehnt hat.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 1615/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte 8 K 2788/14 Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2021 - 8 L 1615/20 -, Seite 13 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 52, und in dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren - 7 B 286/21 -, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 11 ff., wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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