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Rechtsprechung
   BSG, 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1704
BSG, 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87 (https://dejure.org/1988,1704)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87 (https://dejure.org/1988,1704)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 (https://dejure.org/1988,1704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage - Anspruch auf Gewährung von Familienhilfe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung - Auslegung von Prozessanträgen - Auslegung von Willenserklärungen - Antrag auf Anerkennung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 93
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auch für die Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich der Klageanträge ist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden (BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87, BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 180; BSG Urteil vom 13.3.1991 - 6 RKa 20/89, BSGE 68, 190 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1) .

    Dabei muss der für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbare gesamte Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge herangezogen werden (BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87, BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 92 RdNr 12) .

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 25; BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr. 17 S 17; BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 183) , und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist.
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz -

    Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen (vgl etwa Bundessozialgericht vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 180; BSG vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R) .
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Rechtsprechung
   BSG, 01.12.1988 - 8/5a RKn 11/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,8385
BSG, 01.12.1988 - 8/5a RKn 11/87 (https://dejure.org/1988,8385)
BSG, Entscheidung vom 01.12.1988 - 8/5a RKn 11/87 (https://dejure.org/1988,8385)
BSG, Entscheidung vom 01. Dezember 1988 - 8/5a RKn 11/87 (https://dejure.org/1988,8385)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenentscheidung des Sozialgerichtsverfahrens - Nichtzulassungsbeschwerde - Revision

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 381
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 198/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen den Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung

    Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat, hängt vom Ausgang des gesamten Rechtsstreits ab (BSG, Beschluss vom 1. Dezember 1988, Az. 8/5a RKn 11/87, juris Rn. 2 = SozR 1500 § 193 Nr. 7).
  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 118/87

    Erforderliche Winterbauhalle als ausreichende Schutzvorkehrung gemäß § 78 Abs. 2

    Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfaßt (BSG SozR 1500 § 193 Nr. 2; Beschluß vom 1. Dezember 1988 - 8/5a RKn 11/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), beruht auf § 193 SGG.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2014 - L 15 AS 426/13
    Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat, hängt vom Ausgang des gesamten Rechtstreits ab (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 8/5a RKn 11/87 - Rn. 2).
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